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   VGH Hessen, 07.09.1993 - 11 UE 984/92   

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VGH Hessen, 07.09.1993 - 11 UE 984/92 (https://dejure.org/1993,4710)
VGH Hessen, Entscheidung vom 07.09.1993 - 11 UE 984/92 (https://dejure.org/1993,4710)
VGH Hessen, Entscheidung vom 07. September 1993 - 11 UE 984/92 (https://dejure.org/1993,4710)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Fehlen eines Genehmigungsantrages beim mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt; Verhältnis einer friedhofsrechtlichen zur denkmalschutzrechtlichen Genehmigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 44, 68
  • NVwZ-RR 1994, 342
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • VGH Hessen, 22.11.1988 - 11 UE 218/84

    Friedhofssatzung - Gestaltungsfreiheit der Grabstätte - Wiederbelegungsfrist

    Auszug aus VGH Hessen, 07.09.1993 - 11 UE 984/92
    Die Beklagte hat dazu ausgeführt (Bl.112 d.A.) die Genehmigungen seien die Reaktion auf das Urteil des erkennenden Senats vom 22. November 1988 - 11 UE 218/84 - gewesen.

    Sie bezieht sich auf das Urteil des erkennenden Senats vom 22. November 1988 - 11 UE 218/84 -, wonach die Ablehnung von Grabvollabdeckungen das Grundrecht der Hinterbliebenen auf freie Entfaltung der Persönlichkeit in unzulässiger Weise einschränke und demzufolge von dem Schutzbereich dieses Grundrechts das Recht umfaßt werde, eine zur Nutzung überlassene Grabstätte nach eigenen Vorstellungen zu gestalten.

    Diese Bestimmung, die auch noch in der hier maßgeblichen Friedhofssatzung vom 3.9.1992 vorhanden ist, muß indessen ebenso wie die in der Vorgängersatzung enthaltene wortgleiche Bestimmung, die der Senat in seiner Entscheidung vom 22. November 1988 - 11 UE 218/84 - (NVwZ-RR 89, 505) als ungültig bezeichnet hat, ebenfalls als ungültig angesehen werden, da das ausnahmslos für alle öffentlichen Friedhöfe geltende Verbot von Vollabdeckungen aus Stein oder anderen wasserundurchlässigen Werkstoffen nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Bestattung sicherzustellen.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.10.1985 - 11 A 16/84
    Auszug aus VGH Hessen, 07.09.1993 - 11 UE 984/92
    Besteht insoweit keine Pflicht zu einer Antragstellung bzw. Zustimmung, darf dem Bürger auch nicht gegen seinen Willen ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt aufgedrängt werden (BVerwG, Baurecht 1977, 405, 407; OVG Koblenz NVwZ 1986, 576 f.).

    Aufschlußreich ist insoweit insbesondere die Entscheidung OVG Koblenz, NVwZ 1986, 576 ff., die die Durchführung eines tierschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens nach § 8 Abs. 1 Tierschutzgesetz ohne das Vorliegen eines erforderlichen Antrags betraf und damit der hier vorliegenden Fallgestaltung in gewisser Weise vergleichbar ist.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.04.1975 - III A 872/72
    Auszug aus VGH Hessen, 07.09.1993 - 11 UE 984/92
    Anhaltspunkt für die Annahme einer Mitwirkungsbedürftigkeit ist in Fällen wie diesen, daß es der Verwaltung ohne gesetzliche Ermächtigung verwehrt ist, Berechtigungen und Begünstigungen demjenigen aufzudrängen, der sie nicht wünscht, zumal wenn sie mit direkten oder indirekten Rechtsnachteilen verbunden sind (vgl. OVG Münster NJW 1976, 688 f.; OVG Münster NwVBl.

    Wegen der Einzelheiten kann zusammenfassend auf Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG 4. Auflage Rdnr. 11 bis 20, 32 zu § 22; Rdnr. 137 bis 152 zu § 35; Rdnr. 16 bis 19 zu § 45; Stelkens, NuR 1985, 213 ff.; Martens, NVwZ 1986, 533 ff. und NVwZ 1988, 684 ff.; Gusy, Bayerische Verwaltungsblätter 1985, 490 ff.; OVG Lüneburg, Verwaltungsrechtsprechung Band 32, 374 ff.; OVG Münster, NJW 1976, 688 f.; OVG Koblenz, NJW 1986, 576 ff. sowie Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Bayerische Verwaltungsblätter 1992, 21 f. - jeweils m.w.N. - verwiesen werden.

  • BVerwG, 15.02.1990 - 4 C 41.87

    Inhalt und hinreichende Bestimmtheit eines Baugebots

    Auszug aus VGH Hessen, 07.09.1993 - 11 UE 984/92
    Anerkannt ist auch insoweit - wie schon beim verfahrensrechtlichen Antrag -, daß die Behörde regelmäßig den Adressaten zur Abgabe eines Antrages nicht zwingen kann, sofern sie dazu nicht ausdrücklich ermächtigt ist (vgl. OVG Münster, KSTZ 1987, 175 zum Benutzungsverhältnis; vgl. ferner etwa § 176 Baugesetzbuch - Baugebot - und dazu BVerwG NVwZ 1990, 658; vgl. ferner OVG Münster NVwZ 1990, 181 für die Aufforderung eine Wohnung als Hauptwohnung zu deklarieren).
  • BVerwG, 12.08.1977 - 4 C 48.75

    Bodenverkehrsrecht - Rücknahme einer Bodenverkehrsgenehmigung - Bindungswirkung

    Auszug aus VGH Hessen, 07.09.1993 - 11 UE 984/92
    Besteht insoweit keine Pflicht zu einer Antragstellung bzw. Zustimmung, darf dem Bürger auch nicht gegen seinen Willen ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt aufgedrängt werden (BVerwG, Baurecht 1977, 405, 407; OVG Koblenz NVwZ 1986, 576 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.10.1986 - 11 A 1814/84

    Ordnungsverfügung; Genehmigung; Antrag; Genehmigungsantrag

    Auszug aus VGH Hessen, 07.09.1993 - 11 UE 984/92
    Der Bürger kann also nicht von der Behörde zu einem Antrag gezwungen werden (vgl. OVG Münster DÖV 1987, 601; Halblitzel, Bayerische Verwaltungsblätter 1974, 392 ff., 398; Stelkens NuR 1985, 215).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.02.1983 - 11 A 2515/80
    Auszug aus VGH Hessen, 07.09.1993 - 11 UE 984/92
    Dieses Aufdrängungsverbot schließt das Verbot an die Behörde ein, nur für das Genehmigungsverfahren relevante Fragen durch Ordnungsverfügung zu regeln (OVG Münster NJW 1983, 2834).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.08.1989 - 18 B 3719/88
    Auszug aus VGH Hessen, 07.09.1993 - 11 UE 984/92
    Anerkannt ist auch insoweit - wie schon beim verfahrensrechtlichen Antrag -, daß die Behörde regelmäßig den Adressaten zur Abgabe eines Antrages nicht zwingen kann, sofern sie dazu nicht ausdrücklich ermächtigt ist (vgl. OVG Münster, KSTZ 1987, 175 zum Benutzungsverhältnis; vgl. ferner etwa § 176 Baugesetzbuch - Baugebot - und dazu BVerwG NVwZ 1990, 658; vgl. ferner OVG Münster NVwZ 1990, 181 für die Aufforderung eine Wohnung als Hauptwohnung zu deklarieren).
  • BVerfG, 25.06.1974 - 2 BvF 2/73

    Bundesrat

    Auszug aus VGH Hessen, 07.09.1993 - 11 UE 984/92
    Die Rechtsordnung macht in solchen Fällen die Gestaltung oder Feststellung des materiellen Rechts durch die Behörde von dem Wollen des Betroffenen abhängig (vgl. BVerfGE 37, 363, 385, 390; Stelkens NuR 1985, 218 - 220 m.w.N.; Stelkens/Bonk/Sachs a.a.O. Rdnr. 138 ff. zu § 35).
  • BGH, 24.10.1985 - IX ZR 91/84

    Ausstellung einer Fälligkeitsbestätigung durch den Notar; Haftung des Notars

    Auszug aus VGH Hessen, 07.09.1993 - 11 UE 984/92
    Wegen der Einzelheiten kann zusammenfassend auf Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG 4. Auflage Rdnr. 11 bis 20, 32 zu § 22; Rdnr. 137 bis 152 zu § 35; Rdnr. 16 bis 19 zu § 45; Stelkens, NuR 1985, 213 ff.; Martens, NVwZ 1986, 533 ff. und NVwZ 1988, 684 ff.; Gusy, Bayerische Verwaltungsblätter 1985, 490 ff.; OVG Lüneburg, Verwaltungsrechtsprechung Band 32, 374 ff.; OVG Münster, NJW 1976, 688 f.; OVG Koblenz, NJW 1986, 576 ff. sowie Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Bayerische Verwaltungsblätter 1992, 21 f. - jeweils m.w.N. - verwiesen werden.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.07.1988 - 6 A 1716/87
  • VG Halle, 30.08.2013 - 4 A 244/12

    Anfechtungsklage gegen Zulassung zum Weihnachtsmarkt

    Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei einer erteilten "Erlaubnis" um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt, der den Adressaten nicht in seinen Rechten verletzen kann, denn die Erteilung einer Erlaubnis kann zur Folge haben, dass unmittelbar oder mittelbar mit ihr Belastungen verbunden sind, etwa eine Kostenpflicht, die der Genehmigungsadressat ohne die erteilte Genehmigung nicht zu tragen hätte (VGH Kassel, Urteil vom 7. September 1993 - 11 UE 984/92 - NVwZ-RR 1994, 342 ; VG Darmstadt, Urteil vom 11. März 2004 - 3 E 815/01 (4), juris Rn. 24, VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 16. Dezember 2009 - 4 K 767/09.NW - juris Rn. 37; Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 35 Rn. 239).

    Ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt liegt vor, wenn dessen materielle Rechtmäßigkeit von der Zustimmung des Betroffenen, etwa in Form eines Antrags, abhängt (VGH Kassel, Urteil vom 7. September 1993 - 11 UE 984/92 - a.a.O. S. 343; OVG Münster, Urteil vom 28. Mai 2003 - 6 A 648/01 - juris Rn. 10; VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 16. Dezember 2009 - 4 K 767/09.NW - a.a.O. Rn. 38; Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 35 Rn. 229).

    Dem Bürger darf gegen seinen Willen ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt nicht aufgedrängt werden (VGH Kassel, Urteil vom 7. September 1993 - 11 UE 984/92 - a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.11.2001 - 4 S 1081/00

    Versetzung: Einverständniserklärung des aufnehmenden Dienstherren - Anfechtung

    In Ansehung dieser Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zum Meinungsstand Günther, a.a.O., S. 358) wird aus Gründen des materiellen Beamtenrechts als weitere Rechtsfolge des Fehlens des Einverständnisses ferner die Nichtigkeit der Versetzungsverfügung angenommen, was eine verfahrensrechtlich mögliche Nachholung des Einverständnisses nach § 45 Abs. 1 LVwVfG ausschließen würde (so etwa Günther, a.a.O., S. 358; GKÖD, § 26 BBG RdNr. 29; Summer, PersV 1985, 441, 449; offengelassen in Plog/Wiedow/Beck/Lehmhöfer, BBG, § 26 RdNr. 18; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil C, § 28 RdNr. 225; allgemein auch Hess. VGH, Urteil vom 07.09.1993, ESVGH 44, 68).

    Neben der Unwirksamkeit wegen Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit wegen schlichter Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts ist vielmehr auch die Möglichkeit der schwebenden Unwirksamkeit eines Verwaltungsakts bis zu einer - soweit materiell rechtlich möglich - Behebung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften anerkannt (vgl. BVerwGE 20, 35; Hess. VGH, Urteil vom 07.09.1993, a.a.O.; Kopp, a.a.O., § 43 RdNr. 37; Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 43 RdNrn. 173, 174; § 35 RdNrn. 166, 168).

  • VG Karlsruhe, 29.04.2022 - 9 K 4660/20

    Drittanfechtungsklage gegen abfallrechtliche Ausnahmezulassung zur Beseitigung

    Der mitwirkungsbedürftige Verwaltungsakt, dessen Existenz von den Verwaltungsverfahrensgesetzen vorausgesetzt wird, ist dadurch gekennzeichnet, dass die Antragstellung nicht lediglich verfahrensrechtliche Bedeutung hat, sondern gleichzeitig materielle Entscheidungsvoraussetzung im Sinne eines Zustimmungserfordernisses ist (vgl. etwa Hess. VGH, Urteil vom 07.09.1993 - 11 UE 984/92 -, juris Rn. 34 ff. m.w.N.).

    Anhaltspunkt für die Annahme einer Mitwirkungsbedürftigkeit ist in Fällen wie diesen, dass es der Verwaltung ohne gesetzliche Ermächtigung verwehrt ist, Berechtigungen und Begünstigungen demjenigen aufzudrängen, der sie nicht wünscht, zumal wenn sie mit direkten oder indirekten Rechtsnachteilen verbunden sind (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 07.09.1993 - 11 UE 984/92 -, juris Rn. 34 ff. m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 23.02.1987 2 A 2394 -, NVwZ 1988, 272; Engel/Pfau, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 22 Rn. 42 m.w.N.).

  • VG Karlsruhe, 29.04.2022 - 9 K 4542/20

    Verpflichtungsklage auf Abgabe einer Annahmeerklärung zur Beseitigung von

    Der mitwirkungsbedürftige Verwaltungsakt, dessen Existenz von den Verwaltungsverfahrensgesetzen vorausgesetzt wird, ist dadurch gekennzeichnet, dass die Antragstellung nicht lediglich verfahrensrechtliche Bedeutung hat, sondern gleichzeitig materielle Entscheidungsvoraussetzung im Sinne eines Zustimmungserfordernisses ist (vgl. etwa Hess. VGH, Urteil vom 07.09.1993 - 11 UE 984/92 -, juris Rn. 34 ff. m.w.N.).

    Anhaltspunkt für die Annahme einer Mitwirkungsbedürftigkeit ist in Fällen wie diesen, dass es der Verwaltung ohne gesetzliche Ermächtigung verwehrt ist, Berechtigungen und Begünstigungen demjenigen aufzudrängen, der sie nicht wünscht, zumal wenn sie mit direkten oder indirekten Rechtsnachteilen verbunden sind (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 07.09.1993 - 11 UE 984/92 -, juris Rn. 34 ff. m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 23.02.1987 2 A 2394 -, NVwZ 1988, 272; Engel/Pfau, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 22 Rn. 42 m.w.N.).

  • VG Karlsruhe, 29.04.2022 - 9 K 4536/20

    Erteilung einer Ausnahmezulassung zur Beseitigung von Abfällen ohne Antrag und

    Der mitwirkungsbedürftige Verwaltungsakt, dessen Existenz von den Verwaltungsverfahrensgesetzen vorausgesetzt wird, ist dadurch gekennzeichnet, dass die Antragstellung nicht lediglich verfahrensrechtliche Bedeutung hat, sondern gleichzeitig materielle Entscheidungsvoraussetzung im Sinne eines Zustimmungserfordernisses ist (vgl. etwa Hess. VGH, Urteil vom 07.09.1993 - 11 UE 984/92 -, juris Rn. 34 ff. m.w.N.).

    Anhaltspunkt für die Annahme einer Mitwirkungsbedürftigkeit ist in Fällen wie diesen, dass es der Verwaltung ohne gesetzliche Ermächtigung verwehrt ist, Berechtigungen und Begünstigungen demjenigen aufzudrängen, der sie nicht wünscht, zumal wenn sie mit direkten oder indirekten Rechtsnachteilen verbunden sind (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 07.09.1993 - 11 UE 984/92 -, juris Rn. 34 ff. m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 23.02.1987 2 A 2394 -, NVwZ 1988, 272; Engel/Pfau, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 22 Rn. 42 m.w.N.).

  • VG Cottbus, 23.02.2006 - 3 K 37/06
    Anderenfalls würde sich die Behörde unter dem Blickwinkel des Verfahrensrechts über das Antragserfordernis hinwegsetzen und damit dem Betroffenen eine Genehmigung ohne die zugleich erforderliche materiell rechtliche Zustimmung erteilen mit der Folge, dass diesem eine antragsgebundene Wohltat aufgedrängt wird, die er nicht will (vergleich insoweit Hessischer VGH, Urteil vom 07. September 1993 - 11 UE 984/92 -, NVwZ-RR 1994, 342 m.w.N.).
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