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   EuGH, 14.12.2016 - C-171/15   

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https://dejure.org/2016,45232
EuGH, 14.12.2016 - C-171/15 (https://dejure.org/2016,45232)
EuGH, Entscheidung vom 14.12.2016 - C-171/15 (https://dejure.org/2016,45232)
EuGH, Entscheidung vom 14. Dezember 2016 - C-171/15 (https://dejure.org/2016,45232)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Connexxion Taxi Services

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 45 Abs. 2 - Persönliche Lage des Bewerbers bzw. Bieters - Fakultative Ausschlussklauseln - Schwere berufliche Verfehlung - Nationale Regelung, die eine Einzelfallprüfung ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Connexxion Taxi Services

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 45 Abs. 2 - Persönliche Lage des Bewerbers bzw. Bieters - Fakultative Ausschlussklauseln - Schwere berufliche Verfehlung - Nationale Regelung, die eine Einzelfallprüfung ...

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)

Kurzfassungen/Presse

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Bieterausschluss bei schwerer beruflicher Verfehlung

Besprechungen u.ä. (3)

  • vergabeblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zwingender Ausschluss wegen schwerer beruflicher Verfehlung -"Connexxion Taxi Services"

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Selbstbindung vor Verhältnismäßigkeit! (VPR 2017, 41)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Selbstbindung vor Verhältnismäßigkeit! (IBR 2017, 208)

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfBR 2017, 380
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 10.07.2014 - C-358/12

    Consorzio Stabile Libor Lavori Pubblici - Vorabentscheidungsersuchen -

    Auszug aus EuGH, 14.12.2016 - C-171/15
    Daher könne die Verpflichtung zur Vornahme einer Verhältnismäßigkeitsprüfung als eine Flexibilisierung der Kriterien für die Anwendung der fakultativen Ausschlussgründe durch das nationale Recht im Sinne der Urteile vom 9. Februar 2006, La Cascina u. a. (C-226/04 und C-228/04, EU:C:2006:94, Rn. 21), und vom 10. Juli 2014, Consorzio Stabile Libor Lavori Pubblici (C-358/12, EU:C:2014:2063, Rn. 35 und 36), betrachtet werden.

    Außerdem legen die Mitgliedstaaten nach Art. 45 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2004/18 nach Maßgabe ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften und unter Beachtung des Unionsrechts die Bedingungen für die Anwendung dieses Abs. 2 fest (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2014, Consorzio Stabile Libor Lavori Pubblici, C-358/12, EU:C:2014:2063, Rn. 35).

    In diesem Rahmen können die Mitgliedstaaten die in dieser Vorschrift festgelegten Kriterien abmildern oder flexibler gestalten (Urteil vom 10. Juli 2014, Consorzio Stabile Libor Lavori Pubblici, C-358/12, EU:C:2014:2063, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.02.2006 - C-226/04

    ERSTES URTEIL DES GERICHTSHOFES ZU DER FRAGE, OB DIENSTLEISTUNGSERBRINGER, DIE

    Auszug aus EuGH, 14.12.2016 - C-171/15
    Daher könne die Verpflichtung zur Vornahme einer Verhältnismäßigkeitsprüfung als eine Flexibilisierung der Kriterien für die Anwendung der fakultativen Ausschlussgründe durch das nationale Recht im Sinne der Urteile vom 9. Februar 2006, La Cascina u. a. (C-226/04 und C-228/04, EU:C:2006:94, Rn. 21), und vom 10. Juli 2014, Consorzio Stabile Libor Lavori Pubblici (C-358/12, EU:C:2014:2063, Rn. 35 und 36), betrachtet werden.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den öffentlichen Aufträgen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18 fallen, überlässt deren Art. 45 Abs. 2, wie die Formulierung "[v]on der Teilnahme am Vergabeverfahren kann ... ausgeschlossen werden" am Anfang dieser Bestimmung zeigt, die Beurteilung der sieben darin erwähnten Ausschlussfälle - die sich auf die berufliche Ehrenhaftigkeit, die Zahlungsfähigkeit oder die Zuverlässigkeit der Bewerber in einem Vergabeverfahren beziehen - den Mitgliedstaaten (vgl. zu Art. 29 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge [ABl. 1992, L 209, S. 1] Urteil vom 9. Februar 2006, La Cascina u. a., C-226/04 und C-228/04, EU:C:2006:94, Rn. 21).

  • EuGH, 02.06.2016 - C-27/15

    Pizzo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 14.12.2016 - C-171/15
    Zudem verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung, dass die an einer öffentlichen Ausschreibung interessierten Wirtschaftsteilnehmer bei der Abfassung ihrer Angebote die gleichen Chancen haben müssen, dass sie genau erkennen können, welche Bedingungen sie in dem Verfahren zu beachten haben, und dass sie die Gewissheit haben können, dass für alle Wettbewerber die gleichen Bedingungen gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juni 2016, Pizzo, C-27/15, EU:C:2016:404, Rn. 36).

    Des Weiteren verlangt das Transparenzgebot, dass alle Bedingungen und Modalitäten des Vergabeverfahrens in der Bekanntmachung oder im Lastenheft klar, genau und eindeutig formuliert sind, damit alle durchschnittlich fachkundigen Wirtschaftsteilnehmer bei Anwendung der üblichen Sorgfalt deren genaue Bedeutung verstehen und sie in gleicher Weise auslegen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juni 2016, Pizzo, C-27/15, EU:C:2016:404, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.10.2013 - C-336/12

    Manova - Vorabentscheidungsersuchen - Öffentliche Aufträge - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 14.12.2016 - C-171/15
    Hinsichtlich der Frage, ob der öffentliche Auftraggeber nach der einschlägigen nationalen Regelung verpflichtet ist oder die Möglichkeit hat, nach der Abgabe der Angebote oder sogar nach Auswahl der Bieter, zu prüfen, ob ein Ausschluss, der in Anwendung einer Klausel des Ausschlusses wegen einer schweren beruflichen Verfehlung vorgenommen wurde, mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang steht, obwohl nach den Ausschreibungsbedingungen für diesen öffentlichen Auftrag ein Bieter, der eine schwere berufliche Verfehlung begangen hat, zwingend ausgeschlossen werden müsste, ohne dass es auf die Verhältnismäßigkeit dieser Sanktion ankäme, ist darauf hinzuweisen, dass es einem öffentlichen Auftraggeber obliegt, die von ihm selbst - insbesondere im Hinblick auf Anhang VII Teil A Nr. 17 der Richtlinie 2004/18 - festgelegten Kriterien strikt einzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Oktober 2013, Manova, C-336/12, EU:C:2013:647, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • VK Südbayern, 03.01.2018 - Z3-3-3194-1-46-08/17

    Nachprüfungsantrag wegen intransparentem und vergaberechtswidrigem

    Die nachträgliche Änderung des Auftraggebers würde gegen das Gleichbehandlungs- und Transparenzgebot verstoßen (EuGH, Urteil vom 14.12.2016, Rs. C-171/15; OLG München, Beschluss vom 21.11.2013, Verg 9/13; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.10.2010, VII-Verg 47/10).
  • EuGH, 14.01.2021 - C-387/19

    RTS infra und Aannemingsbedrijf Norré-Behaegel

    Unter diesen Umständen ist zunächst darauf zu verweisen, dass zum einen nach dem Grundsatz der Transparenz alle Bedingungen und Modalitäten des Vergabeverfahrens in der Bekanntmachung oder im Lastenheft klar, genau und eindeutig formuliert sein müssen, damit alle durchschnittlich fachkundigen Wirtschaftsteilnehmer bei Anwendung der üblichen Sorgfalt ihre genaue Bedeutung verstehen und sie in gleicher Weise auslegen können (Urteil vom 14. Dezember 2016, Connexxion Taxi Services, C-171/15, EU:C:2016:948, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung, dass die an einer öffentlichen Ausschreibung interessierten Wirtschaftsteilnehmer bei der Abfassung ihrer Angebote die gleichen Chancen haben müssen, dass für sie genau erkennbar ist, welche Bedingungen sie in dem Verfahren zu beachten haben, und dass sie die Gewissheit haben, dass für alle Wettbewerber die gleichen Bedingungen gelten (Urteil vom 14. Dezember 2016, Connexxion Taxi Services, C-171/15, EU:C:2016:948, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • VK Westfalen, 27.10.2023 - VK 3-30/23

    Schwerwiegende Vergaberechtsverstöße werden von Amts wegen aufgegriffen!

    Deshalb müssen Vergabeunterlagen so gefasst werden, dass alle " durchschnittlich fachkundigen Bieter" sie bei Anwendung " der üblichen Sorgfalt in gleicher Weise auslegen " können (vgl. nur EuGH, Urteil vom 02.06.2016, C-27/15 und Urteil vom 14.12.2016, C 171/15).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2019 - C-41/18

    Meca - Vorabentscheidungsersuchen - Öffentliche Aufträge - Fakultative

    14 Urteil vom 14. Dezember 2016, Connexxion Taxi Services (C-171/15, EU:C:2016:948, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    19 Urteile vom 20. März 2018, Kommission/Österreich (Staatsdruckerei) (C-187/16, EU:C:2018:194, Rn. 88 und 91), vom 14. Dezember 2016, Connexxion Taxi Services (C-171/15, EU:C:2016:948, Rn. 28), und vom 9. Februar 2006, La Cascina u. a. (C-226/04 und C-228/04, EU:C:2006:94, Rn. 21).

    24 Urteil vom 14. Dezember 2016, Connexxion Taxi Services (C-171/15, EU:C:2016:948, Rn. 42).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-395/18

    Tim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2014/24/EU - Vergabe

    23 Urteil des Gerichtshofs vom 14. Dezember 2016, Connexxion Taxi Services (C-171/15, EU:C:2016:948, Tenor).

    25 Urteil vom 14. Dezember 2016 (C-171/15, EU:C:2016:948).

  • EuGH, 28.03.2019 - C-101/18

    Idi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Koordinierung der Verfahren zur Vergabe

    Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den öffentlichen Aufträgen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18 fallen, überlässt deren Art. 45 Abs. 2, wie die Formulierung "[v]on der Teilnahme am Vergabeverfahren kann ... ausgeschlossen werden" am Anfang dieser Bestimmung zeigt, die Beurteilung der sieben darin erwähnten Ausschlussfälle - die sich auf die berufliche Ehrenhaftigkeit, die Zahlungsfähigkeit oder die Zuverlässigkeit der Bewerber in einem Vergabeverfahren beziehen - den Mitgliedstaaten (Urteil vom 14. Dezember 2016, Connexxion Taxi Services, C-171/15, EU:C:2016:948" Rn. 28).

    In diesem Rahmen können die Mitgliedstaaten die in dieser Vorschrift festgelegten Kriterien abmildern oder flexibler gestalten (Urteil vom 14. Dezember 2016, Connexxion Taxi Services, C-171/15, EU:C:2016:948, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.12.2017 - C-178/16

    Impresa di Costruzioni Ing. E. Mantovani und Guerrato - Vorlage zur

    In diesem Rahmen können die Mitgliedstaaten die in dieser Vorschrift festgelegten Kriterien abmildern oder flexibler gestalten (Urteil vom 14. Dezember 2016, Connexxion Taxi Services, C-171/15, EU:C:2016:948, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2019 - C-267/18

    Delta Antrepriza de Constructii si Montaj 93 - Vorabentscheidungsersuchen -

    10 Urteile vom 20. März 2018, Kommission/Österreich (Staatsdruckerei) (C-187/16, EU:C:2018:194, Rn. 88 und 91), vom 14. Dezember 2016, Connexxion Taxi Services (C-171/15, EU:C:2016:948, Rn. 28), und vom 9. Februar 2006, La Cascina u. a. (C-226/04 und C-228/04, EU:C:2006:94, Rn. 21).

    20 Urteil vom 14. Dezember 2016 (C-171/15, EU:C:2016:948, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.06.2019 - C-425/18

    Consorzio Nazionale Servizi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der

    In diesem Rahmen können die Mitgliedstaaten die in dieser Vorschrift festgelegten Kriterien abmildern oder flexibler gestalten (Urteile vom 10. Juli 2014, Consorzio Stabile Libor Lavori Pubblici, C-358/12, EU:C:2014:2063, Rn. 36, und vom 14. Dezember 2016, Connexxion Taxi Services, C-171/15, EU:C:2016:948, Rn. 29).
  • EuGH, 08.06.2023 - C-545/21

    ANAS

    Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter verlangt, dass die an einer öffentlichen Ausschreibung interessierten Wirtschaftsteilnehmer bei der Abfassung ihrer Angebote die gleichen Chancen haben müssen, dass sie genau erkennen können, welche Bedingungen sie in dem Verfahren zu beachten haben, und dass sie die Gewissheit haben können, dass für alle Wettbewerber die gleichen Bedingungen gelten (Urteil vom 14. Dezember 2016, Connexxion Taxi Services, C-171/15, EU:C:2016:948, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • VK Westfalen, 09.11.2022 - VK 3-42/22

    Grafik-Karte kann nicht, was sie können soll: Angebot wird ausgeschlossen!

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-387/19

    RTS infra und Aannemingsbedrijf Norré-Behaegel - Vorabentscheidungsverfahren -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-545/21

    ANAS

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2017 - C-178/16

    Impresa di Costruzioni Ing. E. Mantovani und Guerrato

  • VK Westfalen, 21.12.2023 - VK 1-37/23

    Nachforderungsschreiben muss eindeutig und vollständig sein!

  • VK Westfalen, 15.08.2023 - VK 3-18/23

    Keine Änderung der Vergabeunterlagen bei unklarer Ausschreibung!

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2021 - C-6/20

    Riigi Tugiteenuste Keskus - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2004/18/EG -

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