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   VGH Baden-Württemberg, 20.12.1996 - 13 S 1206/94   

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VGH Baden-Württemberg, 20.12.1996 - 13 S 1206/94 (https://dejure.org/1996,5348)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20.12.1996 - 13 S 1206/94 (https://dejure.org/1996,5348)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. Dezember 1996 - 13 S 1206/94 (https://dejure.org/1996,5348)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Wiedereinsetzung von Amts wegen - außergewöhnliche lange Postlaufzeit; (Wieder-)Einbürgerung eines ehemaligen Deutschen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 47, 109
  • VBlBW 1997, 111 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 21.10.1986 - 1 C 44.84

    Ausländerrecht - Staatsangehörigkeit - Einbürgerung - Bekenntnis zur

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.12.1996 - 13 S 1206/94
    Dabei läßt der Senat dahingestellt, ob dieser Erst-Recht-Schluß - auch - aus den gleichen Gründen geboten ist, die bei deutschen Volkszugehörigen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 9 1. StARegG (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.1965, Buchholz 132.0 § 9 1. StARegG Nr. 3 = DÖV 1966, 240) die Anwendung des § 9 1. StARegG auch bei einer Niederlassung im Inland rechtfertigen (ebenfalls offen gelassen von BVerwG, Urt. v. 21.10.1986, BVerwGE 75, 86 (92)).

    Das sollte dem Umstand Rechnung tragen, daß an der Einbürgerung dieser von § 8 RuStAG nicht erfaßten Personen ebenfalls ein staatliches Interesse bestehen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.10.1986, a.a.O. 90).

    Dieses schaltet das Zustimmungserfordernis zwar nicht endgültig aus, bewirkt aber, daß die Zustimmung aus den Gründen nicht versagt werden darf, die das Gericht als rechtswidrig beanstandet hat (BVerwG, Urt. v. 21.10.1986, NJW 1987, 856 (857), insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 75, 86).

    Insbesondere ist das Ermessen nicht allein schon wegen der früheren deutschen Staatsangehörigkeit oder des Umstandes, daß die zum Verlust dieser Staatsangehörigkeit führende Vorschrift verfassungswidrig war, nach Art eines Wohlwollensgebotes zugunsten des ehemaligen Deutschen eingeengt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.10.1986, BVerwGE 75, 86 (90ff.)).

  • BVerwG, 16.05.1983 - 1 C 56.79

    Verurteilung zur Einbürgerung - § 65 Abs. 2 VwGO, notwendige Beiladung des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.12.1996 - 13 S 1206/94
    Ferner ist nach § 3 S. 1 der Verordnung zur Regelung von Staatsangehörigkeitsfragen vom 20.1.1942 (a.a.O.) die Zustimmung des Bundesministers des Innern, der insoweit an Stelle des Reichsministers des Innern getreten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.5.1983, BVerwGE 67, 173 (174ff.)), erforderlich.

    Denn dieses Zustimmungserfordernis bezieht sich mit Ausnahme der Fälle des Art. 116 Abs. 2 S. 1 GG (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.12.1983, BVerwGE 68, 220 (232f.)) seinem klaren Wortlaut nach auf alle Einbürgerungen, also nicht nur solche nach § 8 RuStAG (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.5.1983, a.a.O., 175).

    Eine die Verpflichtung zur Einbürgerung aussprechende gerichtliche Entscheidung schaltet das Zustimmungserfordernis aus, wenn die Bundesrepublik Deutschland - wie hier geschehen - zum Rechtsstreit (notwendig) beigeladen worden ist (BVerwG, Urt. v. 16.5.1983, a.a.O.).

  • BVerwG, 06.12.1983 - 1 C 122.80

    Staatsangehörigkeit - Nichteheliches Kind - Wiedereinbürgerung -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.12.1996 - 13 S 1206/94
    Nach § 13 S. 1 RuStAG, für dessen Anwendung neben § 8 RuStAG in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Regelung von Staatsangehörigkeitsfragen vom 20.1.1942 (RGBl. I S. 40) Raum bleibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.12.1983, BVerwGE 68, 220 (238)), kann ein ehemaliger Deutscher, der sich nicht im Inland niedergelassen hat, auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 (Geschäftsfähigkeit) und Nr. 2 (unbescholtener Lebenswandel) RuStAG entspricht; dem ehemaligen Deutschen steht gleich, wer von einem solchen abstammt oder als Kind angenommen ist.

    Denn dieses Zustimmungserfordernis bezieht sich mit Ausnahme der Fälle des Art. 116 Abs. 2 S. 1 GG (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.12.1983, BVerwGE 68, 220 (232f.)) seinem klaren Wortlaut nach auf alle Einbürgerungen, also nicht nur solche nach § 8 RuStAG (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.5.1983, a.a.O., 175).

  • BVerwG, 08.03.1983 - 1 C 34.80

    Rechtzeitigkeit des Widerspruchs - Widerspruchsfrist - Wiedereinsetzungsantrag -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.12.1996 - 13 S 1206/94
    Ob ein Widerspruch rechtzeitig erhoben ist und ob, wenn dies nicht der Fall ist, dem Widerspruchsführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zusteht, ist eine die ordnungsgemäße Durchführung des Vorverfahrens als Sachurteilsvoraussetzung betreffende verfahrensrechtliche Frage (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.1.1970, Buchholz 310 § 70 VwGO Nr. 5; BVerwG, Urt. v. 8.3.1983, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 129 = NJW 1983, 1923 = VBlBW 1983, 299).

    Über die Gewährung einer von der Widerspruchsbehörde nach § 70 Abs. 2 i.V.m. § 60 Abs. 1 bis 4 VwGO versagten Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist kann das Verwaltungsgericht im Rahmen einer bei ihm anhängigen Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage - inzident - selbst entscheiden; der Kläger ist nicht darauf verwiesen, die Wiedereinsetzung im Wege einer Verpflichtungsklage zu erstreiten (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.3.1983, a.a.O.; a.A. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.10.1981, VBlBW 1982, 129).

  • BVerwG, 28.11.1986 - 8 C 34.86

    Wiedereinsetzung in vorigen Stand - Versäumung der Widerspruchsfrist

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.12.1996 - 13 S 1206/94
    Danach kann auch ohne Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn die versäumte Rechtshandlung innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist (§ 60 Abs. 2 S. 1 VwGO) nachgeholt worden ist und wenn die das Unverschulden an der Fristversäumnis begründenden Tatsachen innerhalb dieser Frist für die Behörde offenkundig (vgl. § 291 ZPO) oder sonst erkennbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.5.1973, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 73; BVerwG, Urt. v. 28.11.1986, VBlBW 1987, 332 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 5.3.1996, NJW 1996, 2809).

    Das ist jedoch unschädlich; einer Wiederholung des Widerspruchs innerhalb der Antragsfrist bedarf es in diesem Falle nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.11.1986, a.a.O.).

  • BVerwG, 16.10.1990 - 1 C 15.88

    Voraussetzungen für die Erteilung eines Reiseausweises an Staatenlose nach Art.

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.12.1996 - 13 S 1206/94
    Hierin liegt der Sache nach eine dem rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne von Nr. 3.2.4 EbRl gleichstehende "verkappte Aufenthaltsgenehmigung" (vgl. zur Duldung als "verkappte Aufenthaltserlaubnis": BVerwG, Urt. v. 16.10.1990, BVerwGE 87, 11 (19) sowie BVerwG, Beschl. v. 1.10.1979, Buchholz 402.24 § 17 AuslG Nr. 2 S. 3).
  • BVerwG, 20.07.1994 - 1 B 138.94

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.12.1996 - 13 S 1206/94
    Die Duldung darf nicht dazu dienen, einem Ausländer faktisch einen Daueraufenthalt zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.7.1994, InfAuslR 1995, 4).
  • BVerfG, 15.05.1995 - 1 BvR 2440/94

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.12.1996 - 13 S 1206/94
    Bei Zweifeln daran, ob der Betroffene mit einer Verzögerung der Sendung hätte rechnen müssen, ist von Amts wegen eine Auskunft der Post darüber einzuholen, wie lange die normale Postlaufzeit nach deren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen bemessen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.5.1995, NJW 1995, 2546f. m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.12.1991 - 13 S 1800/90

    Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - keine Fiktionswirkung bei

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.12.1996 - 13 S 1206/94
    Seit dem Inkrafttreten des § 69 AuslG 1990 am 1.1.1991 beurteilt sich die Rechtswirkung eines Aufenthaltsgenehmigungsantrages jedoch nur noch nach dieser Bestimmung, auch wenn der Antrag vor dem 1.1.1991 gestellt und bis dahin noch nicht beschieden wurde (vgl. Senatsbeschluß v. 12.12.1991, NVwZ-RR 1992, 509; a.A. HessVGH, Beschl. v. 4.3.1991, NVwZ-RR 1991, 666).
  • VGH Hessen, 04.03.1991 - 6 TH 88/91

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.12.1996 - 13 S 1206/94
    Seit dem Inkrafttreten des § 69 AuslG 1990 am 1.1.1991 beurteilt sich die Rechtswirkung eines Aufenthaltsgenehmigungsantrages jedoch nur noch nach dieser Bestimmung, auch wenn der Antrag vor dem 1.1.1991 gestellt und bis dahin noch nicht beschieden wurde (vgl. Senatsbeschluß v. 12.12.1991, NVwZ-RR 1992, 509; a.A. HessVGH, Beschl. v. 4.3.1991, NVwZ-RR 1991, 666).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.05.1975 - VI A 867/73
  • VG Dresden, 21.07.1993 - IV K 517/92
  • BVerfG, 07.05.1953 - 1 BvL 104/52

    Notaufnahme

  • BVerfG, 27.02.1992 - 1 BvR 1294/91

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verzögerungen bei den Postlaufzeiten

  • BVerwG, 27.04.1990 - 4 C 10.87

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung durch unvollständige

  • BVerwG, 29.05.1956 - IV C 12.55
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.03.1996 - 24 B 3509/95

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Versäumung einer Rechtsmittelfrist;

  • BVerwG, 25.11.1965 - I C 122.63

    Anspruch auf Einbürgerung in Deutschland - Bestehen eines Rechtsanspruchs auf

  • BVerwG, 14.01.1965 - I C 4.62

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Einbürgerung - Vorliegen eines besonderen

  • BVerwG, 22.06.1999 - 1 C 16.98

    Abkömmling; Arbeitslosenhilfe; ehemaliger Deutscher; Einbürgerung;

    Diese teilweise auch in Rechtsprechung (vgl. VGH Mannheim, ESVGH 47, 109 = ZAR 1997, 97) und Schrifttum (Isay, Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz, 1929, § 13 Anm. 2 b; Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 2. Aufl. 1998, § 13 RuStAG Rn. 5) vertretene Ansicht überzeugt nicht.
  • VG Gießen, 05.06.1997 - 10 E 168/97

    Zur erleichterten Einbürgerung ehemaliger Deutscher und deren Abkömmlinge

    Nach alledem ist der Kläger kein Abkömmling eines ehemaligen Deutschen und hat demgemäß keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband gemäß § 13 RuStAG; es bedarf daher keiner Entscheidung, ob der Kläger sich im Inland niedergelassen hat und eine Niederlassung im Inland einem Ausspruch nach § 13 RuStAG ebenfalls entgegensteht (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.12.1996, 13 S 1206/94).

    Dieses Ermessen ist nicht nach Art eines Wohlwollensgebotes zugunsten eines ehemaligen Deutschen oder seines Abkömmlings eingeengt (vgl. VGH Baden-Württemberg vom 20.12.1996, 13 S 1206/94).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.09.2020 - 11 S 1715/20

    Zum Beschwerdeausschluss in asylrechtlichen Verfahren

    Mithin kommt es entscheidungserheblich allein darauf an, ob ihr gemäß § 70 Abs. 2 i.V.m. § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (vgl. zur Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist durch das Verwaltungsgericht BVerwG, Urteil vom 08.03.1983 - 1 C 34.80 -, juris Rn. 17; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.12.1996 - 13 S 1206/94 -, juris Rn. 24).
  • VGH Hessen, 21.08.1997 - 12 UZ 2259/97

    Erleichterte Einbürgerung ehemaliger Deutscher und deren Abkömmlinge

    Es bedarf also, wie auch das Verwaltungsgericht angenommen hat, keiner Entscheidung darüber, ob die Einbürgerungsvorschrift trotz der Niederlassung des Klägers im Inland auf ihn angewandt werden kann; hierfür sprechen allerdings gewichtige Gesichtspunkte (dazu näher: Hailbronner/Renner, § 13 RuStAG Rdnr. 5; VGH Baden-Württemberg, 20.12.1996 - 13 S 1206/94 -, EZAR 271 Nr. 28; a. A. Makarov/von Mangoldt, § 13 RuStAG Rdnr. 5).
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