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   EuG, 24.11.2021 - T-160/19   

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EuG, 24.11.2021 - T-160/19 (https://dejure.org/2021,47364)
EuG, Entscheidung vom 24.11.2021 - T-160/19 (https://dejure.org/2021,47364)
EuG, Entscheidung vom 24. November 2021 - T-160/19 (https://dejure.org/2021,47364)
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Wird zitiert von ... (3)

  • EuG, 30.11.2022 - T-316/14

    PKK / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Eine solche dem Rat auferlegte Verpflichtung zur Überprüfung des Sachverhalts, der einem nationalen Beschluss zugrunde liegt, auf den sich eine erstmalige Aufnahme in die Listen betreffend das Einfrieren von Geldern gründet, würde unzweifelhaft das diesen Gemeinsamen Standpunkt kennzeichnende zweistufige System unterminieren, da die Gefahr eines Konflikts zwischen der Beurteilung der Richtigkeit dieses Sachverhalts durch den Rat und der Beurteilung und den Feststellungen durch die betreffende nationale Behörde bestünde, was umso unangemessener wäre, als der Rat nicht unbedingt über alle Daten und Beweise verfügt, die sich in der Akte dieser Behörde befinden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 240 bis 242 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht wiederholt die Auffassung vertreten hat, dass eine Verfügung des Innenministers des Vereinigten Königreichs einen Beschluss einer zuständigen Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461, Rn. 144 und 145, vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 106, vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966, Rn. 258 bis 285, vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 71 bis 96, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238, Rn. 108 bis 133, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 112).

    Auch wenn Art. 1 Abs. 4 Unterabs. 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 eine Präferenz für Beschlüsse von Justizbehörden vorsieht, ist nämlich nach der Rechtsprechung die Berücksichtigung von Beschlüssen von Verwaltungsbehörden keineswegs ausgeschlossen, wenn diese Behörden zum einen nach nationalem Recht tatsächlich befugt sind, restriktive Beschlüsse in Bezug auf Vereinigungen, die am Terrorismus beteiligt sind, zu erlassen, und zum anderen, obwohl sie nur Verwaltungsbehörden sind, als den Justizbehörden "entsprechend" angesehen werden können (Urteile vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 107, vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966, Rn. 259, vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 72, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238, Rn. 111, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 114).

    Verwaltungsbehörden können als den Justizbehörden entsprechend angesehen werden, wenn gegen ihre Entscheidungen ein gerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, der sowohl tatsächliche als auch rechtliche Aspekte betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461, Rn. 145, vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966, Rn. 260, vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 73, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238, Rn. 112, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 115).

    Folglich hindert der Umstand, dass es im betreffenden Staat Gerichte gibt, die für die Terrorismusbekämpfung zuständig sind, den Rat nicht daran, Beschlüsse der für den Erlass restriktiver Maßnahmen auf dem Gebiet des Terrorismus zuständigen nationalen Verwaltungsbehörde zu berücksichtigen (Urteile vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 108, vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966, Rn. 261, vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 74, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238, Rn. 113, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 116).

    Wie sich aus der Begründung der Rechtsakte von 2015 bis 2017 und der Beschlüsse von 2019 ergibt, kann gegen die Verfügungen des Innenministers des Vereinigten Königreichs ein Rechtsbehelf bei der Proscribed Organisations Appeal Commission (Beschwerdeausschuss für verbotene Organisationen, Vereinigtes Königreich, im Folgenden: POAC) eingelegt werden, die in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht unter Anwendung der für die gerichtliche Kontrolle geltenden Grundsätze entscheidet, und jede Partei kann gegen die Entscheidung der POAC ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel bei einem Rechtsmittelgericht einlegen, wenn dies von der POAC selbst oder ersatzweise vom Rechtsmittelgericht gestattet wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966, Rn. 262, vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 75, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238, Rn. 114, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 117).

    Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Verfügung des Innenministers des Vereinigten Königreichs von 2001 von einer Verwaltungsbehörde, die einer Justizbehörde entspricht, und mithin von einer zuständigen Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 erlassen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966, Rn. 263, vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 76, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238, Rn. 115, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 118).

    Zudem ist darauf hinzuweisen, dass Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass der Beschluss der zuständigen Behörde im Rahmen eines Strafverfahrens im engeren Sinne ergeht, sofern das fragliche nationale Verfahren in Anbetracht der Ziele, die mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 verfolgt werden, die Bekämpfung des Terrorismus im weiteren Sinne durch den Erlass präventiver oder repressiver Maßnahmen zum Gegenstand hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966, Rn. 269 bis 271, vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 82 bis 84, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238, Rn. 119 bis 121, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 119).

    Sie ist daher, wie von der Rechtsprechung verlangt, im Rahmen eines nationalen Verfahrens ergangen, das in erster Linie darauf gerichtet ist, zur Bekämpfung des Terrorismus gegen die PKK präventive oder repressive Maßnahmen zu verhängen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 115, vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966, Rn. 272 und 273, vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 84, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238, Rn. 121, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 120).

    Was erstens das gerügte Fehlen eines für Gerichtsverfahren kennzeichnenden mehrstufigen Verfahrens anbelangt, geht aus dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 nicht hervor, dass der in Rede stehende nationale Beschluss nur dann als Grundlage für eine Aufnahme in die Liste dienen kann, wenn er ein mehrstufiges Verfahren abschließt (Urteil vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 124).

    Schließlich unterliegt die Verbotsverfügung der Kontrolle und Genehmigung beider Kammern des Parlaments des Vereinigten Königreichs im Rahmen des Ratifizierungsverfahrens (Urteil vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 125 bis 128).

    Zweitens ist hinsichtlich der gerügten unbegrenzten Gültigkeit des mit der Verfügung des Innenministers des Vereinigten Königreichs verhängten Verbots zum einen darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass die Verfügung nicht jährlich überprüft werden muss, den Rat nicht daran hindert, sich auf sie zu stützen, wenn er die von ihr erfasste Einrichtung in die Listen betreffend das Einfrieren von Geldern aufnimmt, da er im Rahmen seiner Überprüfungspflicht zu klären hat, ob dieser Beschluss, andere Beschlüsse oder spätere Tatsachen die Belassung der Einrichtung auf den Listen rechtfertigen (Urteil vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 131).

    Zum anderen kann eine Organisation oder eine Person, die von einer Verbotsmaßnahme betroffen ist, gemäß Section 4 des UK Terrorism Act 2000 beim Innenminister schriftlich beantragen, die Zweckmäßigkeit einer Löschung von der Liste der verbotenen Organisationen zu prüfen, und der Antragsteller kann, wenn der Minister einen solchen Antrag zurückweist, gemäß Section 5 des UK Terrorism Act 2000 einen Rechtsbehelf bei der POAC einlegen, gegen deren Entscheidungen wiederum ein Rechtsmittel eröffnet ist (Urteil vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 132) (siehe oben, Rn. 54).

    Das Gericht hat speziell zu Verfügungsentwürfen des Innenministers des Vereinigten Königreichs bereits klargestellt, dass alle Mitglieder des Unterhauses, einer der beiden Kammern des Parlaments des Vereinigten Königreichs, die den Verfügungsentwurf ratifizieren müssen, zu jeder Organisation, die in der Liste des genannten Entwurfs aufgeführt ist, eine Zusammenfassung des Sachverhalts erhalten, so dass das Unterhaus individuell prüfen kann, ob sich die dortigen Debatten tatsächlich auf einzelne Organisationen beziehen - dies belegen im Übrigen die im vorliegenden Fall von der Klägerin in der Klageschrift wiedergegebenen Stellungnahmen zur PKK während der Parlamentsdebatte, die zur Ratifizierung der Verfügung von 2001 führte -, und es dem Unterhaus in jedem Fall freisteht, den Verfügungsentwurf nicht anzunehmen (Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 122; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 136 und 137).

    Zur ersten Rüge ist festzustellen, dass sie eine formale Kritik an der Beachtung der Begründungspflicht darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 329 bis 333) und daher im Rahmen des Klagegrundes eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht geprüft wird (siehe unten, Rn. 221 bis 224).

    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass sich nach der Rechtsprechung aus den gemäß Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 erforderlichen "genauen Informationen bzw. einschlägigen Akten" ergeben muss, dass eine zuständige nationale Behörde gegenüber den betreffenden Personen oder Körperschaften einen unter die Definition in dieser Vorschrift fallenden Beschluss gefasst hat, um es ihnen u. a. zu ermöglichen, diesen Beschluss zu identifizieren, ohne dass sich die Informationen aber auf den Inhalt des Beschlusses beziehen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 148 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach gefestigter Rechtsprechung ist diese Verfügung einer Verurteilungsentscheidung gleichzusetzen, da sie insofern abschließend ist, als sich ihr keine Ermittlungen anschließen müssen, und da sie das Verbot der betreffenden Personen und Körperschaften im Vereinigten Königreich zum Gegenstand hat, was strafrechtliche Konsequenzen für Personen, die jegliche Art von Verbindung zu ihnen unterhalten, nach sich zieht (vgl. Urteil vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 155 und 156 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein solcher zeitlicher Abstand von weniger als fünf Jahren ist nicht als übermäßig lang anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 208 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Mit der Definition der "terroristischen Vereinigung" in Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 sollen nur zwei spezifische terroristische Ziele präzisiert werden, und zwar das "Anführen einer terroristischen Vereinigung" (Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. j des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931) und die "Beteiligung an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung" (Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. k des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931), die nicht seinen gesamten Anwendungsbereich abdecken und die im Übrigen vom Rat in den Beschlüssen von 2019 hinsichtlich der PKK nicht herangezogen wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 253).

    Wenn die betreffende Körperschaft im Verfahren vor dem Rat nicht substantiiert bestreitet, dass sich der nationale Beschluss auf terroristische Handlungen im Sinne von Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 bezieht, ist der Rat allerdings nicht verpflichtet, sich eingehender zu dieser Frage zu äußern, und es genügt der Hinweis in den Begründungen, dass er geprüft habe, ob die Gründe für die Beschlüsse der zuständigen nationalen Behörden unter die Definition des Terrorismus im Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 fielen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 162 und 163 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie sich aus dem Urteil vom 24. November 2021, LTTE/Rat (T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 168 und 276), ergibt, muss der Rat, wenn er den Namen einer Körperschaft im Rahmen seiner gemäß Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 vorgenommenen Überprüfung auf den Listen betreffend das Einfrieren von Geldern belässt, nicht nachweisen, dass die Körperschaft terroristische Handlungen im Sinne von Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts begangen hat, sondern, dass weiterhin die Gefahr ihrer Beteiligung an solchen Handlungen besteht, was nicht unbedingt heißt, dass sie diese begehen wird.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung sowohl des Gerichtshofs als auch des Gerichts das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts im Sinne des humanitären Völkerrechts nicht ausschließt, dass unionsrechtliche Vorschriften über die Terrorismusprävention wie der Gemeinsame Standpunkt 2001/931 auf etwaige in diesem Rahmen begangene terroristische Handlungen angewandt werden können (Urteil vom 14. März 2017, A u. a., C-158/14, EU:C:2017:202, Rn. 97 und 98; vgl. auch Urteil vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 294 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ohne zu seiner Anwendung in der vorliegenden Rechtssache oder zur Rechtmäßigkeit des Rückgriffs auf Waffengewalt für die Erlangung von Selbstbestimmung Stellung zu nehmen, ist festzustellen, dass dieser Grundsatz nicht bedeutet, dass ein Volk oder die Einwohner eines Gebiets für die Ausübung des Rechts auf Selbstbestimmung auf Mittel zurückgreifen dürfen, die unter Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 fallen (Urteile vom 4. September 2019, Hamas/Rat, T-308/18, EU:T:2019:557, Rn. 218, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 299).

    Wie sich aus den verwendeten Begriffen (Einschüchterung, Zwang, Destabilisierung oder Zerstörung) ergibt, beziehen sie sich auf das Wesen der durchgeführten Handlungen, was zu der Annahme führt, dass Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 nur auf "Handlungen" Bezug nimmt und nicht auf "Ziele" (vgl. Urteil vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 300 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Unionsrichter durfte somit die Aktualisierungspflicht des Rates aufgrund der verstrichenen Zeit bejahen, ohne notwendigerweise auch auf eine Änderung der Umstände während dieses Zeitraums einzugehen (Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 32 und 33), wobei er bisweilen sogar ausgeführt hat, dass die fragliche Zeitspanne "für sich genommen" einen Umstand darstellt, der die Aktualisierung rechtfertigt (Urteil vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 176).

    Ebenso wenig kann sie dem Rat vorwerfen, die Informationsquellen für die festgestellten Vorfälle nicht angegeben zu haben, denn der Rat ist nicht zu einer solchen Angabe verpflichtet, da ihr Fehlen die Körperschaft, deren Name auf der Liste belassen wird, nicht daran hindert, die Gründe für die Belassung zu verstehen, und da die Körperschaft Einsicht in die Dokumente des Rates verlangen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK, C-46/19 P, EU:C:2021:316, Rn. 64; vgl. auch Urteil vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 378 bis 380 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwischen 2011 und 2014, einem Zeitraum, der als solcher keine Aktualisierung erfordert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 208 und die dort angeführte Rechtsprechung), erging allerdings ein Friedensaufruf von Herrn Abdullah Öcalan und fanden Friedensverhandlungen zwischen der PKK und den türkischen Behörden statt (siehe oben, Rn. 160), die weder in den Rechtsakten von 2014 und ihren Begründungen noch in den Schreiben erwähnt werden, mit denen der Klägerin diese Rechtsakte mitgeteilt wurden.

    Der Rat hat daher seine Beurteilung der Gefahr einer Beteiligung an terroristischen Aktivitäten bis Mai 2014 ordnungsgemäß aktualisiert, was angesichts des "zeitlichen Abstands" von weniger als fünf Jahren zu den Rechtsakten von 2015 bis 2017 - auch bei den letzten Rechtsakten - für die Feststellung ausreicht, dass die Überprüfung nach Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 ordnungsgemäß erfolgt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 208 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Überprüfung, ob die Aufnahme einer Körperschaft in die Liste begründet war, ist der Rat nämlich nicht verpflichtet, sich auf Gesichtspunkte zu stützen, die in einem Beschluss einer die Kriterien von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 erfüllenden zuständigen Behörde festgestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. September 2019, Hamas/Rat, T-308/18, EU:T:2019:557, Rn. 150, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 143).

    Das Gericht ist daher nicht in der Lage, zu beurteilen, ob damit das angestrebte Ziel - die Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus - ebenso wirksam erreicht werden könnte wie durch das Einfrieren von Geldern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 317 und 318).

    Das Gericht hat im Urteil vom 24. November 2021, LTTE/Rat (T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 329 und 330), entschieden, dass der Rat nicht darzulegen braucht, inwiefern der nationale Beschluss, auf den er sich stützt, ein Beschluss einer zuständigen Behörde im Sinne des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 ist, und dass nur dann, wenn diese Einstufung von der betreffenden Person oder Körperschaft im Verwaltungsverfahren vor dem Rat substantiiert bestritten wird - was hier nicht der Fall ist -, der Rat die zu diesem Punkt erlassenen Maßnahmen näher begründen muss.

    Nur auf Antrag des Betroffenen ist der Rat verpflichtet, Einsicht in alle nicht vertraulichen Verwaltungspapiere zu gewähren, die die in Rede stehende Maßnahme betreffen (vgl. Urteil vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 367 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 30.11.2022 - T-316/21
    Eine solche dem Rat auferlegte Verpflichtung zur Überprüfung des Sachverhalts, der einem nationalen Beschluss zugrunde liegt, auf den sich eine erstmalige Aufnahme in die Listen betreffend das Einfrieren von Geldern gründet, würde unzweifelhaft das diesen Gemeinsamen Standpunkt kennzeichnende zweistufige System unterminieren, da die Gefahr eines Konflikts zwischen der Beurteilung der Richtigkeit dieses Sachverhalts durch den Rat und der Beurteilung und den Feststellungen durch die betreffende nationale Behörde bestünde, was umso unangemessener wäre, als der Rat nicht unbedingt über alle Daten und Beweise verfügt, die sich in der Akte dieser Behörde befinden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817 , Rn. 240 bis 242 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    50 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht wiederholt die Auffassung vertreten hat, dass eine Verfügung des Innenministers des Vereinigten Königreichs einen Beschluss einer zuständigen Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461 , Rn. 144 und 145, vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885 , Rn. 106, vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966 , Rn. 258 bis 285, vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 71 bis 96, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238 , Rn. 108 bis 133, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817 , Rn. 112).

    51 Auch wenn Art. 1 Abs. 4 Unterabs. 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 eine Präferenz für Beschlüsse von Justizbehörden vorsieht, ist nämlich nach der Rechtsprechung die Berücksichtigung von Beschlüssen von Verwaltungsbehörden keineswegs ausgeschlossen, wenn diese Behörden zum einen nach nationalem Recht tatsächlich befugt sind, restriktive Beschlüsse in Bezug auf Vereinigungen, die am Terrorismus beteiligt sind, zu erlassen, und zum anderen, obwohl sie nur Verwaltungsbehörden sind, als den Justizbehörden "entsprechend" angesehen werden können (Urteile vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885 , Rn. 107, vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966 , Rn. 259, vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 72, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238 , Rn. 111, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817 , Rn. 114).

    52 Verwaltungsbehörden können als den Justizbehörden entsprechend angesehen werden, wenn gegen ihre Entscheidungen ein gerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, der sowohl tatsächliche als auch rechtliche Aspekte betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461 , Rn. 145, vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966 , Rn. 260, vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 73, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238 , Rn. 112, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817 , Rn. 115).

    53 Folglich hindert der Umstand, dass es im betreffenden Staat Gerichte gibt, die für die Terrorismusbekämpfung zuständig sind, den Rat nicht daran, Beschlüsse der für den Erlass restriktiver Maßnahmen auf dem Gebiet des Terrorismus zuständigen nationalen Verwaltungsbehörde zu berücksichtigen (Urteile vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885 , Rn. 108, vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966 , Rn. 261, vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 74, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238 , Rn. 113, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817 , Rn. 116).

    54 Wie sich aus der Begründung der Rechtsakte von 2015 bis 2017 und der Beschlüsse von 2019 ergibt, kann gegen die Verfügungen des Innenministers des Vereinigten Königreichs ein Rechtsbehelf bei der Proscribed Organisations Appeal Commission (Beschwerdeausschuss für verbotene Organisationen, Vereinigtes Königreich, im Folgenden: POAC) eingelegt werden, die in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht unter Anwendung der für die gerichtliche Kontrolle geltenden Grundsätze entscheidet, und jede Partei kann gegen die Entscheidung der POAC ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel bei einem Rechtsmittelgericht einlegen, wenn dies von der POAC selbst oder ersatzweise vom Rechtsmittelgericht gestattet wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966 , Rn. 262, vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 75, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238 , Rn. 114, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817 , Rn. 117).

    55 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Verfügung des Innenministers des Vereinigten Königreichs von 2001 von einer Verwaltungsbehörde, die einer Justizbehörde entspricht, und mithin von einer zuständigen Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 erlassen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966 , Rn. 263, vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 76, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238 , Rn. 115, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817 , Rn. 118).

    56 Zudem ist darauf hinzuweisen, dass Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass der Beschluss der zuständigen Behörde im Rahmen eines Strafverfahrens im engeren Sinne ergeht, sofern das fragliche nationale Verfahren in Anbetracht der Ziele, die mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 verfolgt werden, die Bekämpfung des Terrorismus im weiteren Sinne durch den Erlass präventiver oder repressiver Maßnahmen zum Gegenstand hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966 , Rn. 269 bis 271, vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 82 bis 84, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238 , Rn. 119 bis 121, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817 , Rn. 119).

    Sie ist daher, wie von der Rechtsprechung verlangt, im Rahmen eines nationalen Verfahrens ergangen, das in erster Linie darauf gerichtet ist, zur Bekämpfung des Terrorismus gegen die PKK präventive oder repressive Maßnahmen zu verhängen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885 , Rn. 115, vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966 , Rn. 272 und 273, vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 84, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238 , Rn. 121, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817 , Rn. 120).

    60 Was erstens das gerügte Fehlen eines für Gerichtsverfahren kennzeichnenden mehrstufigen Verfahrens anbelangt, geht aus dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 nicht hervor, dass der in Rede stehende nationale Beschluss nur dann als Grundlage für eine Aufnahme in die Liste dienen kann, wenn er ein mehrstufiges Verfahren abschließt (Urteil vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817 , Rn. 124).

    Schließlich unterliegt die Verbotsverfügung der Kontrolle und Genehmigung beider Kammern des Parlaments des Vereinigten Königreichs im Rahmen des Ratifizierungsverfahrens (Urteil vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817 , Rn. 125 bis 128).

    62 Zweitens ist hinsichtlich der gerügten unbegrenzten Gültigkeit des mit der Verfügung des Innenministers des Vereinigten Königreichs verhängten Verbots zum einen darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass die Verfügung nicht jährlich überprüft werden muss, den Rat nicht daran hindert, sich auf sie zu stützen, wenn er die von ihr erfasste Einrichtung in die Listen betreffend das Einfrieren von Geldern aufnimmt, da er im Rahmen seiner Überprüfungspflicht zu klären hat, ob dieser Beschluss, andere Beschlüsse oder spätere Tatsachen die Belassung der Einrichtung auf den Listen rechtfertigen (Urteil vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817 , Rn. 131).

    63 Zum anderen kann eine Organisation oder eine Person, die von einer Verbotsmaßnahme betroffen ist, gemäß Section 4 des UK Terrorism Act 2000 beim Innenminister schriftlich beantragen, die Zweckmäßigkeit einer Löschung von der Liste der verbotenen Organisationen zu prüfen, und der Antragsteller kann, wenn der Minister einen solchen Antrag zurückweist, gemäß Section 5 des UK Terrorism Act 2000 einen Rechtsbehelf bei der POAC einlegen, gegen deren Entscheidungen wiederum ein Rechtsmittel eröffnet ist (Urteil vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817 , Rn. 132) (siehe oben, Rn. 54).

    Das Gericht hat speziell zu Verfügungsentwürfen des Innenministers des Vereinigten Königreichs bereits klargestellt, dass alle Mitglieder des Unterhauses, einer der beiden Kammern des Parlaments des Vereinigten Königreichs, die den Verfügungsentwurf ratifizieren müssen, zu jeder Organisation, die in der Liste des genannten Entwurfs aufgeführt ist, eine Zusammenfassung des Sachverhalts erhalten, so dass das Unterhaus individuell prüfen kann, ob sich die dortigen Debatten tatsächlich auf einzelne Organisationen beziehen - dies belegen im Übrigen die im vorliegenden Fall von der Klägerin in der Klageschrift wiedergegebenen Stellungnahmen zur PKK während der Parlamentsdebatte, die zur Ratifizierung der Verfügung von 2001 führte -, und es dem Unterhaus in jedem Fall freisteht, den Verfügungsentwurf nicht anzunehmen (Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885 , Rn. 122; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817 , Rn. 136 und 137).

    69 Zur ersten Rüge ist festzustellen, dass sie eine formale Kritik an der Beachtung der Begründungspflicht darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817 , Rn. 329 bis 333) und daher im Rahmen des Klagegrundes eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht geprüft wird (siehe unten, Rn. 221 bis 224).

    73 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass sich nach der Rechtsprechung aus den gemäß Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 erforderlichen "genauen Informationen bzw. einschlägigen Akten" ergeben muss, dass eine zuständige nationale Behörde gegenüber den betreffenden Personen oder Körperschaften einen unter die Definition in dieser Vorschrift fallenden Beschluss gefasst hat, um es ihnen u. a. zu ermöglichen, diesen Beschluss zu identifizieren, ohne dass sich die Informationen aber auf den Inhalt des Beschlusses beziehen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817 , Rn. 148 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach gefestigter Rechtsprechung ist diese Verfügung einer Verurteilungsentscheidung gleichzusetzen, da sie insofern abschließend ist, als sich ihr keine Ermittlungen anschließen müssen, und da sie das Verbot der betreffenden Personen und Körperschaften im Vereinigten Königreich zum Gegenstand hat, was strafrechtliche Konsequenzen für Personen, die jegliche Art von Verbindung zu ihnen unterhalten, nach sich zieht (vgl. Urteil vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817 , Rn. 155 und 156 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein solcher zeitlicher Abstand von weniger als fünf Jahren ist nicht als übermäßig lang anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817 , Rn. 208 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Mit der Definition der "terroristischen Vereinigung" in Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 sollen nur zwei spezifische terroristische Ziele präzisiert werden, und zwar das "Anführen einer terroristischen Vereinigung" (Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. j des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931) und die "Beteiligung an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung" (Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. k des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931), die nicht seinen gesamten Anwendungsbereich abdecken und die im Übrigen vom Rat in den Beschlüssen von 2019 hinsichtlich der PKK nicht herangezogen wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817 , Rn. 253).

    115 Wenn die betreffende Körperschaft im Verfahren vor dem Rat nicht substantiiert bestreitet, dass sich der nationale Beschluss auf terroristische Handlungen im Sinne von Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 bezieht, ist der Rat allerdings nicht verpflichtet, sich eingehender zu dieser Frage zu äußern, und es genügt der Hinweis in den Begründungen, dass er geprüft habe, ob die Gründe für die Beschlüsse der zuständigen nationalen Behörden unter die Definition des Terrorismus im Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 fielen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817 , Rn. 162 und 163 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie sich aus dem Urteil vom 24. November 2021, LTTE/Rat (T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817 , Rn. 168 und 276), ergibt, muss der Rat, wenn er den Namen einer Körperschaft im Rahmen seiner gemäß Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 vorgenommenen Überprüfung auf den Listen betreffend das Einfrieren von Geldern belässt, nicht nachweisen, dass die Körperschaft terroristische Handlungen im Sinne von Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts begangen hat, sondern, dass weiterhin die Gefahr ihrer Beteiligung an solchen Handlungen besteht, was nicht unbedingt heißt, dass sie diese begehen wird.

    122 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung sowohl des Gerichtshofs als auch des Gerichts das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts im Sinne des humanitären Völkerrechts nicht ausschließt, dass unionsrechtliche Vorschriften über die Terrorismusprävention wie der Gemeinsame Standpunkt 2001/931 auf etwaige in diesem Rahmen begangene terroristische Handlungen angewandt werden können (Urteil vom 14. März 2017, A u. a., C-158/14, EU:C:2017:202 , Rn. 97 und 98; vgl. auch Urteil vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817 , Rn. 294 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    126 Ohne zu seiner Anwendung in der vorliegenden Rechtssache oder zur Rechtmäßigkeit des Rückgriffs auf Waffengewalt für die Erlangung von Selbstbestimmung Stellung zu nehmen, ist festzustellen, dass dieser Grundsatz nicht bedeutet, dass ein Volk oder die Einwohner eines Gebiets für die Ausübung des Rechts auf Selbstbestimmung auf Mittel zurückgreifen dürfen, die unter Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 fallen (Urteile vom 4. September 2019, Hamas/Rat, T-308/18, EU:T:2019:557 , Rn. 218, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817 , Rn. 299).

    Wie sich aus den verwendeten Begriffen (Einschüchterung, Zwang, Destabilisierung oder Zerstörung) ergibt, beziehen sie sich auf das Wesen der durchgeführten Handlungen, was zu der Annahme führt, dass Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 nur auf "Handlungen" Bezug nimmt und nicht auf "Ziele" (vgl. Urteil vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817 , Rn. 300 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Unionsrichter durfte somit die Aktualisierungspflicht des Rates aufgrund der verstrichenen Zeit bejahen, ohne notwendigerweise auch auf eine Änderung der Umstände während dieses Zeitraums einzugehen (Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584 , Rn. 32 und 33), wobei er bisweilen sogar ausgeführt hat, dass die fragliche Zeitspanne "für sich genommen" einen Umstand darstellt, der die Aktualisierung rechtfertigt (Urteil vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817 , Rn. 176).

    Ebenso wenig kann sie dem Rat vorwerfen, die Informationsquellen für die festgestellten Vorfälle nicht angegeben zu haben, denn der Rat ist nicht zu einer solchen Angabe verpflichtet, da ihr Fehlen die Körperschaft, deren Name auf der Liste belassen wird, nicht daran hindert, die Gründe für die Belassung zu verstehen, und da die Körperschaft Einsicht in die Dokumente des Rates verlangen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK, C-46/19 P, EU:C:2021:316 , Rn. 64; vgl. auch Urteil vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817 , Rn. 378 bis 380 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    167 Zwischen 2011 und 2014, einem Zeitraum, der als solcher keine Aktualisierung erfordert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817 , Rn. 208 und die dort angeführte Rechtsprechung), erging allerdings ein Friedensaufruf von Herrn Abdullah Öcalan und fanden Friedensverhandlungen zwischen der PKK und den türkischen Behörden statt (siehe oben, Rn. 160), die weder in den Rechtsakten von 2014 und ihren Begründungen noch in den Schreiben erwähnt werden, mit denen der Klägerin diese Rechtsakte mitgeteilt wurden.

    186 Der Rat hat daher seine Beurteilung der Gefahr einer Beteiligung an terroristischen Aktivitäten bis Mai 2014 ordnungsgemäß aktualisiert, was angesichts des "zeitlichen Abstands" von weniger als fünf Jahren zu den Rechtsakten von 2015 bis 2017 - auch bei den letzten Rechtsakten - für die Feststellung ausreicht, dass die Überprüfung nach Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 ordnungsgemäß erfolgt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817 , Rn. 208 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Überprüfung, ob die Aufnahme einer Körperschaft in die Liste begründet war, ist der Rat nämlich nicht verpflichtet, sich auf Gesichtspunkte zu stützen, die in einem Beschluss einer die Kriterien von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 erfüllenden zuständigen Behörde festgestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. September 2019, Hamas/Rat, T-308/18, EU:T:2019:557 , Rn. 150, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817 , Rn. 143).

    Das Gericht ist daher nicht in der Lage, zu beurteilen, ob damit das angestrebte Ziel - die Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus - ebenso wirksam erreicht werden könnte wie durch das Einfrieren von Geldern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817 , Rn. 317 und 318).

    222 Das Gericht hat im Urteil vom 24. November 2021, LTTE/Rat (T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817 , Rn. 329 und 330), entschieden, dass der Rat nicht darzulegen braucht, inwiefern der nationale Beschluss, auf den er sich stützt, ein Beschluss einer zuständigen Behörde im Sinne des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 ist, und dass nur dann, wenn diese Einstufung von der betreffenden Person oder Körperschaft im Verwaltungsverfahren vor dem Rat substantiiert bestritten wird - was hier nicht der Fall ist -, der Rat die zu diesem Punkt erlassenen Maßnahmen näher begründen muss.

    Nur auf Antrag des Betroffenen ist der Rat verpflichtet, Einsicht in alle nicht vertraulichen Verwaltungspapiere zu gewähren, die die in Rede stehende Maßnahme betreffen (vgl. Urteil vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817 , Rn. 367 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 20.03.2024 - T-115/22

    Belshyna/ Rat

    Die Parteien machen zur Untermauerung ihrer Ansicht geltend, dass die Erkenntnisse aus den Rn. 141 und 142 des Urteils vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat (T-400/10 RENV, EU:T:2018:966), und aus den Rn. 90 und 96 des Urteils vom 24. November 2021, LTTE/Rat (T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817), nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar seien.
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