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   FG Rheinland-Pfalz, 13.11.2013 - 2 K 1477/12   

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https://dejure.org/2013,54332
FG Rheinland-Pfalz, 13.11.2013 - 2 K 1477/12 (https://dejure.org/2013,54332)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 13.11.2013 - 2 K 1477/12 (https://dejure.org/2013,54332)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 13. November 2013 - 2 K 1477/12 (https://dejure.org/2013,54332)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Art 2 Abs 1 Buchst a DBA USA-ERB 2000, Art 11 Abs 1 Buchst b DBA USA-ERB 2000, Art 11 Abs 3 Buchst b DBA USA-ERB 2000, Art 11 Abs 4 DBA USA-ERB 2000, § 2 Abs 1 Nr 1 ErbStG 1997
    Weder Anrechnung noch Abzug ausländischer Steuer bei der Erbschaftsteuer

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anrechenbarkeit der in den USA entrichteten Steuer "Federal Income tax withheld" auf Nachlassverbindlichkeiten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Anrechnung einer US-amerikanischen "federal income tax withheld"

  • rechtsportal.de

    Keine Anrechnung einer US-amerikanischen "federal income tax withheld"

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Anrechnung einer US-amerikanischen "federal income tax withheld"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2014, 2057
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 26.04.1995 - II R 13/92

    Kanadische capital gains tax ist nicht auf die deutsche Erbschaftsteuer

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 13.11.2013 - 2 K 1477/12
    Zumindest müsste die ausländische Steuer unter entsprechender Anwendung des BFH-Urteils vom 26. April 1995 (II R 13/92, BStBl II 1995 Seite 540) zur kanadischen "capital gains tax" als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig sein (Blatt 43-46 ErbSt-A).

    Der BFH habe in seinem Urteil vom 26. April 1995 (a. a. O.) dazu ausgeführt, dass eine anrechenbare Steuer nur dann vorliege, wenn durch sie der Wert des Nachlassvermögens im Sinne einer auf die Nachlassmasse als solcher liegenden Nachlasssteuer, oder der Erbanfall, also die Bereicherung beim einzelnen Erben, erfasst werde.

    Anrechenbar i. S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 ErbStG ist eine ausländische Steuer danach nur, wenn durch sie der Wert des Nachlassvermögens im Sinne einer auf die Nachlassmasse als solcher liegenden Nachlasssteuer, oder der Erbanfall, also die Bereicherung beim einzelnen Erben, erfasst wird (BFH-Urteil vom 26. April 1995 II R 13/92, a. a. O.).

    Darin liegt der entscheidende Unterschied zu dem vom BFH entschiedenen Fall der kanadischen "capital gains tax", denn bei dieser Steuer wird eine fiktive Veräußerung durch den Erblasser unmittelbar vor seinem Tod unterstellt (BFH-Urteil vom 26. April 1995 II R 13/92, a. a. O., dort unter II. 3. a. E.).

  • BVerfG, 15.11.1989 - 1 BvR 171/89

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Ungleichbehandlung von nichtehelichen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 13.11.2013 - 2 K 1477/12
    Selbst bei einem angewandten Steuersatz von 62% (so BVerfG-Beschluss vom 15. November 1989 1 BvR 171/89, BStBl II 1990 Seite 103) oder von 70% (so BFH-Urteil vom 30. Mai 2001 II R 4/99, BStBl II 2001 Seite 606) kann noch nicht von einer erdrosselnden Wirkung der Erbschaftsteuer gesprochen werden.
  • BFH, 19.06.2013 - II R 10/12

    Bedeutung der ausländischen Erbschaftsteuer auf Kapitalvermögen eines

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 13.11.2013 - 2 K 1477/12
    Eine solche Berücksichtigung würde dem Sinn und Zweck des § 21 ErbStG widersprechen, nach dem ausländische Steuern nur unter bestimmten Voraussetzungen bei der Festsetzung der deutschen Erbschaftsteuer auswirken sollen (BFH-Urteil vom 19. Juni 2013 II R 10/12, BFH/NV 2013 Seite 1491, dort unter II. 2. a).
  • BFH, 30.05.2001 - II R 4/99

    Erwerb von Vermögensgegenständen in der "DDR"

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 13.11.2013 - 2 K 1477/12
    Selbst bei einem angewandten Steuersatz von 62% (so BVerfG-Beschluss vom 15. November 1989 1 BvR 171/89, BStBl II 1990 Seite 103) oder von 70% (so BFH-Urteil vom 30. Mai 2001 II R 4/99, BStBl II 2001 Seite 606) kann noch nicht von einer erdrosselnden Wirkung der Erbschaftsteuer gesprochen werden.
  • BFH, 04.07.2012 - II R 15/11

    Vom Erblasser herrührende Steuerschulden für das Todesjahr als

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 13.11.2013 - 2 K 1477/12
    Erblasserschulden liegen nicht nur dann vor, wenn die Verbindlichkeit zum Zeitpunkt des Erbfalles bereits vollwirksam entstanden ist, sondern auch dann, wenn der Erblasser in eigener Person die steuerrelevanten Tatbestände verwirklicht hat und deshalb "für den Erblasser" als Steuerpflichtigen eine Steuer entsteht (BFH-Urteil vom 4. Juli 2012 II R 15/11, BStBl II 2012 Seite 790).
  • BFH, 06.03.1990 - II R 32/86

    Anrechnung US-amerikanischer Nachlaßsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 13.11.2013 - 2 K 1477/12
    Der deutschen Erbschaftsteuer entspricht eine ausländische Steuer dann, wenn sie auf den Übergang des Nachlasses angelegt ist, sei es als Erbanfallsteuer oder als Nachlasssteuer (BFH-Urteil vom 6. März 1990 II R 32/86, BStBl II 1990 Seite 786).
  • BFH, 15.06.2016 - II R 51/14

    Berücksichtigung einer in den USA gezahlten Quellensteuer auf

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. November 2013  2 K 1477/12 aufgehoben.

    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 2057 veröffentlicht.

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