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   EuG, 02.06.2021 - T-854/19   

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EuG, 02.06.2021 - T-854/19 (https://dejure.org/2021,15032)
EuG, Entscheidung vom 02.06.2021 - T-854/19 (https://dejure.org/2021,15032)
EuG, Entscheidung vom 02. Juni 2021 - T-854/19 (https://dejure.org/2021,15032)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Franz Schröder/ EUIPO - RDS Design (MONTANA)

    Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke MONTANA - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] 2017/1001) - Anspruch auf rechtliches ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuG, 10.06.2020 - T-105/19

    Louis Vuitton Malletier/ EUIPO - Wisniewski (Représentation d'un motif à damier)

    Auszug aus EuG, 02.06.2021 - T-854/19
    Infolgedessen können sich die zuständigen Stellen des EUIPO veranlasst sehen, ihre Entscheidungen auf Tatsachen zu stützen, die vom Anmelder nicht angeführt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. März 2019, All Star/EUIPO - Carrefour Hypermarchés [Form einer Schuhsohle], T-611/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:210, Rn. 43, und vom 10. Juni 2020, Louis Vuitton Malletier/EUIPO - Wisniewski [Darstellung eines Schachbrettmusters], T-105/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:258, Rn. 21).

    Ihr kommt somit eine Vermutung der Gültigkeit zugute, die die logische Folge der vom EUIPO im Rahmen der Prüfung einer Anmeldung durchgeführten Kontrolle darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. März 2019, Form einer Schuhsohle, T-611/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:210, Rn. 44, und vom 10. Juni 2020, Darstellung eines Schachbrettmusters, T-105/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:258, Rn. 22).

    Dementsprechend beschränkt das EUIPO gemäß Art. 95 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung 2017/1001, durch den die bisherige Rechtsprechung des Gerichts konsolidiert wird (Urteil vom 13. September 2013, Fürstlich Castell'sches Domänenamt/HABM - Castel Frères [CASTEL], T-320/10, EU:T:2013:424, Rn. 28), in Nichtigkeitsverfahren nach Art. 59 der Verordnung seine Prüfung auf die von den Beteiligten angeführten Gründe und Argumente (vgl. Urteil vom 10. Juni 2020, Darstellung eines Schachbrettmusters, T-105/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:258, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn diese Vermutung der Gültigkeit der Eintragung die Pflicht des EUIPO zur Ermittlung des relevanten Sachverhalts beschränkt, kann sie das EUIPO insbesondere in Anbetracht der Umstände, die von dem Beteiligten geltend gemacht werden, der die Gültigkeit der angegriffenen Marke in Frage stellt, nicht daran hindern, sich auf offenkundige Tatsachen zu stützen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. März 2019, Form einer Schuhsohle, T-611/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:210, Rn. 46, und vom 10. Juni 2020, Darstellung eines Schachbrettmusters, T-105/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:258, Rn. 24).

  • EuGH, 13.03.2007 - C-29/05

    HABM / Kaul - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren -

    Auszug aus EuG, 02.06.2021 - T-854/19
    Aus dem Wortlaut des Art. 95 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 folgt, dass als allgemeine Regel und vorbehaltlich einer gegenteiligen Vorschrift die Beteiligten Tatsachen und Beweismittel auch dann noch vorbringen können, wenn die für dieses Vorbringen nach den Bestimmungen dieser Verordnung geltenden Fristen abgelaufen sind, und dass es dem EUIPO keineswegs untersagt ist, solche verspätet vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen (Urteile vom 13. März 2007, HABM/Kaul, C-29/05 P, EU:C:2007:162, Rn. 42, vom 19. April 2018, EUIPO/Group, C-478/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:268, Rn. 34, und vom 21. März 2019, Pan/EUIPO - Entertainment One UK [TOBBIA], T-777/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:180, Rn. 21).

    Mit der Klarstellung, dass das EUIPO in einem solchen Fall die fraglichen Beweismittel nicht zu berücksichtigen "braucht", räumt Art. 95 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 dem EUIPO ein weites Ermessen ein, um unter entsprechender Begründung seiner Entscheidung darüber zu befinden, ob die Beweismittel zu berücksichtigen sind oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. März 2007, HABM/Kaul, C-29/05 P, EU:C:2007:162, Rn. 43, vom 24. Januar 2018, EUIPO/European Food, C-634/16 P, EU:C:2018:30, Rn. 56, und vom 21. März 2019, TOBBIA, T-777/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:180, Rn. 22).

    Insoweit folgt aus Art. 71 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001, dass die Beschwerdekammer durch die Wirkung der bei ihr eingelegten Beschwerde im Rahmen der Zuständigkeit der Dienststelle, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, tätig werden kann und demnach damit betraut wird, eine vollständige neue Prüfung der Begründetheit der Beschwerde sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. März 2007, HABM/Kaul, C-29/05 P, EU:C:2007:162, Rn. 57, vom 4. März 2020, Tulliallan Burlington/EUIPO, C-155/18 P bis C-158/18 P, EU:C:2020:151, Rn. 97, und vom 28. März 2019, Robert Bosch/EUIPO [Simply.Connected.], T-251/17 und T-252/17, EU:T:2019:202, Rn. 27).

  • EuG, 29.03.2019 - T-611/17

    All Star/ EUIPO - Carrefour Hypermarchés (Forme d'une semelle de chaussure)

    Auszug aus EuG, 02.06.2021 - T-854/19
    Infolgedessen können sich die zuständigen Stellen des EUIPO veranlasst sehen, ihre Entscheidungen auf Tatsachen zu stützen, die vom Anmelder nicht angeführt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. März 2019, All Star/EUIPO - Carrefour Hypermarchés [Form einer Schuhsohle], T-611/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:210, Rn. 43, und vom 10. Juni 2020, Louis Vuitton Malletier/EUIPO - Wisniewski [Darstellung eines Schachbrettmusters], T-105/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:258, Rn. 21).

    Ihr kommt somit eine Vermutung der Gültigkeit zugute, die die logische Folge der vom EUIPO im Rahmen der Prüfung einer Anmeldung durchgeführten Kontrolle darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. März 2019, Form einer Schuhsohle, T-611/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:210, Rn. 44, und vom 10. Juni 2020, Darstellung eines Schachbrettmusters, T-105/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:258, Rn. 22).

    Auch wenn diese Vermutung der Gültigkeit der Eintragung die Pflicht des EUIPO zur Ermittlung des relevanten Sachverhalts beschränkt, kann sie das EUIPO insbesondere in Anbetracht der Umstände, die von dem Beteiligten geltend gemacht werden, der die Gültigkeit der angegriffenen Marke in Frage stellt, nicht daran hindern, sich auf offenkundige Tatsachen zu stützen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. März 2019, Form einer Schuhsohle, T-611/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:210, Rn. 46, und vom 10. Juni 2020, Darstellung eines Schachbrettmusters, T-105/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:258, Rn. 24).

  • EuG, 21.03.2019 - T-777/17

    Pan/ EUIPO - Entertainment One UK (TOBBIA) - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren

    Auszug aus EuG, 02.06.2021 - T-854/19
    Aus dem Wortlaut des Art. 95 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 folgt, dass als allgemeine Regel und vorbehaltlich einer gegenteiligen Vorschrift die Beteiligten Tatsachen und Beweismittel auch dann noch vorbringen können, wenn die für dieses Vorbringen nach den Bestimmungen dieser Verordnung geltenden Fristen abgelaufen sind, und dass es dem EUIPO keineswegs untersagt ist, solche verspätet vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen (Urteile vom 13. März 2007, HABM/Kaul, C-29/05 P, EU:C:2007:162, Rn. 42, vom 19. April 2018, EUIPO/Group, C-478/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:268, Rn. 34, und vom 21. März 2019, Pan/EUIPO - Entertainment One UK [TOBBIA], T-777/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:180, Rn. 21).

    Mit der Klarstellung, dass das EUIPO in einem solchen Fall die fraglichen Beweismittel nicht zu berücksichtigen "braucht", räumt Art. 95 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 dem EUIPO ein weites Ermessen ein, um unter entsprechender Begründung seiner Entscheidung darüber zu befinden, ob die Beweismittel zu berücksichtigen sind oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. März 2007, HABM/Kaul, C-29/05 P, EU:C:2007:162, Rn. 43, vom 24. Januar 2018, EUIPO/European Food, C-634/16 P, EU:C:2018:30, Rn. 56, und vom 21. März 2019, TOBBIA, T-777/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:180, Rn. 22).

  • EuG, 24.10.2019 - T-601/17

    Das Gericht bestätigt die Nichtigerklärung der Unionsmarke, die aus der Form des

    Auszug aus EuG, 02.06.2021 - T-854/19
    Außerdem beschränkt zwar in auf ein absolutes Eintragungshindernis gestützten Nichtigkeitsverfahren das EUIPO seine Prüfung auf die von den Beteiligten angeführten Gründe und Argumente, doch bedeutet dies nicht, dass die Beschwerdekammer im Rahmen ihrer eigenen Würdigung der vom Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren vorgebrachten Tatsachen, Argumente und Beweise nicht zu einem anderen Ergebnis als der Antragsteller kommen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Oktober 2019, Rubik's Brand/EUIPO - Simba Toys [Form eines Würfels mit Seiten mit einer Gitterstruktur], T-601/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:765, Rn. 82).
  • EuGH, 04.03.2020 - C-155/18

    Tulliallan Burlington/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuG, 02.06.2021 - T-854/19
    Insoweit folgt aus Art. 71 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001, dass die Beschwerdekammer durch die Wirkung der bei ihr eingelegten Beschwerde im Rahmen der Zuständigkeit der Dienststelle, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, tätig werden kann und demnach damit betraut wird, eine vollständige neue Prüfung der Begründetheit der Beschwerde sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. März 2007, HABM/Kaul, C-29/05 P, EU:C:2007:162, Rn. 57, vom 4. März 2020, Tulliallan Burlington/EUIPO, C-155/18 P bis C-158/18 P, EU:C:2020:151, Rn. 97, und vom 28. März 2019, Robert Bosch/EUIPO [Simply.Connected.], T-251/17 und T-252/17, EU:T:2019:202, Rn. 27).
  • EuG, 12.09.2013 - T-320/10

    'Fürstlich Castell''sches Domänenamt / OHMI - Castel Frères (CASTEL)'

    Auszug aus EuG, 02.06.2021 - T-854/19
    Dementsprechend beschränkt das EUIPO gemäß Art. 95 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung 2017/1001, durch den die bisherige Rechtsprechung des Gerichts konsolidiert wird (Urteil vom 13. September 2013, Fürstlich Castell'sches Domänenamt/HABM - Castel Frères [CASTEL], T-320/10, EU:T:2013:424, Rn. 28), in Nichtigkeitsverfahren nach Art. 59 der Verordnung seine Prüfung auf die von den Beteiligten angeführten Gründe und Argumente (vgl. Urteil vom 10. Juni 2020, Darstellung eines Schachbrettmusters, T-105/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:258, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.01.2018 - C-634/16

    EUIPO / European Food - Rechtsmittel - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren -

    Auszug aus EuG, 02.06.2021 - T-854/19
    Mit der Klarstellung, dass das EUIPO in einem solchen Fall die fraglichen Beweismittel nicht zu berücksichtigen "braucht", räumt Art. 95 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 dem EUIPO ein weites Ermessen ein, um unter entsprechender Begründung seiner Entscheidung darüber zu befinden, ob die Beweismittel zu berücksichtigen sind oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. März 2007, HABM/Kaul, C-29/05 P, EU:C:2007:162, Rn. 43, vom 24. Januar 2018, EUIPO/European Food, C-634/16 P, EU:C:2018:30, Rn. 56, und vom 21. März 2019, TOBBIA, T-777/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:180, Rn. 22).
  • EuGH, 19.04.2018 - C-478/16

    EUIPO/ Group - Rechtsmittel - Unionsmarke - Definition und Erwerb der Unionsmarke

    Auszug aus EuG, 02.06.2021 - T-854/19
    Aus dem Wortlaut des Art. 95 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 folgt, dass als allgemeine Regel und vorbehaltlich einer gegenteiligen Vorschrift die Beteiligten Tatsachen und Beweismittel auch dann noch vorbringen können, wenn die für dieses Vorbringen nach den Bestimmungen dieser Verordnung geltenden Fristen abgelaufen sind, und dass es dem EUIPO keineswegs untersagt ist, solche verspätet vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen (Urteile vom 13. März 2007, HABM/Kaul, C-29/05 P, EU:C:2007:162, Rn. 42, vom 19. April 2018, EUIPO/Group, C-478/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:268, Rn. 34, und vom 21. März 2019, Pan/EUIPO - Entertainment One UK [TOBBIA], T-777/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:180, Rn. 21).
  • EuG, 28.03.2019 - T-251/17

    Robert Bosch/ EUIPO (Simply. Connected.) - Unionsmarke - Anmeldungen der

    Auszug aus EuG, 02.06.2021 - T-854/19
    Insoweit folgt aus Art. 71 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001, dass die Beschwerdekammer durch die Wirkung der bei ihr eingelegten Beschwerde im Rahmen der Zuständigkeit der Dienststelle, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, tätig werden kann und demnach damit betraut wird, eine vollständige neue Prüfung der Begründetheit der Beschwerde sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. März 2007, HABM/Kaul, C-29/05 P, EU:C:2007:162, Rn. 57, vom 4. März 2020, Tulliallan Burlington/EUIPO, C-155/18 P bis C-158/18 P, EU:C:2020:151, Rn. 97, und vom 28. März 2019, Robert Bosch/EUIPO [Simply.Connected.], T-251/17 und T-252/17, EU:T:2019:202, Rn. 27).
  • EuG, 02.06.2021 - T-856/19

    Franz Schröder/ EUIPO - RDS Design (MONTANA)

  • EuG, 28.02.2024 - T-747/22

    BIW Invest/ EUIPO - New Yorker Marketing & Media International (Compton) -

    Aus der Rechtsprechung ergibt sich auch, dass selbst dann, wenn ein geografischer Ort den maßgeblichen Verkehrskreisen bekannt ist, daraus nicht automatisch folgt, dass das Zeichen im Verkehr zur Bezeichnung der geografischen Herkunft dienen kann (Urteil vom 2. Juni 2021, Franz Schröder/EUIPO - RDS Design [MONTANA], T-854/19, EU:T:2021:309, Rn. 94 [nicht veröffentlicht]; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2005, Cloppenburg, T-379/03, EU:T:2005:373, Rn. 49).
  • EuG, 28.02.2024 - T-746/22

    BIW Invest/ EUIPO - New Yorker Marketing & Media International (COMPTON) -

    Aus der Rechtsprechung ergibt sich auch, dass selbst dann, wenn ein geografischer Ort den maßgeblichen Verkehrskreisen bekannt ist, daraus nicht automatisch folgt, dass das Zeichen im Verkehr zur Bezeichnung der geografischen Herkunft dienen kann (Urteil vom 2. Juni 2021, Franz Schröder/EUIPO - RDS Design (MONTANA), T-854/19, EU:T:2021:309, Rn. 94 [nicht veröffentlicht]; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2005, Cloppenburg, T-379/03, EU:T:2005:373, Rn. 49).
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