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   EuGH, 04.06.2015 - C-161/14   

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https://dejure.org/2015,12321
EuGH, 04.06.2015 - C-161/14 (https://dejure.org/2015,12321)
EuGH, Entscheidung vom 04.06.2015 - C-161/14 (https://dejure.org/2015,12321)
EuGH, Entscheidung vom 04. Juni 2015 - C-161/14 (https://dejure.org/2015,12321)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Vereinigtes Königreich

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes für die Installation von energiesparenden Materialien unionsrechtlich unzulässig, wenn sie nicht dem Bau, der Renovierung oder dem Umbau von Wohnungen dienen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Steuerrecht - Das Vereinigte Königreich darf nicht bei allen Wohnungen einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz für die Lieferung und den Einbau von energieeffizienten Materialien anwenden, denn dieser Satz ist allein Umsätzen im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus vorbehalten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ermäßigter Mehrwertsteuersatz für die Lieferung und den Einbau von energieeffizienten Materialien

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kommission / Vereinigtes Königreich

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Anh 3 Nr 10, EGRL 112/2006 Art 98, EGRL 112/2006 Art 98 Anh 3 Nr 10
    Mehrwertsteuer, ermäßigter Steuersatz, Anbringung von energiesparenden Materialien

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 98 Abs. 2 - Anhang III Nr. 10 - Auf die Lieferung, den Bau, die Renovierung und den Umbau von Wohnungen im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus anwendbarer ermäßigter ...

Papierfundstellen

  • DB 2015, 2065
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • EuGH, 19.12.2019 - C-715/18

    Segler-Vereinigung Cuxhaven - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen -

    In diesem allgemeinen Kontext ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsgesetzgeber mit Anhang III der Mehrwertsteuerrichtlinie beabsichtigte, dass auf die grundlegenden Güter sowie auf Gegenstände und Dienstleistungen, die sozialen oder kulturellen Zielen dienen, soweit von ihnen keine oder nur eine geringe Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung ausgeht, ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz angewandt werden kann (Urteil vom 4. Juni 2015, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-161/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:355, Rn. 25).
  • EuGH, 09.03.2017 - C-573/15

    Oxycure Belgium - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 96 der Mehrwertsteuerrichtlinie auf die Lieferungen von Gegenständen und auf Dienstleistungen der gleiche Mehrwertsteuersatz anzuwenden ist, und zwar der von jedem Mitgliedstaat festzusetzende Mehrwertsteuernormalsatz (Urteil vom 4. Juni 2015, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-161/14,nicht veröffentlicht, EU:C:2015:355, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 01.10.2020 - C-331/19

    Staatssecretaris van Financiën (Taux réduit de TVA pour aphrodisiaques) - Vorlage

    Was drittens das mit Anhang III der Mehrwertsteuerrichtlinie verfolgte Ziel betrifft, hat der Gerichtshof entschieden, dass der Unionsgesetzgeber mit Anhang III der Mehrwertsteuerrichtlinie beabsichtigte, dass auf die grundlegenden Güter sowie auf Gegenstände und Dienstleistungen, die sozialen oder kulturellen Zielen dienen, soweit von ihnen keine oder nur eine geringe Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung ausgeht, ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz angewandt werden kann (Urteil vom 4. Juni 2015, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-161/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:355, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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