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   EuGH, 29.06.1995 - C-454/93   

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https://dejure.org/1995,3884
EuGH, 29.06.1995 - C-454/93 (https://dejure.org/1995,3884)
EuGH, Entscheidung vom 29.06.1995 - C-454/93 (https://dejure.org/1995,3884)
EuGH, Entscheidung vom 29. Juni 1995 - C-454/93 (https://dejure.org/1995,3884)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Rijksdienst voor Arbeidsvoorziening / Van Gestel

    Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 17 und 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii
    1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer; Arbeitslosigkeit; Arbeitnehmer, der aufgrund einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem er beschäftigt ist und wohnt, versichert ist; Anwendbarkeit von Artikel ...

  • EU-Kommission

    Rijksdienst voor Arbeidsvoorziening / Van Gestel

  • Judicialis

    Verordnung 1408/71/EWG Art. 17; ; Verordnung 1408/71/EWG Art. 71 Abs. 1b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Arbeitslosigkeit - Arbeitnehmer, der aufgrund einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem er beschäftigt ist und wohnt, versichert ist - Anwendbarkeit von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Bestimmung des zuständigen Staates gemäß Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Wohnort und Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat - Aufgrund des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 22.09.1988 - 236/87

    Bergemann / Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus EuGH, 29.06.1995 - C-454/93
    20 Diese Auslegung wird durch den Zweck des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii bestätigt, der darin besteht, dem Wanderarbeitnehmer Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu den Bedingungen zu garantieren, die für die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz am günstigsten sind (Urteil vom 22. September 1988 in der Rechtssache 236/87, Bergemann, Slg. 1988, 5125, Randnr. 18).

    Denn normalerweise haben Arbeitnehmer mit derartigen Bindungen zu dem Staat, in dem sie wohnen, in diesem Staat auch die besten Chancen für eine berufliche Wiedereingliederung (siehe z. B. Urteil Bergemann, a. a. O., Randnr. 20).

  • EuGH, 11.10.1984 - 128/83

    Guyot

    Auszug aus EuGH, 29.06.1995 - C-454/93
    10 Der Arbeidshof stellt fest, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 11. Oktober 1984 in der Rechtssache 128/83 (Guyot, Slg. 1984, 3507) für Recht erkannt habe, daß Artikel 71 der Verordnung nicht für einen Arbeitslosen gelte, der während seiner letzten Beschäftigung in dem Mitgliedstaat gewohnt habe, in dem er beschäftigt gewesen sei.

    18 Zwar hat der Gerichtshof in seinem Urteil Guyot (a. a. O., Randnr. 8) festgestellt, daß Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung nur die Arbeitnehmer betrifft, die in einem anderen als demjenigen Mitgliedstaat wohnten, in dem sie zuletzt beschäftigt waren, und somit zwischen Beschäftigungsstaat und Wohnstaat und nicht zwischen zuständigem Staat und Wohnstaat zu unterscheiden scheint.

  • EuGH, 17.05.1984 - 101/83

    Brusse

    Auszug aus EuGH, 29.06.1995 - C-454/93
    29 Wie in dem Urteil von 17. Mai 1984 in der Rechtssache 101/83 (Brusse, Slg. 1984, 2223, Randnr. 20) ausgeführt worden ist, deutet im Wortlaut des Artikels 17 nichts darauf hin, daß die Mitgliedstaaten die ihnen durch diese Bestimmung eingeräumte Möglichkeit abweichender Vereinbarungen nur für die Zukunft ausüben könnten.
  • EuGH, 27.05.1982 - 227/81

    Aubin

    Auszug aus EuGH, 29.06.1995 - C-454/93
    Dagegen kann der Arbeitnehmer weder die Beträge der Arbeitslosenunterstützung beider Staaten kumulieren noch, wenn er sich nur der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, in dem er wohnt, zur Verfügung gestellt hat, die Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit von dem Staat fordern, in dem er zuletzt beschäftigt war (Urteil vom 27. Mai 1982 in der Rechtssache 227/81, Aubin, Slg. 1982, 1991, Randnr. 19).
  • EuGH, 27.01.1994 - C-287/92

    Maitland Toosey / Chief Adjudication Officer

    Auszug aus EuGH, 29.06.1995 - C-454/93
    24 Im übrigen ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes das für die Anwendung von Artikel 71 insgesamt bestimmende Merkmal, daß der Betroffene in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen wohnt, dessen Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung gegolten haben (zuletzt Urteil vom 27. Januar 1994 in der Rechtssache C-287/92, Maitland Toosey, Slg. 1994, I-279, Randnr. 13).
  • EuGH, 30.03.2000 - C-178/97

    Banks u.a.

    20 und 21, und vom 29. Juni 1995 in derRechtssache C-454/93, Van Gestel, Slg. 1995, I-1707, Randnr. 29).
  • EuGH, 30.09.2021 - C-285/20

    Raad van bestuur van het Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen (Uwv) -

    Außerdem sei die vom Gerichtshof im Rahmen von Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71), der Art. 65 der Verordnung Nr. 883/2004 vorausgegangen sei, entwickelte Rechtsprechung (Urteile vom 27. Januar 1994, Maitland Toosey, C-287/92, EU:C:1994:27, Rn. 13, und vom 29. Juni 1995, van Gestel, C-454/93, EU:C:1995:205, Rn. 13, 20 und 24) im vorliegenden Fall maßgeblich.

    Sie stehe im Übrigen im Einklang mit dem mit dieser Bestimmung verfolgten Ziel, dem Wanderarbeitnehmer Leistungen bei Arbeitslosigkeit unter den günstigsten Bedingungen zu gewährleisten (Urteile vom 22. September 1988, Bergemann, 236/87, EU:C:1988:443, Rn. 18 und 20, sowie vom 29. Juni 1995, van Gestel, C-454/93, EU:C:1995:205, Rn. 20).

    Aus einer ständigen Rechtsprechung im Rahmen von Art. 71 der Verordnung Nr. 1408/71, die angesichts der vorstehenden Erwägungen auf den Kontext von Art. 65 der Verordnung Nr. 883/2004 übertragbar ist, da dieser Art. 71 ersetzt hat, ergibt sich aber, dass er für Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen, die Bedingungen schaffen soll, die für die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz am günstigsten sind (Urteile vom 22. September 1988, Bergemann, 236/87, EU:C:1988:443, Rn. 18, vom 8. Juli 1992, Knoch, C-102/91, EU:C:1992:303, Rn. 14, und vom 29. Juni 1995, van Gestel, C-454/93, EU:C:1995:205, Rn. 20).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2012 - C-379/11

    Caves Krier Frères - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 21 AEUV und 45 AEUV -

    11 - Vgl. z. B. Urteil vom 29. Juni 1995, van Gestel (C-454/93, Slg. 1995, I-1707, Randnr. 23).

    37 - Urteil van Gestel (oben in Fn. 11 angeführt, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.11.2003 - C-311/01

    Kommission / Niederlande

    Im übrigen ist in einem solchen Fall das für die Anwendung von Artikel 71 der Verordnung Nr. 1408/71 insgesamt bestimmende Merkmal, dass der Betroffene in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen wohnt, dessen Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung gegolten haben (vgl. u. a. Urteil vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache C-454/93, Van Gestel, Slg. 1995, I-1707, Randnr. 24), eben entfallen, so dass Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii dieser Vorschrift nicht mehr anwendbar ist (Urteil Huijbrechts, Randnr. 28).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.03.2004 - C-372/02

    Adanez-Vega

    11 - Vgl. z. B. Rechtssache 145/84 (Cochet, Slg. 1985, 801, Randnr. 11 des Urteils) und Rechtssache C-454/93 (Van Gestel, Slg. 1995, I-1707, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2003 - C-311/01

    Kommission / Niederlande

    7: - Urteil vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache C-454/93 (Van Gestel, Slg. 1995, I-1707).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.1994 - C-308/93

    Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank gegen J.M. Cabanis-Issarte. - Soziale

    (7) - Urteil vom 7. März 1985 in der Rechtssache 145/84 (Slg. 1985, 801, Randnr. 11); vgl. zuletzt ausserdem Urteil vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache C-454/93 (Van Gestel, Slg. 1995, I-1707, insbesondere Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.10.1995 - C-308/94

    Office national de l'emploi gegen Heidemarie Naruschawicus. - Soziale Sicherheit

    ( 7 ) Urteil vom 7. März 1985 .n der Rechtssache 145/84 (Slg. 1985, 801, Randnr. 11); vgl. zuletzt außerdem Urteil vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache C-454/93 (Van Gestel, Slg. 1995, I-1707, insbesondere Randnrn.
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