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   StGH Baden-Württemberg, 25.06.1977 - GR 4/76   

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StGH Baden-Württemberg, 25.06.1977 - GR 4/76 (https://dejure.org/1977,3501)
StGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25.06.1977 - GR 4/76 (https://dejure.org/1977,3501)
StGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25. Juni 1977 - GR 4/76 (https://dejure.org/1977,3501)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ESVGH 27, 189
  • DÖV 1978, 811
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • StGH Baden-Württemberg, 17.06.2014 - 1 VB 15/13

    Spielhallen

    Die im Grundgesetz festgelegten Grundrechte und staatsbürgerlichen Rechte sind aufgrund der Transformationsnorm des Art. 2 Abs. 1 LV Bestandteil der Landesverfassung und unmittelbar geltendes Recht (vgl. StGH, ESVGH 27, 189 f., st. Rspr.).
  • StGH Baden-Württemberg, 23.02.1990 - GR 2/88

    Landtagswahlrecht Baden-Württemberg: Mischsystem von Mehrheits- und

    Der Staatsgerichtshof hat in einem solchen Fall vielmehr - sofern, wie hier, die entsprechenden Rügen bereits gegenüber dem Landtag erhoben worden sind (Urteil vom 1. Juli 1985, ESVGH 35, 244 (246)) - auch über die Vereinbarkeit des Wahlgesetzes mit der Verfassung zu entscheiden (StGH BaWü, ESVGH 11/11, 25 (29); ESVGH 20, 194 (203); ESVGH 27, 189 f. und ESVGH 35, 244 (245)).

    Zwar ist ein Teil der von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Fragen bereits in zwei früheren Verfahren Gegenstand der Prüfung und Entscheidung des Staatsgerichtshofs gewesen (StGH BaWü, ESVGH 27, 189 ff. und 35, 244 ff.), in denen ein Verfassungsverstoß verneint worden ist.

    Daß das geltende Wahlrecht des Landtagswahlgesetzes dem Verfassungsgebot des Art. 28 Abs. 1 LV entspricht, soweit das Wahlsystem die Persönlichkeitswahl mit den Grundsätzen der Verhältniswahl zu verbinden hat, ist vom Staatsgerichtshof bereits mehrfach festgestellt worden; darauf kann Bezug genommen werden (StGH BaWÜ, ESVGH 27, 189 (190) - zur früheren Regelung - und ESVGH 35, 244 (246)).

    Auch kann unentschieden bleiben, ob das Gebot der passiven Wahlrechtsgleichheit im Verhältnis der Kandidaten ein- und derselben Partei in einem bestimmen Regierungsbezirk zueinander durch das geltende Zuteilungsverfahren der Zweit- und Ausgleichsmandate nach den absoluten Stimmenzahlen möglicherweise schon deshalb gewahrt ist, weil es im vorliegenden Wahlrechtssystem in gewissen Bereichen auf den Verhältnisanteil der räumlich kleineren Bereiche am Gesamtstimmaufkommen des nächsthöheren Bereichs ankommt (dazu StGH BaWÜ, ESVGH 27, 189 (191)).

    Denn für die Verneinung einer Verletzung der passiven Wahlrechtsgleichheit genügt die Feststellung, daß der die geltende Regelung tragende, bereits in der Entscheidung des Staatsgerichtshofs in ESVGH 27, 189 (191) angesprochene Leitgedanke des Stimmenbeitrags des Bewerbers zum Gesamtstimmenergebnis seiner Partei in sich sachgerecht und damit zur Wahrung der Wahlrechtsgleichheit geeignet ist.

  • StGH Baden-Württemberg, 24.01.2005 - GR 2/04

    Wahl des Vorstands der Landesanstalt für Kommunikation durch den Landtag nach dem

    Der Staatsgerichtshof ist damit zur Prüfung des Landesrechts anhand der durch Art. 2 Abs. 1 LV in die Landesverfassung transformierten Grundrechte des Grundgesetzes befugt (vgl. Urteil vom 19.10.1968 - GR 1/1967 -, ESVGH 19, 133, 137; Urteil vom 25.06.1977 - GR 4/76 -, ESVGH 27, 189, 190).
  • StGH Baden-Württemberg, 24.03.2003 - GR 3/01

    Sitzverteilung nach der Wahl zum Landtag 2001 nach dem d' Hondtschen

    Ob ein Einspruch, der - wie im vorliegenden Falle - ausschließlich auf die Behauptung der Nichtigkeit von Vorschriften des Landtagswahlgesetzes gestützt wird, überhaupt dazu führen kann, das amtlich festgestellte Wahlergebnis durch die Zuerkennung bestimmter zusätzlicher Mandate zu korrigieren, betrifft eine Frage der Begründetheit (vgl. hierzu StGH, Urt. vom 25.06.1977 - GR 4/76 -, ESVGH 27, 189  ), lässt aber die Statthaftigkeit eines dahingehenden Antrags unberührt.
  • StGH Baden-Württemberg, 12.12.1990 - GR 1/90

    Mischsystem des Landtagswahlrechts - Prüfungsumfang des StGH im

    Der Staatsgerichtshof habe in seiner Entscheidung ESVGH 35, 244 ausdrücklich dargelegt, daß sich dieses Mischsystem als Verhältniswahlrecht darstelle, soweit es die Zahl der auf die Parteien entfallenden Sitze im Landtag betreffe; dies gelte - so der Staatsgerichtshof - auch für die Sitzzuteilung im Rahmen der Zweitausteilung insoweit, als es sich auf die Zahl der den Parteien zuzuteilenden Sitze bezieht (ebenso ESVGH 27, 189, 190).

    StGH Bad.-Württ., ESVGH 27, 189 ff.; 35, 244 ff. und 40, 161 ff. Urt. v. 23.2.1990 - GR 2/88 -.

  • VerfGH Sachsen, 25.11.2005 - 45-V-05

    Wahlprüfungsbeschwerde betreffend die Gültigkeit der Wahlen zum 4. Sächsischen

    Die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 2 SächsWprG, nach welcher die Verfassungsmäßigkeit und die Rechtmäßigkeit des Gesetzes über die Wahlen zum Sächsischen Landtag und der Landeswahlordnung in der jeweils geltenden Fassung im Wahlprüfungsverfahren nicht nachgeprüft werden können, steht dem nicht entgegen (vgl. StGH Bad.-Württ. DÖV 1978, 811 für § 1 Abs. 3 LWPrG BW).
  • VerfGH Sachsen, 10.08.2004 - 85-IV-04
    Die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 2 SächsWprG, nach welcher die Verfassungsmäßigkeit und die Rechtmäßigkeit des Gesetzes über die Wahlen zum Sächsischen Landtag und der Landeswahlordnung in der jeweils geltenden Fassung im Wahlprüfungsverfahren nicht nachgeprüft werden können, steht dem nicht entgegen (vgl. StGH Bad.-Württ., DÖV 1978, 811).
  • VerfGH Sachsen, 10.08.2004 - 83-IV-04
    Die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 2 SächsWprG, nach welcher die Verfassungsmäßigkeit und die Rechtmäßigkeit des Gesetzes über die Wahlen zum Sächsischen Landtag und der Landeswahlordnung in der jeweils geltenden Fassung im Wahlprüfungsverfahren nicht nachgeprüft werden können, steht dem nicht entgegen (vgl. StGH Bad.-Württ., DÖV 1978, 811).
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