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   FG Münster, 17.02.2016 - 11 K 3235/14 E   

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FG Münster, 17.02.2016 - 11 K 3235/14 E (https://dejure.org/2016,6896)
FG Münster, Entscheidung vom 17.02.2016 - 11 K 3235/14 E (https://dejure.org/2016,6896)
FG Münster, Entscheidung vom 17. Februar 2016 - 11 K 3235/14 E (https://dejure.org/2016,6896)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufwendungen des Klägers für Wege zwischen seiner Wohnung und dem Betrieb seines Arbeitgebers als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufwendungen des Klägers für Wege zwischen seiner Wohnung und dem Betrieb seines Arbeitgebers als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

  • rechtsportal.de

    EStG § 9 Abs. 1 S. 2 Nr. 4
    Aufwendungen des Klägers für Wege zwischen seiner Wohnung und dem Betrieb seines Arbeitgebers als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Entferungspauschale - Regelmäßige Arbeitsstätte eines Außendienstmonteurs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Außendienstmitarbeiter: Betriebssitz des Arbeitgebers ist regelmäßige Arbeitsstätte

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Betriebssitz des Arbeitgebers eines Außendienstmitarbeiters ist regelmäßige Arbeitsstätte

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Betriebssitz des Arbeitgebers eines Außendienstmitarbeiters ist regelmäßige Arbeitsstätte

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Betriebssitz des Arbeitgebers ist als regelmäßige Arbeitsstätte eines Außendienstmitarbeiters anzusehen - Werbungskostenabzug lediglich in Höhe der Entfernungspauschale zulässig

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 893
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 09.06.2011 - VI R 58/09

    Regelmäßige Arbeitsstätte

    Auszug aus FG Münster, 17.02.2016 - 11 K 3235/14
    Die steuerliche Berücksichtigung der Fahrtkosten durch eine Pauschale ist deshalb gerechtfertigt, weil sich der Arbeitnehmer bei einer auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegten regelmäßigen Arbeitsstätte in unterschiedlicher Weise auf die immer gleichen Wege einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken kann, etwa durch Bildung von Fahrgemeinschaften, Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder gegebenenfalls durch entsprechende Wohnsitznahme (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 09.06.2011 VI R 58/09, BStBl. II 2012, 34, m.w.N.).

    Für die Annahme einer Arbeitsstätte reicht es indes nicht aus, wenn zahlreiche Tätigkeitsstätten im zeitlichen Abstand immer wieder aufgesucht werden; vielmehr ist auch eine gewisse zeitliche Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit in der Tätigkeit an diesen Orten erforderlich (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 09.06.2011 VI R 58/09, BStBl. II 2012, 34, m.w.N.).

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann ein Arbeitnehmer indes nur noch eine regelmäßige Arbeitsstätte haben, da der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit nur an einem Ort liegen kann (BFH-Urteil vom 09.06.2011 VI R 36/10, BStBl. II 2012, 36; BFH-Urteil vom 09.06.2011 VI R 58/09, BStBl. II 2012, 34).

    Dagegen genügt allein der Umstand, dass ein Arbeitnehmer den Betriebssitz oder sonstige Einrichtungen des Arbeitgebers mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufsucht, für sich betrachtet nicht, um eine regelmäßige Arbeitsstätte zu begründen (BFH-Urteil vom 09.06.2011 VI R 58/09, BStBl. II 2012, 34).

    Der Betriebssitz des Arbeitgebers, den der Arbeitnehmer lediglich regelmäßig nur zu Kontrollzwecken aufsucht, sei nicht die regelmäßige Arbeitsstätte (BFH-Urteil vom 09.06.2011 VI R 58/09, BStBl. II 2012, 34).

  • BFH, 09.06.2011 - VI R 36/10

    Auswärtstätigkeit bei Einsatz in verschiedenen Filialen - Regelmäßige

    Auszug aus FG Münster, 17.02.2016 - 11 K 3235/14
    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann ein Arbeitnehmer indes nur noch eine regelmäßige Arbeitsstätte haben, da der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit nur an einem Ort liegen kann (BFH-Urteil vom 09.06.2011 VI R 36/10, BStBl. II 2012, 36; BFH-Urteil vom 09.06.2011 VI R 58/09, BStBl. II 2012, 34).
  • FG Berlin-Brandenburg, 19.11.2014 - 3 K 3087/14

    Einkommensteuerrecht - Reisekostenrecht

    Auszug aus FG Münster, 17.02.2016 - 11 K 3235/14
    Es ist beispielsweise nicht ersichtlich, weshalb etwa bei einem Krankenpfleger die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einkommensteuerrechtlich unterschiedlich zu erfassen sein sollen je nachdem, ob er im Krankenhaus seinen Dienst verrichtet oder dasselbe Krankenhaus anfährt, um dort einen Einsatzwagen für Krankenfahrten zu besteigen (so ausdrücklich auch Niedersächsisches FG, Urteil vom 22.05.2014, 10 K 109/13, EFG 2014, 1476; FG Berlin, Urteil vom 19.11.2014, 3 K 3087/14, EFG 2015, 285).
  • BFH, 15.01.2013 - VI B 123/12

    Grundsätzliche Bedeutung - Regelmäßige Arbeitsstätte einer Großbetriebsprüferin

    Auszug aus FG Münster, 17.02.2016 - 11 K 3235/14
    Wird ein Arbeitnehmer an verschiedenen Arbeitsstätten tätig, ist nach dieser Rechtsprechung insbesondere zu berücksichtigen, welcher Tätigkeitsstätte der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugeordnet worden ist, welche Tätigkeit er an den verschiedenen Arbeitsstätten im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen hat und welches konkrete Gewicht diesen Tätigkeiten zukommt (BFH-Beschluss vom 15.01.2013 VI B 123/12, BFH/NV 2013, 585 m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 22.05.2014 - 10 K 109/13

    Grundsätze zur Bestimmung der Fahrten eines Diensthundführers zur

    Auszug aus FG Münster, 17.02.2016 - 11 K 3235/14
    Es ist beispielsweise nicht ersichtlich, weshalb etwa bei einem Krankenpfleger die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einkommensteuerrechtlich unterschiedlich zu erfassen sein sollen je nachdem, ob er im Krankenhaus seinen Dienst verrichtet oder dasselbe Krankenhaus anfährt, um dort einen Einsatzwagen für Krankenfahrten zu besteigen (so ausdrücklich auch Niedersächsisches FG, Urteil vom 22.05.2014, 10 K 109/13, EFG 2014, 1476; FG Berlin, Urteil vom 19.11.2014, 3 K 3087/14, EFG 2015, 285).
  • BFH, 31.08.2016 - VI R 14/16

    Aufwendungen eines Kundendienstmonteurs für die Wege zwischen seiner Wohnung und

    Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 17. Februar 2016  11 K 3235/14 E aufgehoben.

    Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 893 veröffentlichtem Urteil ab.

    Sie beantragen, das Urteil des FG Münster vom 17. Februar 2016  11 K 3235/14 E und die Einspruchsentscheidung vom 4. September 2014 aufzuheben sowie den Einkommensteuerbescheid vom 28. Juli 2014 dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit im Jahr 2013 weitere Fahrtkosten in Höhe von 1.242 EUR als Werbungskosten berücksichtigt werden.

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.10.2016 - 10 K 10193/14

    Regelmäßige Arbeitstätte eines Landmaschinenfahrers am Betriebssitz des

    Regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist eine ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortdauernd und immer wieder, also dauerhaft aufsucht (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 19. Mai 2015 - VIII R 12/13, juris; vom 29. April 2014 - VIII R 33/10, BStBl. II 2014, 777; BFH, vom 17. Juni 2010 - VI R 20/09, BStBl. II 2012, 32), und damit der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu erbringen hat (vgl. BFH-Urteil vom 9. Juni 2011 - VI R 55/10, BStBl. II 2012, 38; ebenso FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. November 2014 - 3 K 3087/14, Entscheidungen der Finanzgerichte [EFG] 2015, 285, Tz. 25; FG Münster, Urteil vom 17. Februar 2016 - 11 K 3235/14 E, EFG 2016, 893, Tz. 13; FG Münster, Urteil vom 19. Februar 2016 - 12 K 1620/15 E, Betriebs-Berater [BB] 2016, 1941, Tz. 22).

    A. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. November 2014 - 3 K 3087/14, EFG 2015, 285; FG Münster, Urteil vom 17. Februar 2016 - 11 K 3235/14 E, EFG 2016, 893; FG Münster, Urteil vom 19. Februar 2016 - 12 K 1620/15 E, BB 2016, 1941, jeweils mit Beispielen für die Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte in diesem Bereich; ebenso bereits Niedersächsisches FG, Urteil vom 22. Mai 2014 - 10 K 109/13, juris).

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