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   EuGH, 29.06.2017 - C-288/16   

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https://dejure.org/2017,21569
EuGH, 29.06.2017 - C-288/16 (https://dejure.org/2017,21569)
EuGH, Entscheidung vom 29.06.2017 - C-288/16 (https://dejure.org/2017,21569)
EuGH, Entscheidung vom 29. Juni 2017 - C-288/16 (https://dejure.org/2017,21569)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    L.C.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Art. 146 Abs. 1 Buchst. e - Steuerbefreiungen bei der Ausfuhr - Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausfuhr oder der Einfuhr von Gegenständen - Begriff

  • IWW

    Art. 146 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/112/EG

  • Betriebs-Berater

    MwSt-Befreiung bei Ausfuhr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Art. 146 Abs. 1 Buchst. e - Steuerbefreiungen bei der Ausfuhr - Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausfuhr oder der Einfuhr von Gegenständen - Begriff

  • datenbank.nwb.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Art. 146 Abs. 1 Buchst. e - Steuerbefreiungen bei der Ausfuhr - Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausfuhr oder der Einfuhr von Gegenständen - Begriff

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    L.C.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Art. 146 Abs. 1 Buchst. e - Steuerbefreiungen bei der Ausfuhr - Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausfuhr oder der Einfuhr von Gegenständen - Begriff

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    MwSt-Befreiung bei Ausfuhr

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Steuerbefreiung bei grenzüberschreitender Güterbeförderung

In Nachschlagewerken

Sonstiges (3)

Papierfundstellen

  • NZG 2017, 1039
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 14.09.2006 - C-181/04

    Elmeka - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel 15 Nummern 4

    Auszug aus EuGH, 29.06.2017 - C-288/16
    Im Übrigen sind Mehrwertsteuerbefreiungen nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eng auszulegen, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass die Mehrwertsteuer auf jede Lieferung von Gegenständen und jede Dienstleistung erhoben wird, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt ausführt (vgl. u. a. Urteile vom 26. Juni 1990, Velker International Oil Company, C-185/89, EU:C:1990:262, Rn. 19, vom 16. September 2004, Cimber Air, C-382/02, EU:C:2004:534, Rn. 25, vom 14. September 2006, Elmeka, C-181/04 bis C-183/04, EU:C:2006:563, Rn. 15 und 20, sowie vom 19. Juli 2012, A, C-33/11, EU:C:2012:482, Rn. 49).
  • EuGH, 19.07.2012 - C-33/11

    A - Sechste Richtlinie - Befreiungen - Art. 15 Nr. 6 - Befreiung der Lieferungen

    Auszug aus EuGH, 29.06.2017 - C-288/16
    Im Übrigen sind Mehrwertsteuerbefreiungen nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eng auszulegen, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass die Mehrwertsteuer auf jede Lieferung von Gegenständen und jede Dienstleistung erhoben wird, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt ausführt (vgl. u. a. Urteile vom 26. Juni 1990, Velker International Oil Company, C-185/89, EU:C:1990:262, Rn. 19, vom 16. September 2004, Cimber Air, C-382/02, EU:C:2004:534, Rn. 25, vom 14. September 2006, Elmeka, C-181/04 bis C-183/04, EU:C:2006:563, Rn. 15 und 20, sowie vom 19. Juli 2012, A, C-33/11, EU:C:2012:482, Rn. 49).
  • EuGH, 16.09.2004 - C-382/02

    Cimber Air

    Auszug aus EuGH, 29.06.2017 - C-288/16
    Im Übrigen sind Mehrwertsteuerbefreiungen nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eng auszulegen, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass die Mehrwertsteuer auf jede Lieferung von Gegenständen und jede Dienstleistung erhoben wird, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt ausführt (vgl. u. a. Urteile vom 26. Juni 1990, Velker International Oil Company, C-185/89, EU:C:1990:262, Rn. 19, vom 16. September 2004, Cimber Air, C-382/02, EU:C:2004:534, Rn. 25, vom 14. September 2006, Elmeka, C-181/04 bis C-183/04, EU:C:2006:563, Rn. 15 und 20, sowie vom 19. Juli 2012, A, C-33/11, EU:C:2012:482, Rn. 49).
  • EuGH, 22.12.2010 - C-116/10

    Feltgen und Bacino Charter Company - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

    Auszug aus EuGH, 29.06.2017 - C-288/16
    Alle Ausfuhrumsätze und alle solchen gleichgestellten Umsätze müssen somit von der Mehrwertsteuer befreit werden, um zu gewährleisten, dass der fragliche Umsatz ausschließlich an dem Ort besteuert wird, an dem die betreffenden Erzeugnisse verbraucht werden (vgl. zu Art. 15 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage [ABl. 1977, L 145, S. 1] Urteile vom 18. Oktober 2007, Navicon, C-97/06, EU:C:2007:609, Rn. 29, und vom 22. Dezember 2010, Feltgen und Bacino Charter Company, C-116/10, EU:C:2010:824, Rn. 16).
  • EuGH, 18.10.2007 - C-97/06

    Navicon - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 15 Nr. 5 -

    Auszug aus EuGH, 29.06.2017 - C-288/16
    Alle Ausfuhrumsätze und alle solchen gleichgestellten Umsätze müssen somit von der Mehrwertsteuer befreit werden, um zu gewährleisten, dass der fragliche Umsatz ausschließlich an dem Ort besteuert wird, an dem die betreffenden Erzeugnisse verbraucht werden (vgl. zu Art. 15 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage [ABl. 1977, L 145, S. 1] Urteile vom 18. Oktober 2007, Navicon, C-97/06, EU:C:2007:609, Rn. 29, und vom 22. Dezember 2010, Feltgen und Bacino Charter Company, C-116/10, EU:C:2010:824, Rn. 16).
  • EuGH, 26.06.1990 - C-185/89

    Staatssecretaris van Financiën / Velker International Oil Company

    Auszug aus EuGH, 29.06.2017 - C-288/16
    Im Übrigen sind Mehrwertsteuerbefreiungen nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eng auszulegen, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass die Mehrwertsteuer auf jede Lieferung von Gegenständen und jede Dienstleistung erhoben wird, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt ausführt (vgl. u. a. Urteile vom 26. Juni 1990, Velker International Oil Company, C-185/89, EU:C:1990:262, Rn. 19, vom 16. September 2004, Cimber Air, C-382/02, EU:C:2004:534, Rn. 25, vom 14. September 2006, Elmeka, C-181/04 bis C-183/04, EU:C:2006:563, Rn. 15 und 20, sowie vom 19. Juli 2012, A, C-33/11, EU:C:2012:482, Rn. 49).
  • EuGH, 08.11.2018 - C-495/17

    Cartrans Spedition - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    146 Abs. 1 Buchst. e in Titel IX Kapitel 6 der Mehrwertsteuerrichtlinie erlegt den Mitgliedstaaten die Pflicht auf, Dienstleistungen, einschließlich Beförderungsleistungen und Nebentätigkeiten zur Beförderung, von der Mehrwertsteuer zu befreien, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausfuhr von Gegenständen nach Orten außerhalb der Union stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2017, L.C., C-288/16, EU:C:2017:502, Rn. 20).

    Erstens ist, was die in Art. 146 Abs. 1 Buchst. e der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Steuerbefreiung anbelangt, zunächst darauf hinzuweisen, dass diese die in Art. 146 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie vorgesehene ergänzt und wie diese die Besteuerung der betreffenden Dienstleistungen an deren Bestimmungsort sicherstellen soll, d. h. an dem Ort, an dem die ausgeführten Erzeugnisse verbraucht werden (Urteil vom 29. Juni 2017, L.C., C-288/16, EU:C:2017:502, Rn. 19).

    Insoweit hat der Gerichtshof unter Bezugnahme auf seine ständige Rechtsprechung, wonach Mehrwertsteuerbefreiungen eng auszulegen sind, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass die Mehrwertsteuer auf jede Lieferung von Gegenständen und jede Dienstleistung erhoben wird, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt ausführt, befunden, dass sich aus dem Wortlaut und dem Zweck von Art. 146 Abs. 1 Buchst. e der Mehrwertsteuerrichtlinie - wonach Dienstleistungen, einschließlich Beförderungsleistungen und Nebentätigkeiten zur Beförderung, von der Mehrwertsteuer befreit sind, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausfuhr von Gegenständen stehen - ergibt, dass diese Bestimmung dahin auszulegen ist, dass ein unmittelbarer Zusammenhang nicht nur voraussetzt, dass die betreffenden Dienstleistungen ihrem Gegenstand nach zur tatsächlichen Durchführung einer Ausfuhr beitragen, sondern auch, dass diese Dienstleistungen unmittelbar an - je nachdem - den Ausführer oder den Empfänger der Gegenstände, auf die sich diese Bestimmung bezieht, erbracht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2017, L.C., C-288/16, EU:C:2017:502, Rn. 22 und 23).

  • EuGH, 17.12.2020 - C-656/19

    BAKATI PLUS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Diese Befreiungen sind darüber hinaus eng auszulegen, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass die Mehrwertsteuer auf jede Lieferung von Gegenständen und jede Dienstleistung erhoben wird, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt ausführt (Urteile vom 18. Oktober 2007, Navicon, C-97/06, EU:C:2007:609, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 29. Juni 2017, L.C., C-288/16, EU:C:2017:502, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar dient diese generell - ebenso wie die in Art. 146 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie vorgesehene Befreiung - dazu, im Rahmen des internationalen Handelsverkehrs den Grundsatz zu wahren, dass die betreffenden Gegenstände an ihrem Bestimmungsort besteuert werden, und damit zu gewährleisten, dass der fragliche Umsatz ausschließlich an dem Ort besteuert wird, an dem die Erzeugnisse verbraucht werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juni 2017, L.C., C-288/16, EU:C:2017:502, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 17. Oktober 2019, Unitel, C-653/18, EU:C:2019:876, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2020 - C-276/18

    KrakVet Marek Batko

    25 Vgl. ferner die Urteile vom 8. Dezember 2016, A und B (C-453/15, EU:C:2016:933, Rn. 25), vom 29. Juni 2017, L.C. (C-288/16, EU:C:2017:502, Rn. 19), und vom 8. November 2018, Cartrans Spedition (C-495/17, EU:C:2018:887, Rn. 34).
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