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   EuG, 14.11.2013 - T-54/13   

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https://dejure.org/2013,31849
EuG, 14.11.2013 - T-54/13 (https://dejure.org/2013,31849)
EuG, Entscheidung vom 14.11.2013 - T-54/13 (https://dejure.org/2013,31849)
EuG, Entscheidung vom 14. November 2013 - T-54/13 (https://dejure.org/2013,31849)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Efag Trade Mark Company / HABM (FICKEN LIQUORS)

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke FICKEN LIQUORS - Absolutes Eintragungshindernis - Marke, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt - Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • EU-Kommission

    Efag Trade Mark Company GmbH & Co. KG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster u

    [fremdsprachig] Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke FICKEN LIQUORS - Absolutes Eintragungshindernis - Marke, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt - Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 207/2009.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bildzeichen "FICKEN LIQUORS" für Waren und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs; unbegründete Aufhebungsklage der Anmelderin gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt bei anstoßerregender Wahrnehmung durch maßgebliche Verkehrskreise

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bildzeichen "FICKEN LIQUORS" für Waren und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs; unbegründete Aufhebungsklage der Anmelderin gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt bei anstoßerregender Wahrnehmung durch maßgebliche Verkehrskreise

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Efag Trade Mark Company / HABM (FICKEN LIQUORS)

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Aufhebung der Entscheidung R 2544/2011"1 der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 15. November 2012, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers zurückgewiesen worden ist, durch die die ...

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuG, 05.12.2000 - T-32/00

    Messe München / HABM (electronica)

    Auszug aus EuG, 14.11.2013 - T-54/13
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Regelung über die Gemeinschaftsmarken ein autonomes System ist, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften besteht, mit dem ihm eigene Ziele verfolgt werden und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist (Urteil des Gerichts vom 5. Dezember 2000, Messe München/HABM [electronica], T-32/00, Slg. 2000, II-3829, Randnr. 47).
  • EuG, 20.09.2011 - T-232/10

    Das sowjetische Staatswappen kann nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden

    Auszug aus EuG, 14.11.2013 - T-54/13
    Dieser Teil kann gegebenenfalls aus einem einzigen Mitgliedstaat bestehen (Urteile des Gerichts vom 20. September 2011, Couture Tech/HABM [Darstellung des sowjetischen Staatswappens], T-232/10, Slg. 2011, II-6469, Randnr. 50, und vom 9. März 2012, Cortés del Valle López/HABM [.Que buenu ye! HIJOPUTA], T-417/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 12).
  • EuG, 14.06.2007 - T-207/06

    Europig / HABM (EUROPIG) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 14.11.2013 - T-54/13
    Dies gilt selbst dann, wenn derartige Entscheidungen gemäß nationalen Rechtsvorschriften, die mit der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) harmonisiert wurden, oder in einem Land erlassen wurden, das zu dem Sprachraum gehört, in dem das fragliche Wortzeichen seinen Ursprung hat (Urteil des Gerichts vom 14. Juni 2007, Europig/HABM [EUROPIG], T-207/06, Slg. 2007, II-1961, Randnr. 42).
  • EuG, 05.10.2011 - T-526/09

    PAKI Logistics / HABM (PAKI) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 14.11.2013 - T-54/13
    Nach der Rechtsprechung kann bei der Beurteilung, ob das Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 vorliegt, weder auf die Wahrnehmung des Teils der maßgeblichen Verkehrskreise abgestellt werden, der unempfindlich ist, noch auf die Wahrnehmung des Teils dieser Kreise, der leicht Anstoß nimmt, sondern es müssen die Kriterien einer vernünftigen Person mit durchschnittlicher Empfindlichkeits- und Toleranzschwelle zugrunde gelegt werden (Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2011, PAKI Logistics/HABM [PAKI], T-526/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 12, und Urteil .Que buenu ye! HIJOPUTA, oben in Randnr. 12 angeführt, Randnr. 21).
  • EuG, 13.09.2005 - T-140/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE GÜLTIGKEIT DER GEMEINSCHAFTSBILDMARKE "INTERTOPS" FÜR

    Auszug aus EuG, 14.11.2013 - T-54/13
    Bei der Prüfung eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten ist auf die Marke selbst abzustellen, d. h. auf das Zeichen in Verbindung mit den Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist (Urteil des Gerichts vom 13. September 2005, Sportwetten/HABM - Intertops Sportwetten [INTERTOPS], T-140/02, Slg. 2005, II-3247, Randnr. 27).
  • EuG, 09.03.2012 - T-417/10

    Cortés del Valle López / HABM (¡Que buenu ye! HIJOPUTA)

    Auszug aus EuG, 14.11.2013 - T-54/13
    Dieser Teil kann gegebenenfalls aus einem einzigen Mitgliedstaat bestehen (Urteile des Gerichts vom 20. September 2011, Couture Tech/HABM [Darstellung des sowjetischen Staatswappens], T-232/10, Slg. 2011, II-6469, Randnr. 50, und vom 9. März 2012, Cortés del Valle López/HABM [.Que buenu ye! HIJOPUTA], T-417/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 12).
  • EuG, 15.03.2018 - T-1/17

    Die Marke "La Mafia se sienta a la mesa" verstößt gegen die öffentliche Ordnung

    Bei der Beurteilung des in Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehenen Eintragungshindernisses kann weder auf die Wahrnehmung des Teils der maßgeblichen Verkehrskreise abgestellt werden, der unempfindlich ist, noch auf die Wahrnehmung des Teils dieser Kreise, der besonders leicht Anstoß nimmt, sondern es müssen die Kriterien einer vernünftigen Person mit durchschnittlicher Empfindlichkeits- und Toleranzschwelle zugrunde gelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 2011, PAKI, T-526/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:564, Rn. 12, vom 9. März 2012, Cortés del Valle López/HABM [.Que buenu ye! HIJOPUTA], T-417/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:120, Rn. 21, und vom 14. November 2013, Efag Trade Mark Company/HABM [FICKEN LIQUORS], T-54/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:593, Rn. 21).

    Ferner ist es üblich, dass Fiktionen in Literatur oder Kino durch die Verwendung oder Inszenierung der Themen, die sie anschneiden, beim Publikum oder bei einem Teil des Publikums Anstoß erregen oder dieses bzw. diesen beleidigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2013, FICKEN LIQUORS, T-54/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:593, Rn. 33).

    Das EUIPO und gegebenenfalls der Unionsrichter sind daher an auf der Ebene der Mitgliedstaaten ergangene Entscheidungen, auch wenn sie diese berücksichtigen können, selbst dann nicht gebunden, wenn diese Entscheidungen gemäß einer unionsweit harmonisierten nationalen Regelung erlassen worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 2013, FICKEN LIQUORS, T-54/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:593, Rn. 46, vom 15. Juli 2015, Australian Gold/HABM - Effect Management & Holding [HOT], T-611/13, EU:T:2015:492, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 27. Juni 2017, Jiménez Gasalla/EUIPO [B2B SOLUTIONS], T-685/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:438, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 12.12.2019 - T-683/18

    Ein Zeichen, das auf Marihuana anspielt, darf beim gegenwärtigen Stand des Rechts

    Bei der Beurteilung des in Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung 2017/1001 vorgesehenen Eintragungshindernisses kann weder auf die Wahrnehmung des Teils der maßgeblichen Verkehrskreise abgestellt werden, der unempfindlich ist, noch auf die Wahrnehmung des Teils dieser Kreise, der besonders leicht Anstoß nimmt, sondern es müssen die Kriterien einer vernünftigen Person mit durchschnittlicher Empfindlichkeits- und Toleranzschwelle zugrunde gelegt werden (Urteile vom 9. März 2012, .Que buenu ye! HIJOPUTA, T-417/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:120, Rn. 21, vom 14. November 2013, Efag Trade Mark Company/HABM [FICKEN LIQUORS], T-54/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:593, Rn. 21, und vom 11. Oktober 2017, 0sho Lotus Commune/EUIPO - Osho International Foundation [OSHO], T-670/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:716, Rn. 103).

    Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass die von diesem Eintragungshindernis erfassten Zeichen nicht nur bei den Verkehrskreisen, an die sich die von dem Zeichen erfassten Waren und Dienstleistungen richten, sondern auch bei anderen Personen Anstoß erregen, die dem Zeichen, ohne an den genannten Waren und Dienstleistungen interessiert zu sein, im Alltag zufällig begegnen (Urteile vom 14. November 2013, FICKEN LIQUORS, T-54/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:593, Rn. 22, und vom 11. Oktober 2017, OSHO, T-670/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:716, Rn. 104).

  • EuG, 11.10.2017 - T-670/15

    Osho Lotus Commune / EUIPO - Osho International Foundation (OSHO) - Unionsmarke -

    Dieser Teil kann gegebenenfalls aus einem einzigen Mitgliedstaat bestehen (Urteile vom 20. September 2011, Couture Tech/HABM [Darstellung des sowjetischen Staatswappens], T-232/10, EU:T:2011:498, Rn. 50, vom 9. März 2012, Cortés del Valle López/HABM [.Que buenu ye! HIJOPUTA], T-417/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:120, Rn. 12, und vom 14. November 2013, Efag Trade Mark Company/HABM [FICKEN LIQUORS], T-54/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:593, Rn. 12).

    Außerdem kann bei der Beurteilung, ob das Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 vorliegt, weder auf die Wahrnehmung des Teils der maßgeblichen Verkehrskreise abgestellt werden, der besonders unempfindlich ist, noch auf die Wahrnehmung des Teils dieser Kreise, der leicht Anstoß nimmt, sondern es müssen die Kriterien einer vernünftigen Person mit durchschnittlicher Empfindlichkeits- und Toleranzschwelle zugrunde gelegt werden (Urteile vom 5. Oktober 2011, PAKI Logistics/HABM [PAKI], T-526/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:564, Rn. 12, und vom 14. November 2013, FICKEN LIQUORS, T-54/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:593, Rn. 21).

    Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass die von diesem Eintragungshindernis erfassten Zeichen nicht nur bei den Verkehrskreisen, an die sich die mit dem Zeichen gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen richten, sondern auch bei anderen Personen Anstoß erregen, die dem Zeichen, ohne an den genannten Waren und Dienstleistungen interessiert zu sein, im Alltag zufällig begegnen (Urteile vom 5. Oktober 2011, PAKI, T-526/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:564, Rn. 18, und vom 14. November 2013, FICKEN LIQUORS, T-54/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:593, Rn. 22).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2019 - C-240/18

    Generalanwalt Bobek: Die Entscheidung, mit der das EUIPO die Eintragung der Marke

    35 Vgl. z. B. Urteile vom 9. März 2012, Cortés del Valle López/HABM (.Que buenu ye! HIJOPUTA) (T-417/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:120, Rn. 26 bis 27), und vom 14. November 2013, Efag Trade Mark Company/HABM (FICKEN LIQUORS) (T-54/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:593, Rn. 44).
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