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   VGH Baden-Württemberg, 15.02.1991 - 9 S 2315/89   

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https://dejure.org/1991,5448
VGH Baden-Württemberg, 15.02.1991 - 9 S 2315/89 (https://dejure.org/1991,5448)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15.02.1991 - 9 S 2315/89 (https://dejure.org/1991,5448)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15. Februar 1991 - 9 S 2315/89 (https://dejure.org/1991,5448)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ersatzschulen (Finanzhilfe) - "Einfrierung" von Zuschüssen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 41, 179
  • VBlBW 1991, 172 (Ls.)
  • VBlBW 1992, 226
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvL 8/84

    Privatschulfinanzierung I

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.02.1991 - 9 S 2315/89
    Vielmehr legt dieses Grundrecht nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 08.04.1987 (BVerfGE 75, 40, 62 ff.) den nach Art. 70 ff. GG für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Ländern darüberhinaus die sozialstaatliche Pflicht auf, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu schützen.

    Auf den Aspekt der aus dem Gleichwertigkeitsgebot folgenden Anpassungspflicht hat gerade auch das Bundesverfassungsgericht zur Begründung einer staatlichen Schutzpflicht gegenüber den privaten Ersatzschulen aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG hingewiesen (vgl. BVerfGE 75, 40 66).

    Danach bleibt festzuhalten, daß die Gymnastikschulen kein Ersatz für öffentliche Schulen im Sinne des Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG sind und sich damit nicht auf die bundesverfassungsrechtliche Schutz- und Förderungspflicht des Staates berufen können, wie sie insbesondere das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 08.04.1987 (a.a.O.) entwickelt hat.

    Denn in ihnen wird die bisherige Förderung der Gymnastikschulen mit einem Zuschußsatz je Schüler von 50 v.H. nicht vermindert oder sonst eingeschränkt, sondern gerade aufrechterhalten (zur Unzulässigkeit einer abrupten Beendigung der bisherigen Förderung vgl. BVerfGE 75, 40, 72), und zwar einschließlich der Dynamisierung, die mit der Erhöhung der den Zuschußmaßstab bildenden Lehrergehälter verbunden ist.

  • BVerfG, 14.11.1969 - 1 BvL 24/64

    Anerkannte Privatschulen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.02.1991 - 9 S 2315/89
    Ersatzschulen im Sinne des Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG sind Privatschulen, die nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck als Ersatz für eine in dem Land vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schule dienen sollen (vgl. BVerfGE 27, 195, 201 f. und 75, 40, 76 f.).

    Bei einem solch weitgezogenen Verständnis wäre praktisch jede Privatschule Ersatzschule; Ergänzungsschulen, die auch das Bundesverfassungsgericht den Ersatzschulen gegenüberstellt (vgl. BVerfGE 27, 195, 202), wären kaum vorstellbar.

  • BVerfG, 11.06.1974 - 1 BvR 82/71

    Art. 7 GG und Anspruch auf Errichtung privater Fachhochschulen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.02.1991 - 9 S 2315/89
    Demgemäß bestehen auch Befugnisse einer Privatschule, auf einem bestimmten Sachgebiet Schüler auszubilden und bei staatlicher Anerkennung entsprechende Befähigungsnachweise zu erteilen, nur in dem Umfang, in dem sie auch den öffentlichen Schulen zukommen (vgl. BVerfGE 37, 314, 319).

    Die Bestandsgarantie der Privatschule nach Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG bewirkt insoweit keine Beschränkung der dem Staat zustehenden allgemeinen Organisationsgewalt auf dem Gebiet des Schulwesens (vgl. BVerfGE 37, 314, 319).

  • BVerfG, 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Widerruf von Leistungen einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.02.1991 - 9 S 2315/89
    Dies ist der Fall, wenn eine Gruppe von Normadressaten gegenüber anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 74, 129, 149 m.w.N.).
  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82

    Rechnungszinsfuß

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.02.1991 - 9 S 2315/89
    aa) Im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle der Vereinbarkeit eines (Leistungs-)Gesetzes mit dem Gleichheitssatz ist nicht zu prüfen, ob der (Landes-)Gesetzgeber die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat, sondern nur, ob die Grenzen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit überschritten sind (vgl. BVerfGE 68, 287, 301 m.w.N.).
  • BVerfG, 15.12.1959 - 1 BvL 10/55

    Platow-Amnestie

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.02.1991 - 9 S 2315/89
    Die gerügten Regelungen stellen auch keine unzulässigen Einzelfallgesetze im Sinne des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG dar (vgl. hierzu BVerfGE 10, 234, 244).
  • BVerfG, 20.03.1979 - 1 BvR 111/74

    Rentenversicherung im Ausland

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.02.1991 - 9 S 2315/89
    Nicht die subjektive Willkür des Gesetzgebers führt zur Verfassungswidrigkeit der Norm, sondern nur deren objektive, d.h. tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit im Verhältnis zur tatsächlichen Situation, die sie regeln soll (vgl. BVerfGE 51, 1, 26 f.).
  • BVerwG, 30.11.1984 - 7 C 66.82

    Ersatzschulfinanzierung - Mittel - Bestanderhaltung - Ersatzschulwesen -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.02.1991 - 9 S 2315/89
    Auch das Bundesverwaltungsgericht hat den bundesverfassungsrechtlich gebotenen Förderungsanspruch einer Ersatzschule erst anerkannt, wenn sie (nur) die durch die staatliche Konkurrenz erhöhten Anforderungen nicht erfüllen kann (vgl. BVerwGE 70, 290, 293).
  • BVerwG, 11.03.1966 - VII C 141.65

    Anordnung organisatorischer Maßnahmen durch die Schulaufsicht - Anordnung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.02.1991 - 9 S 2315/89
    Es obliegt staatlichem Ermessen als Ausfluß der nach Art. 7 Abs. 1 GG obliegenden umfassenden Schulaufsicht (vgl. BVerwGE 23, 351, 353 ) , einen (Aus-)Bildungsbedarf festzustellen und auf ihn mit der Schaffung (neuer) öffentlicher Schularten möglicherweise erst nach Durchführung eines Schulversuchs (§ 22 SchG) zu reagieren, was von vielerlei Rahmenbedingungen und Erwägungen abhängt.
  • VGH Baden-Württemberg, 27.02.1989 - 9 S 1385/88

    Begriff der öffentlichen Schule - private Ersatzschule - Krankengymnastikschule

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.02.1991 - 9 S 2315/89
    Der Begriff der öffentlichen Schule im Sinn dieser Vorschrift bestimmt sich nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Schulgesetzes SchG , der hierfür maßgebend auf die staatliche (Mit-)Trägerschaft abstellt (vgl. zu dieser Begriffsbestimmung das Senatsurteil vom 27.02.1989 9 S 1385/88 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.09.1987 - 9 S 2304/86

    Behördlicher "Hinweis" als feststellender Verwaltungsakt;

  • VGH Baden-Württemberg, 29.09.1987 - 9 S 569/87

    Antragsbefugnis des Trägers einer Ersatzschule; neue Prüfungsordnung und

  • VGH Baden-Württemberg, 12.01.2000 - 9 S 317/98

    Privatschulförderung

    Erfaßt werden also nur weiterführende allgemeinbildende Schulen (so schon Senat, Urt. vom 15.02.1991 - 9 S 2315/89 -, ESVGH 41, 179 (186) = VBlBW 1992, 226).
  • VG Karlsruhe, 12.11.2008 - 11 K 2899/08

    Rechtsschutz gegen die Untersagung des Betriebs einer ungenehmigten Schule in

    Auch insofern unterliegen sie den Landesgesetzen, hier also § 3 Abs. 1 PSchG, der in diesem Sinne zu verstehen ist (sog. regelakzessorische Ersatzschulen; vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.1991 - 9 S 2315/89 -, ESVGH 41, 179, unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 14.11.1969 - 1 BvL 24/64 -, BVerfGE 27, 195, und Urteil vom 08.04.1987 - 1 BvL 8/84 -, BVerfGE 75, 40: vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.02.2005 - 9 S 2742/03 -, ESVGH 55, 248).

    Es obliegt staatlichem Ermessen - als Ausfluss der nach Art. 7 Abs. 1 GG obliegenden umfassenden Schulaufsicht -, einen (Aus-)Bildungsbedarf festzustellen und auf ihn mit der Schaffung (neuer) öffentlicher Schularten - möglicherweise erst nach Durchführung eines Schulversuchs (§ 22 SchulG) - zu reagieren, was von vielerlei Rahmenbedingungen und Erwägungen abhängt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.1991 - 9 S 2315/89 -, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.02.2005 - 9 S 2742/03

    Staatliche Verpflichtung zur finanziellen Zuwendung an den Privatschulträger -

    Es kann im vorliegenden Verfahren aber letztlich dahin stehen, ob die Genehmigung mit Recht erfolgt ist und welche rechtlichen Schlussfolgerungen sich aus einer etwaigen fehlerhaften Genehmigung als Ersatzschule ergeben könnten, es sich insbesondere bei der Schule der Klägerin trotz der bestandskräftigen Genehmigung als Ersatzschule in förderrechtlicher Hinsicht etwa nur um eine nicht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 PSchG anspruchsberechtigte Ergänzungsschule im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 PSchG handeln könnte (vgl. auch Urteil des Senats vom 15.02.1991 - 9 S 2315/89 -, ESVGH 41, 179).
  • VG Freiburg, 25.03.2009 - 2 K 1638/08

    Erweiterung der Ersatzschulgenehmigung einer Freien Waldorfschule um das Recht

    Dies ergibt sich hinsichtlich der Regelung des § 3 Abs. 1 PSchG daraus, dass nach der Gliederung des öffentlichen Schulwesens in Baden-Württemberg (§§ 3 bis 15 SchG) eine dieser Schule entsprechende öffentliche Schule bereits nach ihrer Schulart weder tatsächlich besteht noch grundsätzlich vorgesehen ist (zum Begriff der regelschulakzessorischen Schule nach § 3 Abs. 1 vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.2.1991 - 9 S 2315/89 -, VBlBW 1992, 226).
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