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   FG Münster, 09.07.2010 - 4 K 395/09 Kg   

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https://dejure.org/2010,16475
FG Münster, 09.07.2010 - 4 K 395/09 Kg (https://dejure.org/2010,16475)
FG Münster, Entscheidung vom 09.07.2010 - 4 K 395/09 Kg (https://dejure.org/2010,16475)
FG Münster, Entscheidung vom 09. Juli 2010 - 4 K 395/09 Kg (https://dejure.org/2010,16475)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 32 Abs. 4 S 1 Nr. 2 a
    Au-pair-Tätigkeit im Ausland als Berufsausbildung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kindergeld - Au-pair-Tätigkeit im Ausland als Berufsausbildung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2011, 652
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 09.06.1999 - VI R 33/98

    Berufsausbildung von Kindern

    Auszug aus FG Münster, 09.07.2010 - 4 K 395/09
    Die steuerliche Leistungsfähigkeit der Eltern ist auch dann gemindert, wenn sich Kinder unabhängig von vorgeschriebenen Studiengängen in Ausbildung befinden und von ihren Eltern unterhalten werden (vgl. BFH-Urteil vom 09.06.1999 VI R 33/98, BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701 m.w.N.).

    Dies gilt sowohl für schulische Ausbildungen (z.B. Fremdsprachenkurs) als auch im außerschulischen Bereich, da nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass gute Fremdsprachenkenntnisse eine bessere Ausgangsposition für den Erwerb eines Ausbildungsplatzes und für das spätere berufliche Fortkommen schaffen (vgl. BFH in BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701).

    Sprachaufenthalte im Ausland können nur dann als Berufsausbildung im kindergeldrechtlichen Sinne berücksichtigt werden, wenn sie entweder mit anerkannten Formen der Berufsausbildung verbunden sind (z.B. Besuch eines Colleges oder einer Universität) oder - wie vorliegend bei einem Sprachaufenthalt im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses - von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden, der mit Rücksicht auf seinen Umfang den Schluss auf eine hinreichend gründliche Sprachausbildung rechtfertigt (BFH-Urteile in BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701; vom 19.02.2002 VIII R 83/00, BFHE 198, 192, BStBl II 2002, 469; vom 09.06.1999 VI R 24/99, BFH/NV 2000, 27).

    Diese Zeitgrenze ist deshalb angemessen, da die Zeit der Vor- und Nachbereitung sowie die praktische Anwendung der Fremdsprache außerhalb des Unterrichts in die Gesamtbetrachtung miteinbezogen werden müssen (BFH-Entscheidungen in BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701; in BFHE 198, 192, BStBl II 2002, 469; vom 31.08.2006 III B 39/06, BFH/NV 2006, 2256).

    Im Einzelfall kann ausnahmsweise auch eine geringere Stundenzahl ausreichen, z.B. dann, wenn der Sprachkurs der üblichen Vorbereitung auf einen anerkannten Prüfungsabschluss dient oder wenn Einzelunterricht in Verbindung mit umfänglicheren Vor- und Nacharbeiten erteilt wird oder neben dem Sprachunterricht zusätzliche fremdsprachenfördernde Aktivitäten (z.B. die Teilnahme an Vorlesungen oder das Halten von Vorträgen in der Fremdsprache) unternommen werden (BFH-Urteile in BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701; in BFHE 198, 192, BStBl II 2002, 469).

  • BFH, 19.02.2002 - VIII R 83/00

    Ein Geschichtskurs von wöchentlich 2 1/2 Zeitstunden im Rahmen eines

    Auszug aus FG Münster, 09.07.2010 - 4 K 395/09
    Sprachaufenthalte im Ausland können nur dann als Berufsausbildung im kindergeldrechtlichen Sinne berücksichtigt werden, wenn sie entweder mit anerkannten Formen der Berufsausbildung verbunden sind (z.B. Besuch eines Colleges oder einer Universität) oder - wie vorliegend bei einem Sprachaufenthalt im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses - von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden, der mit Rücksicht auf seinen Umfang den Schluss auf eine hinreichend gründliche Sprachausbildung rechtfertigt (BFH-Urteile in BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701; vom 19.02.2002 VIII R 83/00, BFHE 198, 192, BStBl II 2002, 469; vom 09.06.1999 VI R 24/99, BFH/NV 2000, 27).

    Diese Zeitgrenze ist deshalb angemessen, da die Zeit der Vor- und Nachbereitung sowie die praktische Anwendung der Fremdsprache außerhalb des Unterrichts in die Gesamtbetrachtung miteinbezogen werden müssen (BFH-Entscheidungen in BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701; in BFHE 198, 192, BStBl II 2002, 469; vom 31.08.2006 III B 39/06, BFH/NV 2006, 2256).

    Im Einzelfall kann ausnahmsweise auch eine geringere Stundenzahl ausreichen, z.B. dann, wenn der Sprachkurs der üblichen Vorbereitung auf einen anerkannten Prüfungsabschluss dient oder wenn Einzelunterricht in Verbindung mit umfänglicheren Vor- und Nacharbeiten erteilt wird oder neben dem Sprachunterricht zusätzliche fremdsprachenfördernde Aktivitäten (z.B. die Teilnahme an Vorlesungen oder das Halten von Vorträgen in der Fremdsprache) unternommen werden (BFH-Urteile in BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701; in BFHE 198, 192, BStBl II 2002, 469).

  • BFH, 18.03.2009 - III R 26/06

    Vorbereitung auf ein Abitur für Nichtschüler als Berufsausbildung

    Auszug aus FG Münster, 09.07.2010 - 4 K 395/09
    Dieses Erfordernis dient in erster Linie dazu, eine Abgrenzung zu Urlaubsaufenthalten zu ermöglichen (BFH-Urteil vom 18.03.2009 III R 26/06, BFHE 225, 331, BStBl II 2010, 296).
  • BFH, 28.04.2010 - III R 93/08

    Teilnahme am Schulunterricht zur Erfüllung der Schulpflicht als Berufsausbildung

    Auszug aus FG Münster, 09.07.2010 - 4 K 395/09
    Die Ausbildungsmaßnahme braucht Zeit und Arbeitskraft des Kindes nicht überwiegend in Anspruch zu nehmen (zuletzt BFH-Urteil vom 28.04.2010 III R 93/08, juris m.w.N.; vgl. auch Loschelder in Schmidt, EStG, 29. Aufl., § 32 Rdnr. 26).
  • BFH, 31.08.2006 - III B 39/06

    Kindergeld: Au-pair-Tätigkeit als Berufsausbildung

    Auszug aus FG Münster, 09.07.2010 - 4 K 395/09
    Diese Zeitgrenze ist deshalb angemessen, da die Zeit der Vor- und Nachbereitung sowie die praktische Anwendung der Fremdsprache außerhalb des Unterrichts in die Gesamtbetrachtung miteinbezogen werden müssen (BFH-Entscheidungen in BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701; in BFHE 198, 192, BStBl II 2002, 469; vom 31.08.2006 III B 39/06, BFH/NV 2006, 2256).
  • BFH, 09.06.1999 - VI R 24/99

    Kindergeld/-freibetrag: Auslandssprachaufenthalt als Berufsausbildung

    Auszug aus FG Münster, 09.07.2010 - 4 K 395/09
    Sprachaufenthalte im Ausland können nur dann als Berufsausbildung im kindergeldrechtlichen Sinne berücksichtigt werden, wenn sie entweder mit anerkannten Formen der Berufsausbildung verbunden sind (z.B. Besuch eines Colleges oder einer Universität) oder - wie vorliegend bei einem Sprachaufenthalt im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses - von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden, der mit Rücksicht auf seinen Umfang den Schluss auf eine hinreichend gründliche Sprachausbildung rechtfertigt (BFH-Urteile in BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701; vom 19.02.2002 VIII R 83/00, BFHE 198, 192, BStBl II 2002, 469; vom 09.06.1999 VI R 24/99, BFH/NV 2000, 27).
  • BFH, 15.03.2012 - III R 82/10

    Au-pair-Aufenthalte im Ausland als Ausbildung

    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab (Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 652).
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