Rechtsprechung
FG Münster, 13.12.2012 - 6 K 2989/10 E |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Estg § 23 Abs 1; bgb § 346 Abs 1
Finanz- und Abgaberecht - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Veräußerung von Fondanteilen an Immobilienfonds an die Schwestergesellschaft der ursprünglichen Vertriebsgesellschaft
- Betriebs-Berater
(Rück-)Übertragung von Beteiligungen an Immobilienfonds
- zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Keine Rückabwicklung bei Verkauf von Immobilienfondsanteilen vor Entscheidung in laufendem Prospekthaftungsverfahren
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 23 Abs1 Satz 1 Nr 1
Veräußerungsgeschäft bei Rückübertragung - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Spekulationsgeschäfte - Veräußerungsgeschäft bei Rückübertragung
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Rückübertragung einer Beteiligung: Privates Veräußerungsgeschäft?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Zur Behandlung einer (Rück-)Übertragung von Beteiligungen an Immobilienfonds als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG
- Betriebs-Berater (Kurzinformation)
(Rück-)Übertragung von Beteiligungen an Immobilienfonds
- pwc.de (Kurzinformation)
Rückveräußerung von Fondsanteilen als steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft
- pwc.de (Kurzinformation)
Rückveräußerung von Fondsanteilen als steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft
Papierfundstellen
- BB 2013, 214
- EFG 2013, 356
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (5)
- BFH, 27.06.2006 - IX R 47/04
Rückabwicklung eines Anschaffungsgeschäfts kein steuerpflichtiges …
Auszug aus FG Münster, 13.12.2012 - 6 K 2989/10
Eine Rückabwicklung von Anschaffungsgeschäften stelle nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 27.06.2006 IX R 47/04, BStBl. II 2007, 162) kein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dar.Zur Begründung führt er aus, dass der Sachverhalt mit jenem, welchen der BFH im Urteil vom 27.06.2006 (IX R 47/04) zu beurteilen hatte, nicht vergleichbar sei.
Eine Veräußerung i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG liegt trotz der Übertragung einer Beteiligung auf einen Dritten nicht vor, wenn sich das ursprüngliche Anschaffungsgeschäft lediglich in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt hat und die Übertragung in Erfüllung des Rückabwicklungsverhältnisses erfolgt (BFH-Urteil vom 27.06.2006 IX R 47/04, BFHE 214, 267, BStBl II 2007, 162;… Musil in: Hermann/Heuer/Raupach, EStG, § 23 Rdnr. 57;… Weber-Grellet in: Schmidt, EStG, § 23 Rdnr. 54; zum Rücktritt Fischer, FR 2000, 393), denn die Herausgabe des zuvor angeschafften Wirtschaftsgutes stellt hierbei keinen gesonderten "marktoffenbaren" Vorgang, sondern nur einen notwendigen Teilakt im Rahmen der Rückabwicklung dar (BFH-Urteil vom 27.06.2006 IX R 47/04, BFHE 214, 267, BStBl II 2007, 162 m. w. N.).
Dabei ist unerheblich, ob die Rückübereignung auf einem erklärten Rücktritt oder im Rahmen eines geltend gemachten Schadenersatzanspruches - als Ausdruck des schadensrechtlichen Bereicherungsverbots - beruht (vgl. BFH-Urteil vom 27.06.2006 IX R 47/04, BFHE 214, 267, BStBl II 2007, 162; BGH-Urteil vom 17.11.2005 III ZR 350/04, juris).
- BGH, 17.11.2005 - III ZR 350/04
Anrechnung steuerlicher Vorteile auf Schadensersatzansprüche gegen den Vermittler …
Auszug aus FG Münster, 13.12.2012 - 6 K 2989/10
Dabei ist unerheblich, ob die Rückübereignung auf einem erklärten Rücktritt oder im Rahmen eines geltend gemachten Schadenersatzanspruches - als Ausdruck des schadensrechtlichen Bereicherungsverbots - beruht (vgl. BFH-Urteil vom 27.06.2006 IX R 47/04, BFHE 214, 267, BStBl II 2007, 162; BGH-Urteil vom 17.11.2005 III ZR 350/04, juris). - BFH, 15.12.1993 - X R 49/91
Formunwirksamer Kaufvertrag, maßgebende Veräußerung für Berechnung der …
Auszug aus FG Münster, 13.12.2012 - 6 K 2989/10
a) Unter Anschaffung bzw. Veräußerung im Sinne des § 23 Abs. 1 EStG ist die entgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts auf eine andere Person zu verstehen (ständige Rechtsprechung; vgl. z. B.: BFH-Urteil vom 02.05.2000 IX R 73/98, BStBl II 2000, 614), die grundsätzlich auf einem zivilrechtlich wirksamen Verpflichtungsgeschäft beruhen muss (BFH-Urteil vom 15.12.1993 X R 49/91, BStBl II 1994, 687; Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.09.2004, 4 K 1144/03, juris). - BFH, 02.05.2000 - IX R 73/98
Spekulationsgeschäfte bei Festgeldanlage in Fremdwährung
Auszug aus FG Münster, 13.12.2012 - 6 K 2989/10
a) Unter Anschaffung bzw. Veräußerung im Sinne des § 23 Abs. 1 EStG ist die entgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts auf eine andere Person zu verstehen (ständige Rechtsprechung; vgl. z. B.: BFH-Urteil vom 02.05.2000 IX R 73/98, BStBl II 2000, 614), die grundsätzlich auf einem zivilrechtlich wirksamen Verpflichtungsgeschäft beruhen muss (BFH-Urteil vom 15.12.1993 X R 49/91, BStBl II 1994, 687; Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.09.2004, 4 K 1144/03, juris). - FG Rheinland-Pfalz, 02.09.2004 - 4 K 1144/03
Privates Veräußerungsgeschäft bei Erlangung lediglich des wirtschaftlichen …
Auszug aus FG Münster, 13.12.2012 - 6 K 2989/10
a) Unter Anschaffung bzw. Veräußerung im Sinne des § 23 Abs. 1 EStG ist die entgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts auf eine andere Person zu verstehen (ständige Rechtsprechung; vgl. z. B.: BFH-Urteil vom 02.05.2000 IX R 73/98, BStBl II 2000, 614), die grundsätzlich auf einem zivilrechtlich wirksamen Verpflichtungsgeschäft beruhen muss (BFH-Urteil vom 15.12.1993 X R 49/91, BStBl II 1994, 687; Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.09.2004, 4 K 1144/03, juris).
- FG Baden-Württemberg, 01.10.2014 - 2 K 2084/11
Abgrenzung zwischen Rückabwicklung von Anschaffungsgeschäften und Veräußerung im …
Das Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 13. Dezember 2012 6 K 2989/10 E, Entscheidungen der FG (EFG) 2013, 356 sei auf den Streitfall nicht anwendbar, da die Klägerin des vorliegenden Streitfalls als Beitretende "Gründerin der 2. Stunde" gewesen sei und die Anteile nicht - wie dies im Urteil des FG Münster der Fall gewesen sei - von einer Vertriebsgesellschaft erworben habe.Schließlich steht der Annahme einer Rückabwicklung entgegen, dass der Kauf- und Anteilsübertragungsvertrag mit der juristisch eigenständigen Person Y GmbH abgeschlossen wurde, die am ursprünglichen Erwerbsvorgang nicht beteiligt war (ebenso FG Münster, Urteil vom 13. Dezember 2012 6 K 2989/10 E, EFG 2013, 356).
- FG Köln, 01.06.2016 - 14 K 545/14
Einkommensteuerliche Ermittlung der Entstehung sowie der Höhe steuerpflichtiger …
Die Kläger tragen selbst vor, dass mit der vereinbarten und gezahlten Vergleichssumme ihrem Schadensersatzbegehren nicht in vollem Umfang entsprochen worden sei (vgl. zur Maßgeblichkeit der Ermittlung des Zahlungsanspruchs nach Schadensersatzkriterien auch FG Münster, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 6 K 2989/10 E, EFG 2013, 356, Rdn. 21; FG Baden-Württemberg…, Urteil vom 1. Oktober 2015 - 2 K 2085/11, EFG 2015, 641, Rdn. 67 f.). - FG Baden-Württemberg, 01.10.2014 - 2 K 2085/11
Abgrenzung zwischen Rückabwicklung und Spekulationsgeschäfte i. S. d. § 23 Abs. 1 …
Das Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 13. Dezember 2012 6 K 2989/10 E, Entscheidungen der FG (EFG) 2013, 356 sei auf den Streitfall nicht anwendbar, da der Kläger des vorliegenden Streitfalls als Beitretender "Gründer der 2. Stunde" gewesen sei und die Anteile nicht - wie dies im Urteil des FG Münster der Fall gewesen sei - von einer Vertriebsgesellschaft erworben habe.Schließlich steht der Annahme einer Rückabwicklung entgegen, dass der Kauf- und Anteilsübertragungsvertrag mit der juristisch eigenständigen Person Y GmbH abgeschlossen wurde, die am ursprünglichen Erwerbsvorgang nicht beteiligt war (ebenso FG Münster, Urteil vom 13. Dezember 2012 6 K 2989/10 E, EFG 2013, 356).
- FG München, 16.04.2015 - 13 K 2956/11
Übertragung von Kommanditanteilen an Immobilienfonds;Abgrenzung Veräußerung - …
Nach Auffassung des Senats ist dabei u.a. zu berücksichtigen, an welche Person die Übertragung der Kommanditanteile sowie auf wessen Veranlassung dies erfolgte (vgl. auch Finanzgericht Münster, Urteil vom 13.12.2012, 6 K 2989/10 E, EFG 2013, 356; Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 01.10.2014, 2 K 2085/11, BB 2015, 534).