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   BVerwG, 15.12.1995 - 5 C 8.94   

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BVerwG, 15.12.1995 - 5 C 8.94 (https://dejure.org/1995,1518)
BVerwG, Entscheidung vom 15.12.1995 - 5 C 8.94 (https://dejure.org/1995,1518)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Dezember 1995 - 5 C 8.94 (https://dejure.org/1995,1518)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Geldleistungen der Krankenkasse als Einkommen - Anrechnung von Geldleistungen auf Sozialhilfeanspruch - Haushaltshilfe - Kostenübernahme durch Sozialamt - Häusliche Pflegehilfe - Einkommensanrechnung von Geldleistungen der Krankenkasse - Hauswirtschaftliche Versorgung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1996, 579 (Ls.)
  • FamRZ 1996, 936 (Ls.)
  • DVBl 1996, 875 (Ls.)
  • FEVS 47, 63
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 25.03.1993 - 5 C 45.91

    Sozialhilfe - Pflegegeld - Revision - Sprungrevision

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1995 - 5 C 8.94
    Die allgemeine Zweckbeschreibung des Leistungsprogramms "häusliche Pflegehilfe", wie sie aus § 55 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V hervorgeht, erfaßt demgemäß die Sachleistung des § 53 Abs. 1 SGB V ebenso wie die an ihre Stelle tretende Geldleistung (BVerwGE 92, 220 [228]).

    Dem gleichen Zweck - der Abdeckung des Bedarfs an hauswirtschaftlicher Versorgung - dient zur Hälfte die pauschalierte Geldleistung nach § 57 SGB V von insgesamt 400 DM, da von ihr die beiden Komponenten der häuslichen Pflegehilfe, nämlich Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung, gleichgewichtig erfaßt werden (vgl. BVerwGE 92, 220 [229 ff.]).

    Gegen diese (hälftige) Zweckidentität kann nicht eingewandt werden, mit der Geldleistung nach § 57 SGB V würden anders als mit der Haushaltshilfe im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 11, 12 BSHG nicht Kosten einer (selbstbeschafften) Haushaltshilfe getragen (s. auch BVerwGE 92, 220 [227]: Der Anspruch nach § 57 SGB V ist kein pauschalierter Erstattungsanspruch für die Kosten einer selbstbeschafften Pflegekraft).

    Denn im Unterschied zu § 69 Abs. 3 Satz 3 BSHG setzt § 77 BSHG nur Zweckidentität, nicht darüber hinaus auch Gleichartigkeit der Leistungen voraus (vgl. BVerwGE 92, 220 [225]).

  • BVerwG, 12.04.1984 - 5 C 3.83

    Sozialhilfe - Einkommen - Begriff - Berücksichtigung - Rente

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1995 - 5 C 8.94
    Zur Bestimmung der Zweckidentität ist dem Zweck der Krankenkassenleistung im Sinne des § 57 Abs. 1 SGB V der Zweck der konkret in Frage stehenden Sozialhilfeleistung gegenüberzustellen (s. BVerwGE 69, 177 [181]; Urteil vom 12. Februar 1987 - BVerwG 5 C 24.85 - [Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nr. 16, S. 2]).
  • BVerwG, 12.02.1987 - 5 C 24.85

    Sozialhilfe - Einkommen - Berlinförderung

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1995 - 5 C 8.94
    Zur Bestimmung der Zweckidentität ist dem Zweck der Krankenkassenleistung im Sinne des § 57 Abs. 1 SGB V der Zweck der konkret in Frage stehenden Sozialhilfeleistung gegenüberzustellen (s. BVerwGE 69, 177 [181]; Urteil vom 12. Februar 1987 - BVerwG 5 C 24.85 - [Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nr. 16, S. 2]).
  • BSG, 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarf an hauswirtschaftlicher Unterstützung

    Selbst wenn die Klägerin - vorliegend stellt sich insoweit nicht die Frage des Anspruchs auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII bei fehlender Antragstellung nach dem SGB II (vgl hierzu nur: Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl, § 21 SGB XII RdNr 8; Brühl in Lehr- und Praxiskommentar SGB XII , 7. Aufl, § 21 RdNr 9; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl, § 21 SGB XII RdNr 4; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 21 RdNr 16 f, Stand Juni 2006) - trotz der Zahlung von Alg II nicht nach dem SGB II leistungsberechtigt gewesen wäre, käme § 27 Abs. 3 SGB XII nach dessen eindeutigem Wortlaut entgegen der Ansicht der Beklagten nur zur Anwendung, wenn die Klägerin iS des § 19 Abs. 1 SGB XII iVm §§ 82 bis 84 SGB XII nicht hilfebedürftig gewesen wäre (so bereits zur Vorgängervorschrift des § 11 Abs. 3 BSHG: BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1995 - 5 C 8.94 -, FEVS 47, 63 ff) .
  • BSG, 11.12.2007 - B 8/9b SO 13/06 R

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende neben Leistungen zur

    Selbst wenn der Kläger trotz der Zahlung von Alg II nicht nach dem SGB II leistungsberechtigt gewesen wäre, käme § 27 Abs. 3 SGB XII nach dessen eindeutigem Wortlaut entgegen der Ansicht des Beklagten nur zur Anwendung, wenn der Kläger iS des § 19 Abs. 1 SGB XII iVm §§ 82 bis 84 SGB XII nicht hilfebedürftig gewesen wäre (so bereits zur Vorgängervorschrift des § 11 Abs. 3 BSHG: Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 15. Dezember 1995 - 5 C 8.94 -, FEVS 47, 63 ff).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.12.1997 - 6 S 294/97

    Besitzstandswahrung nach PflegeVG Art 51 - hauswirtschaftliche Versorgung

    Rechtsgrundlage für die Übernahme der Kosten einer Haushaltshilfe bei einem Hilfebedürftigen, der wie der Kläger keine laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhält, war bisher § 11 Abs. 3 BSHG (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.1995, FEVS 47, 63 = NDV-RD 1996, 119; Beschl. d. Senats v. 26.11.1993 - 6 S 1971/93).

    Diesem Bedarf hinzuzurechnen sind aber noch 100,-- DM des ebenfalls bis Mitte 1995 gewährten pauschalen Pflegegelds nach § 57 SGB V. Denn dieses umfaßte die beiden Komponenten der häuslichen Pflege, nämlich Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung, gleichgewichtig (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.03.1993, BVerwGE 92, 220, 229; Urt. v. 15.12.1995 a.a.O.).

  • SG Düsseldorf, 15.12.2009 - S 42 (29,44) SO 71/05

    Sozialhilfe

    Aber selbst wenn die Klägerin hier - trotz des Umstandes, dass das amtsärztliche Gutachten des Kreisgesundheitsamtes vom 01.03.2005 eine volle Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestätigt hat und die Klägerin selbst bislang auch keinen Rentenantrag bzw. einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII gestellt hat - nicht nach dem SGB II leistungsberechtigt sein sollte, käme § 27 Abs. 3 S. 1 SGB XII nach dessen eindeutigem Wortlaut nur zur Anwendung, wenn die Klägerin im Sinne des § 19 Abs. 1 SGB XII i.V.m. §§ 82 - 84 SGB XII nicht hilfebedürftig wäre (so im Übrigen bereits zur Vorgängervorschrift des § 11 Abs. 3 BSHG, auf dessen Grundlage die Kosten einer Haushaltshilfe für die Klägerin bis zum 31.12.2004 übernommen wurden: BVerwG Urt. v. 15.12.1995 - 5 C 8.94, juris; Lehr- und Praxiskommentar, BSHG, 6. Aufl. 2003, § 11 Rn. 50).
  • SG Oldenburg, 30.05.2005 - S 2 SO 49/05

    Abweichende Erbringung; analoge Anwendung; andere Lebenslage; Anwendbarkeit;

    Das ergibt sich zweifelsfrei aus den Verwaltungsvorgängen und den von der Antragsgegnerin der Antragstellerin erteilten Bescheiden und knüpfte wohl an die Überlegung an, dass die Antragstellerin nicht in der Lage ist, bestimmte erforderliche Tätigkeiten, die zum notwendigen Lebensunterhalt gehören, selbst zu verrichten (vgl. dazu BVerwG FEVS 47, 63 und OVG Lüneburg FEVS 45, 294).
  • VG Münster, 01.02.2004 - 5 K 1464/02

    Voraussetzungen des Anspruchs eines Schwerbehinderten auf Gewährung von laufender

    Andererseits soll durch die Regelung auch der Ausschluss von Doppelleistungen aus öffentlichen Mitteln für ein- und denselben Zweck erreicht werden (BVerwG, Urteil vom 12. April 1984 - 5 C 3.83 -, BVerwGE 69, 177 = FEVS 33, 353 und Urteil vom 15. Dezember 1995 - 5 C 8.94 -, FEVS 47, 63 sowie OVG NRW, Urteil vom 10. Januar 1989 - 8 A 1753/87 -, FEVS 39, 338, 339).
  • VG Karlsruhe, 21.02.2003 - 8 K 3018/01

    Sozialhilfe - Sachliche Zuständigkeit bei betreutem Wohnen - Mehrkostenvorbehalt

    Wie die Vorschrift des § 11 Abs. 3 BSHG zeigt, ist es dem Sozialhilfeträger insbesondere bei der hauswirtschaftlichen Versorgung ermöglicht, diese noch im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt zu leisten (vgl. BVerwG, Urt.v. 15.12.1995, FEVS 47, 63 = NDV-RD 1966, 119).
  • VG Mainz, 18.10.2001 - 8 K 172/01

    Haushaltshilfe und Berechnung der Sozialhilfe

    § 11 Abs. 3 BSHG greift als Sondervorschrift gegenüber Abs. 1 dieser Bestimmung nämlich lediglich in solchen Fällen, in denen der Betroffene über ein ausreichendes Einkommen verfügt, seinen notwendigen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Dezember 1995 - 5 C 8/94 - in FEVS 47, 63).
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