Rechtsprechung
FG Düsseldorf, 10.09.2014 - 7 K 1257/14 E |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung bei keinem oder geringem Einkommen der unterhaltenen Person
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung - Minderung des Aktivvermögens der unterhaltenen Person um Ausbildungsdarlehen der Eltern
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Zur Frage der steuerlichen Berücksichtigung eines zwischen Eltern und studierendem Kind abgeschlossenen Darlehensvertrags
Papierfundstellen
- EFG 2014, 2041
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- BFH, 22.10.2013 - X R 26/11
Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen: Differenzierung nach dem Anlass der …
Auszug aus FG Düsseldorf, 10.09.2014 - 7 K 1257/14
Der Beklagte verweist insoweit auf das Urteil des BFH Az. X R 26/11.Vielmehr sind einzelne Kriterien des Fremdvergleichs im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung unter dem Gesichtspunkt zu würdigen, ob sie den Rückschluss auf eine privat veranlasste Vereinbarung zulassen (BFH Urteil vom 22.10.2013 X R 26/11 BStBl II 2014, 374).
In Anwendung dieser Grundsätze differenziert die höchstrichterliche Rechtsprechung bei der Prüfung, ob zwischen nahen Angehörigen abgeschlossene Darlehensverträge der Einkünfteermittlung zugrunde zu legen sind, nach dem Anlass der Darlehensgewährung (vgl. BFH vom 22.10.2013 aaO.).
- BFH, 18.05.2006 - III R 26/05
Abziehbarkeit von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung …
Auszug aus FG Düsseldorf, 10.09.2014 - 7 K 1257/14
Auf das Bestehen einer konkreten zivilrechtlichen Unterhaltsberechtigung und die Höhe des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs kommt es nicht an (BFH Urteil vom 18.5. 2006 III R 26/05, BFHE 214, 129, BStBl II 2007, 108).Der Gesetzgeber geht insoweit typisierend davon aus, dass die unterhaltene Person bei eigenem, nicht nur geringfügigem Vermögen nicht unterhaltsbedürftig ist und die Unterhaltsaufwendungen damit nicht zwangsläufig anfallen (Senatsurteil in BFHE 214, 129, BStBl II 2007, 108).
- BFH, 11.02.2010 - VI R 65/08
Vermögensermittlung beim Unterhaltsempfänger (§ 33a Abs. 1 Satz 3 EStG)
Auszug aus FG Düsseldorf, 10.09.2014 - 7 K 1257/14
Als gering ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH nur ein Vermögen von bis zu 15.500 EUR anzusehen (Urteil vom 11.2. 2010 VI R 65/08, BFHE 228, 421, BFH/NV 2010, 1026;… Beschluss vom 28.4. 2010 VI B 142/09 BFH/NV 2010, 1441 m.w.N.).
- BFH, 25.01.2000 - VIII R 50/97
Partiarisches Darlehen zwischen Angehörigen
Auszug aus FG Düsseldorf, 10.09.2014 - 7 K 1257/14
Nur diese, auf äußerlich erkennbare Beweisanzeichen gestützte Beurteilung kann sicherstellen, dass die Vertragsbeziehungen nicht in Wirklichkeit im privaten, steuerlich unbeachtlichen Bereich (§ 12 Nr. 1 und 2 EStG) wurzeln (BFH Urteil vom 25.1. 2000 VIII R 50/97 BStBl II 2000, 393). - BFH, 12.12.2002 - III R 41/01
Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung
Auszug aus FG Düsseldorf, 10.09.2014 - 7 K 1257/14
Unter Vermögen i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG ist das Nettovermögen zu verstehen, d.h. der Wert der aktiven Vermögensgegenstände, vermindert um die Schulden des Unterhaltenen (BFH Urteil vom 12.2. 2002 III R 41/01 BFHE 201, 192, BStBl II 2003, 655). - BFH, 28.04.2010 - VI B 142/09
Vermögen im Sinne des § 33a Abs. 1 S. 3 EStG
Auszug aus FG Düsseldorf, 10.09.2014 - 7 K 1257/14
Als gering ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH nur ein Vermögen von bis zu 15.500 EUR anzusehen (…Urteil vom 11.2. 2010 VI R 65/08, BFHE 228, 421, BFH/NV 2010, 1026; Beschluss vom 28.4. 2010 VI B 142/09 BFH/NV 2010, 1441 m.w.N.).
- FG Münster, 10.06.2015 - 9 K 3230/14
Einkommensteuerliche Abziehbarkeit von Aufwendungen für den Unterhalt und die …
Die in der ständigen Rechtsprechung des BFH in Anlehnung an die für die rechtsprechende Gewalt nicht verbindlichen Einkommensteuerrichtlinien entwickelte Grenze von 15.500 EUR ist auch für das Streitjahr 2012 zugrunde zu legen (i. Erg. ebenso für das Jahr 2011: Finanzgericht - FG - Düsseldorf, Urteil vom 10. September 2014 7 K 1257/14 E, EFG 2014, 2041).