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   VGH Hessen, 16.11.1999 - 5 TG 1972/99   

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VGH Hessen, 16.11.1999 - 5 TG 1972/99 (https://dejure.org/1999,4885)
VGH Hessen, Entscheidung vom 16.11.1999 - 5 TG 1972/99 (https://dejure.org/1999,4885)
VGH Hessen, Entscheidung vom 16. November 1999 - 5 TG 1972/99 (https://dejure.org/1999,4885)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 50, 121
  • NVwZ-RR 2000, 713
  • DVBl 2000, 649 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Hessen, 15.05.1997 - 5 N 1460/96

    Organisatorisches Ermessen der Gemeinde hinsichtlich öffentlicher Einrichtungen -

    Auszug aus VGH Hessen, 16.11.1999 - 5 TG 1972/99
    Schon Satz 1 dieser Vorschrift löst, wie der Senat in einem wegen der Gültigkeit der Gebührenregelung der Wasserversorgungssatzung geführten Normenkontrollverfahren angedeutet hat (Beschluss vom 15.05.1997 -- 5 N 1460/96 --, Abdruck unter Einschluss der fraglichen Passage in: VersWirtsch 1998, 84 ff.), gewisse Bedenken aus.

    In seinem Normenkontrollbeschluss vom 15.05.1997 (a. a. O.) -- in dem es auf die Frage nicht entscheidungserheblich ankam -- war der Senat noch davon ausgegangen, dass aufgrund der Erstreckung der Beitragspflicht auf alle durch "die Wasserversorgungsanlage" bevorteilten Grundstücke in § 20 WVS auch der in § 15 Abs. 3 WVS geregelte Beitragssatz für den Hochbehälterneubau ... so kalkuliert sei, dass auf seiner Grundlage sämtliche Grundstückseigentümer im Einzugsbereich der Wasserversorgungseinrichtung -- damit auch die Anlieger in den anderen einrichtungszugehörigen Ortsteilen -- zum Hochbehälterbeitrag herangezogen würden.

    Sie kann sich vielmehr im Rahmen ihres organisatorischen Ermessens auch für die Bildung mehrerer Einrichtungen, denen dann entsprechend kleinere Abrechnungsgebiete zugeordnet sind, entscheiden (dazu: Senatsbeschluss vom 12.11.1996 -- 5 TG 2230/96 -- HSGZ 1997, 290 = NVwZ-RR 1998, 137 = GemHH 1998, 278, sowie Senatsbeschluss vom 15.05.1997, a. a. O.).

    Die Organisationsentscheidung -- mehrere Einrichtungen oder nur eine gemeindliche Einrichtung -- ist in gebühren- und beitragsrechtlicher Hinsicht einheitlich zu treffen (Senatsbeschluss vom 15.05.1997, a. a. O.).

    Von daher hat sich der Senat in seinem Beschluss vom 15.05.1997 (a. a. O.) im Rahmen eines "obiter dictum" auf die Aussage beschränkt, dass eine ortsteilbezogene gesonderte Abrechnung zentraler Einrichtungsteile als "Abschnitt" nur unter der Voraussetzung in Betracht zu ziehen sei, dass auch hier vergleichbare Verhältnisse in sämtlichen Ortsteilen vorlägen, die eine zeitversetzte Inanspruchnahme sämtlicher Anlieger im Gemeindegebiet erwarten lasse.

  • VGH Bayern, 18.02.1998 - 23 B 97.2810
    Auszug aus VGH Hessen, 16.11.1999 - 5 TG 1972/99
    Zu dieser Frage werden in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedliche Standpunkte vertreten (einerseits, bezogen auf das niedersächsische KAG: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.05.1996 -- 9 M 7234/95 --, vom 31.05.1996 -- 9 M 7235/95 --, und vom 04.08.1997 -- 9 M 1392/97 -- NVwZ-RR 1998, 674; andererseits, bezogen auf das bayerische KAG: Bay. VGH, Urteil vom 11.09.1997 -- 23 N 95.2627 --, vom 20.10.1997 -- 23 B 95.2980 --, und vom 18.02.1998 -- 23 B 97.2810 -- BayVBl. 1998, 339).

    Für eine auf das Gebiet der (Gesamt-) Einrichtung bezogenen Beitragserhebung auch in den Fällen einer nur partiell -- in einem einzelnen Ortsteil -- sich auswirkenden Verbesserungsmaßnahme spricht auch die Tatsache, dass bei der Finanzierung des Aufwands einer solchen Maßnahme über Benutzungsgebühren das Abrechnungsgebiet ebenfalls auf das Gesamtgebiet der Einrichtung bezogen wird (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 18.02.1998, a. a. O., S. 340).

  • OVG Niedersachsen, 04.08.1997 - 9 M 1392/97

    Verbesserungsmaßnahme; Kommunalabgabe; Abwasserbeseitigung

    Auszug aus VGH Hessen, 16.11.1999 - 5 TG 1972/99
    Zu dieser Frage werden in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedliche Standpunkte vertreten (einerseits, bezogen auf das niedersächsische KAG: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.05.1996 -- 9 M 7234/95 --, vom 31.05.1996 -- 9 M 7235/95 --, und vom 04.08.1997 -- 9 M 1392/97 -- NVwZ-RR 1998, 674; andererseits, bezogen auf das bayerische KAG: Bay. VGH, Urteil vom 11.09.1997 -- 23 N 95.2627 --, vom 20.10.1997 -- 23 B 95.2980 --, und vom 18.02.1998 -- 23 B 97.2810 -- BayVBl. 1998, 339).
  • VGH Bayern, 11.09.1997 - 23 N 95.2627
    Auszug aus VGH Hessen, 16.11.1999 - 5 TG 1972/99
    Zu dieser Frage werden in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedliche Standpunkte vertreten (einerseits, bezogen auf das niedersächsische KAG: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.05.1996 -- 9 M 7234/95 --, vom 31.05.1996 -- 9 M 7235/95 --, und vom 04.08.1997 -- 9 M 1392/97 -- NVwZ-RR 1998, 674; andererseits, bezogen auf das bayerische KAG: Bay. VGH, Urteil vom 11.09.1997 -- 23 N 95.2627 --, vom 20.10.1997 -- 23 B 95.2980 --, und vom 18.02.1998 -- 23 B 97.2810 -- BayVBl. 1998, 339).
  • VGH Hessen, 12.11.1996 - 5 TG 2230/96

    Heranziehung zu einem Kläranlagenbeitrag: Antrag auf Aussetzung der sofortigen

    Auszug aus VGH Hessen, 16.11.1999 - 5 TG 1972/99
    Sie kann sich vielmehr im Rahmen ihres organisatorischen Ermessens auch für die Bildung mehrerer Einrichtungen, denen dann entsprechend kleinere Abrechnungsgebiete zugeordnet sind, entscheiden (dazu: Senatsbeschluss vom 12.11.1996 -- 5 TG 2230/96 -- HSGZ 1997, 290 = NVwZ-RR 1998, 137 = GemHH 1998, 278, sowie Senatsbeschluss vom 15.05.1997, a. a. O.).
  • VGH Hessen, 31.07.1987 - 5 TH 1938/86

    Abwasserbeitragsrecht: Abrechnungsfähigkeit der Erneuerung eines Ortsteilnetzes

    Auszug aus VGH Hessen, 16.11.1999 - 5 TG 1972/99
    Der Senat hat in der Vergangenheit für die Erneuerung der Ortsteilnetze einer ortsteilübergreifenden leitungsgebundenen Einrichtung eine auf das einzelne Ortsteilnetz als "Abschnitt" bezogene gesonderte Abrechnung zugelassen (vgl. Beschluss vom 31.07.1987 -- 5 TH 1938/86 -- HSGZ 1987, 478, sowie Beschluss vom 31.07.1987 -- 5 TH 1939/86 -- GemHH 1988, 157 = DÖV 1988, 516).
  • VGH Hessen, 31.07.1987 - 5 TH 1939/86

    Kanalisationsbeitrag für die Erneuerung eines Ortsteilnetzes

    Auszug aus VGH Hessen, 16.11.1999 - 5 TG 1972/99
    Der Senat hat in der Vergangenheit für die Erneuerung der Ortsteilnetze einer ortsteilübergreifenden leitungsgebundenen Einrichtung eine auf das einzelne Ortsteilnetz als "Abschnitt" bezogene gesonderte Abrechnung zugelassen (vgl. Beschluss vom 31.07.1987 -- 5 TH 1938/86 -- HSGZ 1987, 478, sowie Beschluss vom 31.07.1987 -- 5 TH 1939/86 -- GemHH 1988, 157 = DÖV 1988, 516).
  • VGH Hessen, 21.10.2003 - 5 TG 1265/03

    Globalberechnung auch bei Ausbau einer Teilkanalisation zur Vollkanalisation

    Ein Wechsel des Abrechnungsgebietes - etwa auf das Gebiet einer einzelnen (Ortsteil-)Anlage der Gesamteinrichtung - bei späteren Erweiterung- oder Erneuerungsmaßnahmen oder gar innerhalb des Schaffensvorgangs ist nicht - auch nicht als abschnittsweise Abrechnung - zulässig (ständige neuere Rechtsprechung des Senats: vgl. Beschlüsse vom 16. November 1999 - 5 TG 1972/99 -, ESVGH 50, 121 = HSGZ 2000, 206 = NVwZ-RR 2000, 713; vom 5. Oktober 2000 - 5 TG 2895/00 -, ESVGH 51, 39 = HSGZ 2001, 38 = NVwZ-RR 2001, 265; und vom 13. Juni 2002 - 5 UZ 427/02 -, HSGZ 2002, 496).

    Der Senat hat bereits in früheren Entscheidungen (vgl. Beschluss vom 16. November 1999, a.a.O.) für die Fallkonstellation einer Erneuerungs- oder Verbesserungsmaßnahme, die sich auf eine einzelne der einheitlichen Einrichtung zugehörige Ortsteilanlage beschränkt, ausgeführt, dass auch die Anlieger in den anderen einrichtungszugehörigen Ortsteilen an diesem Aufwand beteiligt werden müssen, da mit der Maßnahme eine Erneuerung oder Verbesserung der Einrichtung verbunden ist, die in ihrer Gesamtheit den zur Beitragserhebung nach § 11 Kommunalabgabengesetz - KAG - berechtigenden Vorteil bestimmt.

  • VGH Hessen, 12.04.2005 - 5 TG 116/05

    Kläranlage; Wechsel von der Gebührenfinanzierung zur Beitragsfinanzierung

    Dies gilt auch für Erneuerungs- oder Erweiterungsmaßnahmen, die sich allein auf eine technisch selbständige Anlage beziehen, etwa auf ein Ortsteilnetz (vgl. z. B. Beschlüsse des Senats vom 16. November 1999 - 5 TG 1972/99 -, HSGZ 2000, 151 = NVwZ-RR 2000, 713, und vom 5. Oktober 2000 - 5 TG 2895/00 -, HSGZ 2001, 38 = NVwZ-RR 2001, 265; Driehaus (Hrsg.), a. a. O., § 8 Rdnr. 841 f.).
  • VGH Hessen, 05.10.2000 - 5 TG 2895/00

    Deckungsgleichheit von Abrechnungsgebiet und Einrichtungsgebiet bei

    Bezogen auf den Fall der beitragsfähigen Verbesserung eines einzelnen Ortsteilsystems einer ortsteilübergreifenden Wasserversorgungseinrichtung durch den Neubau eines Hochbehälters hat der Senat in seinem Beschluss vom 16. November 1999 (5 TG 1972/99, HSGZ 2000, 151 = ZKF 2000, 206) die Geltung dieses Grundsatzes wie folgt begründet: .
  • VGH Hessen, 01.03.2001 - 5 TZ 1697/00

    Abwasserbeitrag: Aufwandsverteilung - Vorausleistungen - Kostendeckung

    Angesichts der genannten Bedenken, die als solche ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründen, kommt es auf die in dem Zulassungsantrag des Antragstellers außerdem - letztlich durch den Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 16. November 1991 (5 TG 1972/99) - angesprochene Problematik der für die Stadtteilgruppen Friedrichsbrück und Retterode einerseits sowie Velmeden und Walburg andererseits festgelegten Beitragssätze (§ 10 Abs. 2 Satz 2, 3. und 4. Unterpunkt der Entwässerungssatzung in der Fassung der 7. Änderungssatzung) nicht mehr an.
  • VG Gießen, 10.02.2000 - 2 G 335/99

    ABWASSERANLAGEN; UNTERSCHIEDLICH HOHE BEITRÄGE; SATZUNGSRECHT

    Die Nutzer der öffentlichen Einrichtung bilden nämlich eine Solidargemeinschaft; das Solidarprinzip gebietet, dass für die Vermittlung des gleichen Vorteils auch der gleiche Beitrag zu erheben ist, wobei es nicht darauf ankommt, wie hoch der konkrete Aufwand für die Errichtung der einen oder anderen Teileinrichtung ist (vgl. Hess. VGH, 13.04.1999 - 5 TZ 130/99 - 16.11.1999 - 5 TG 1972/99 -).
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