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   EuGH, 14.12.2016 - C-378/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,45231
EuGH, 14.12.2016 - C-378/15 (https://dejure.org/2016,45231)
EuGH, Entscheidung vom 14.12.2016 - C-378/15 (https://dejure.org/2016,45231)
EuGH, Entscheidung vom 14. Dezember 2016 - C-378/15 (https://dejure.org/2016,45231)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Mercedes Benz Italia

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 77/388/EWG - Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. d - Geltungsbereich - Anwendung eines Pro-rata-Vorsteuerabzugssatzes bei der Mehrwertsteuer auf den Erwerb der Gesamtheit der von einem ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Mercedes Benz Italia

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 77/388/EWG - Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. d - Geltungsbereich - Anwendung eines Pro-rata-Vorsteuerabzugssatzes bei der Mehrwertsteuer auf den Erwerb der Gesamtheit der von einem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Ermittlung des Vorsteuerabzugs bei gemischter Nutzung

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Mercedes Benz Italia

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 168, EGRL 112/2006 Art 173, EGRL 112/2006 Art 174, EGRL 112/2006 Art 175
    Italien, Kosten, Nebenumsatz, Hilfsumsatz, Abzugsrecht, Geschäftsvolumen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 77/388/EWG - Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. d - Geltungsbereich - Anwendung eines Pro-rata-Vorsteuerabzugssatzes bei der Mehrwertsteuer auf den Erwerb der Gesamtheit der von einem ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • EuGH, 25.07.2018 - C-140/17

    Gmina Ryjewo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Die Berechnung eines Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs zur Ermittlung des Betrags der abziehbaren Vorsteuer erfolgt grundsätzlich nur bei Gegenständen und Dienstleistungen, die von einem Steuerpflichtigen sowohl für wirtschaftliche Tätigkeiten, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch für wirtschaftliche Tätigkeiten, für die dieses Recht nicht besteht, verwendet werden (vgl. u. a. Urteil vom 14. Dezember 2016, Mercedes Benz Italia, C-378/15, EU:C:2016:950, Rn. 34).
  • EuGH, 16.09.2021 - C-21/20

    Balgarska natsionalna televizia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    Zweitens ist, soweit ein Steuerpflichtiger die erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen sowohl für Umsätze verwenden würde, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch für Umsätze, die nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen, hinzuzufügen, dass sich aus den Art. 173 bis 175 der Mehrwertsteuerrichtlinie ergibt, dass die Berechnung eines Pro-rata -Satzes des Vorsteuerabzugs zur Ermittlung des Betrags der abziehbaren Vorsteuer grundsätzlich nur bei Gegenständen und Dienstleistungen erfolgt, die von einem Steuerpflichtigen sowohl für wirtschaftliche Tätigkeiten, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch für wirtschaftliche Tätigkeiten, für die dieses Recht nicht besteht, verwendet werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 2016, Mercedes Benz Italia, C-378/15, EU:C:2016:950, Rn. 34, und vom 25. Juli 2018, Gmina Ryjewo, C-140/17, EU:C:2018:595, Rn. 57), wie etwa befreite Umsätze (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004, EDM, C-77/01, EU:C:2004:243, Rn. 73).
  • EuGH, 30.04.2020 - C-661/18

    CTT - Correios de Portugal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    Die Berücksichtigung der Grundsätze des Mehrwertsteuersystems, von denen der Gesetzgeber aber wirksam abweichen kann, kann jedenfalls nicht eine Auslegung rechtfertigen, die dieser vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollten Abweichung jede praktische Wirksamkeit nähme (Urteil vom 14. Dezember 2016, Mercedes Benz Italia, C-378/15, EU:C:2016:950, Rn. 42).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.12.2017 - C-301/16

    Kommission / Xinyi PV Products (Anhui)

    44 In diesem Zusammenhang ist bei verschiedenen möglichen Auslegungen einer Unionsvorschrift nach einer ständigen Rechtsprechung die Auslegung zu wählen, die die praktische Wirksamkeit der Vorschrift zu wahren geeignet ist (vgl. u. a. Urteil vom 14. Dezember 2016, Mercedes Benz Italia, C-378/15, EU:C:2016:950, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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