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   FG Rheinland-Pfalz, 19.05.2015 - 5 K 2429/12   

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https://dejure.org/2015,12982
FG Rheinland-Pfalz, 19.05.2015 - 5 K 2429/12 (https://dejure.org/2015,12982)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 19.05.2015 - 5 K 2429/12 (https://dejure.org/2015,12982)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 19. Mai 2015 - 5 K 2429/12 (https://dejure.org/2015,12982)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 7 Abs 1 S 1 EStG 2009, EStG VZ 2010, § 5 Abs 2 EStG 2009, § 6 EStG 2009, § 6 WeinG
    Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau sind immaterielle Wirtschaftsgüter und unterliegen nicht der Abnutzung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einkommensteuerliche Einordnung von Wiederbepflanzungsrechten im Weinbau als immaterielle Wirtschaftsgüter

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau als immaterielle Wirtschaftsgüter - keine Abschreibung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau als immaterielle Wirtschaftsgüter - keine Abschreibung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 1349
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.03.2007 - 4 K 2827/04

    Steuerliche Einordnung von Aufwendungen eines Verpächters für die Übertragung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 19.05.2015 - 5 K 2429/12
    Nach dem Urteil des Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 23.03.2007 - 4 K 2827/04 - sei der Begriff des Wirtschaftsguts weit zu fassen.

    Der Beklagte berufe sich zur Begründung seiner Auffassung auf das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 23.03.2007 (4 K 2827/04).

    Nach einer Entscheidung des 4. Senats des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 23.03.2007 (4 K 2827/04, EFG 2007, 1066), der der erkennende Senat folgt, handelt es sich bei einem weinbaulichen Wiederbepflanzungsrecht um ein immaterielles Wirtschaftsgut, denn es vermittelt dem Betrieb einen (dauerhaften) Vorteil, ist selbstständig bewertbar und verkehrsfähig.

  • BFH, 19.10.2006 - III R 6/05

    Aufwendungen für den Erwerb eines Domain-Namens ("Internet-Adresse")

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 19.05.2015 - 5 K 2429/12
    Darunter sind tatsächliche Zustände sowie konkrete Möglichkeiten und Vorteile für den Betrieb zu verstehen, deren Erlangung der Kaufmann sich etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer besonderen Bewertung zugänglich sind und zumindest mit dem Betrieb übertragen werden können (vgl. BFH-Urteile vom 19.10.2006 III R 6/05, BStBl II 2007, 301 und vom 14.03.2006 I R 109/04, BFH/NV 2006, 1812).

    a) Immaterielle Wirtschaftsgüter sind nur dann abnutzbar, wenn ihre Nutzbarkeit unter rechtlichen oder unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zeitlich begrenzt ist (vgl. BFH-Urteile vom 19.10.2006 III R 6/05, BStBl II 2007, 301; Kulosa in Schmidt, EStG, 34. Auflage 2015, Rz 29 zu § 7, Stobbe in Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar, EStG § 6 Anm. 723).

  • FG Münster, 19.12.2011 - 9 K 3144/09

    Abnutzbarkeit von im Rahmen der im Jahr 2003 auf EU-Ebene beschlossenen Reform

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 19.05.2015 - 5 K 2429/12
    Das Finanzgericht Münster habe mit Urteil vom 19.12.2011 (9 K 3144/09) zur Abschreibbarkeit von Zahlungsansprüchen die bisher von der Klägerin dargelegte Rechtsauffassung bestätigt.
  • BFH, 26.11.2014 - X R 20/12

    Einseitig eingeräumte Kaufoption aus einem PKW-Leasingvertrag als entnahmefähiges

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 19.05.2015 - 5 K 2429/12
    Der Begriff des Wirtschaftsguts setzt nicht voraus, dass es dem Betrieb einen Nutzen für mehrere Jahre bringt (vgl. BFH-Urteile vom 26.11.2014 X R 20/12, DStR 2015, 340).
  • BFH, 14.03.2006 - I R 109/04

    Nutzungsrecht als immaterielles Wirtschaftsgut zu aktivieren

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 19.05.2015 - 5 K 2429/12
    Darunter sind tatsächliche Zustände sowie konkrete Möglichkeiten und Vorteile für den Betrieb zu verstehen, deren Erlangung der Kaufmann sich etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer besonderen Bewertung zugänglich sind und zumindest mit dem Betrieb übertragen werden können (vgl. BFH-Urteile vom 19.10.2006 III R 6/05, BStBl II 2007, 301 und vom 14.03.2006 I R 109/04, BFH/NV 2006, 1812).
  • BFH, 29.04.2009 - IX R 33/08

    Milchlieferrecht als abnutzbares Wirtschaftsgut - AfA-Bemessung bei

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 19.05.2015 - 5 K 2429/12
    Auch Milchlieferrechte habe der BFH als abnutzbar angesehen (Hinweis auf BFH-Urteil vom 29.04.2009, IX R 33/08).
  • BFH, 24.08.2000 - IV R 11/00

    Milchreferenzmenge bei Betriebsaufgabe

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 19.05.2015 - 5 K 2429/12
    Soweit sie die Nutzung des Grund und Bodens betreffen und regulieren und eigenständig am Markt gehandelt werden, haben sie sich nach der Rechtsprechung des BFH von dem früher uneingeschränkt nutzbaren Wirtschaftsgut Grund und Boden als immaterielles Wirtschaftsgut abgespalten (vgl. BFH-Urteile vom 24.08.2000 IV R 11/00, BStBl II 2003, 64 und vom 09.09.2010 IV R 14/08, BFH/NV 2011, 224).
  • BFH, 09.09.2010 - IV R 14/08

    Buchwertabspaltung bei der Entnahme von Zuckerrübenlieferrechten

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 19.05.2015 - 5 K 2429/12
    Soweit sie die Nutzung des Grund und Bodens betreffen und regulieren und eigenständig am Markt gehandelt werden, haben sie sich nach der Rechtsprechung des BFH von dem früher uneingeschränkt nutzbaren Wirtschaftsgut Grund und Boden als immaterielles Wirtschaftsgut abgespalten (vgl. BFH-Urteile vom 24.08.2000 IV R 11/00, BStBl II 2003, 64 und vom 09.09.2010 IV R 14/08, BFH/NV 2011, 224).
  • BFH, 11.12.1987 - III R 188/81

    Zur Gewinnverwirklichung bei Ausscheiden eines Nutzungsrechts an einem Gebäude

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 19.05.2015 - 5 K 2429/12
    Eine rechtliche Nutzungsbegrenzung besteht beispielsweise für Nutzungsrechte, die auf Lebenszeit einer Person eingeräumt werden (vgl. hierzu etwa BFH-Urteil vom 11.12.1987 (III R 188/81, BStBl II 1988, 493).
  • BVerwG, 14.02.1996 - 11 C 6.95

    Recht der Landwirtschaft: Zuweisung von Neuanpflanzungs- oder

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 19.05.2015 - 5 K 2429/12
    Mit der Aufhebung des § 1 Abs. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Weinwirtschaftsgesetzes durch die Landesverordnung zur Durchführung des Weinrechts vom 18.07.1995 (GVBI. 1995, 275) ist in Rheinland-Pfalz die Ausübung des Rechts auf Wiederbepflanzung in den sechs Anbaugebieten des Landes aufgrund von gesonderten Bestimmungen für jedes Anbaugebiet nicht mehr an die Parzelle der Rodung einer zulässigerweise bestockten Rebfläche gebunden (vgl. Urteil des BVerwG vom 14.02.1996 11 C 6/95, BVerwGE 100, 275).
  • BFH, 06.12.2017 - VI R 65/15

    Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Mai 2015  5 K 2429/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 1349 veröffentlichten Gründen ab.

    Sie beantragt, das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 19. Mai 2015  5 K 2429/12 sowie den Änderungsbescheid für 2010 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 5. Juli 2012 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 8. Oktober 2012 aufzuheben.

  • VG Würzburg, 10.07.2023 - W 3 S 23.281

    Weinrecht, Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Zwangsgeld, Androhung,

    Gerade umgekehrt dienen die Wiederbepflanzungsrechte lediglich als rechtliches Instrument, um die von einem bestimmten Grundstück abspaltbare Nutzungsbefugnis "Erzeugung von Keltertrauben" in identischem und nicht (nutzungswert-) gemindertem Umfang auf demselben oder einem anderen Grundstück zu sichern (FG RhPf, U.v. 19.05.2015 - 5 K 2429/12 - juris Rn. 31).
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