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   OVG Niedersachsen, 10.11.2011 - 8 LB 238/10   

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OVG Niedersachsen, 10.11.2011 - 8 LB 238/10 (https://dejure.org/2011,2107)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 10.11.2011 - 8 LB 238/10 (https://dejure.org/2011,2107)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 10. November 2011 - 8 LB 238/10 (https://dejure.org/2011,2107)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 8 Abs. 1 S. 1 NBestattG ; § 8 Abs. 3 NBestattG ; § 8 Abs. 4 S. 1, 2 NBestattG ; § 9 NBestattG
    Begründung einer subsidiären eigenen Bestattungspflicht der für den Sterbeort oder Auffindungsort zuständigen Gemeinde durch § 8 Abs. 4 S. 1 NBestattG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begründung einer subsidiären eigenen Bestattungspflicht der für den Sterbeort oder Auffindungsort zuständigen Gemeinde durch § 8 Abs. 4 S. 1 NBestattG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bestattungskosten des Vaters

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Begründung einer subsidiären eigenen Bestattungspflicht der für den Sterbeort oder Auffindungsort zuständigen Gemeinde durch § 8 Abs. 4 S. 1 NBestattG

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Heranziehung zu Bestattungskosten

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Heranziehung zu Bestattungskosten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2012, 212
  • FamRZ 2012, 1093
  • DVBl 2012, 196
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Niedersachsen, 21.11.2006 - 8 PA 118/06

    Befugnis einer Behörde zur Beisetzung einer Urne vor Ablauf der Monatsfrist des §

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.11.2011 - 8 LB 238/10
    Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach die Heranziehung der primär gesetzlich Bestattungspflichtigen zu den Kosten einer durch die Gemeinde veranlassten Bestattung stets eine (rechtmäßige) zwangsweise Durchsetzung der gesetzlichen Pflichten im Wege der Ersatzvornahme voraussetzt (vgl. zuletzt Senatsbeschl. v. 30.7.2010 - 8 PA 151/10 - v. 21.11.2006 - 8 PA 118/06 -, NdsVBl. 2007, 106, 107 jeweils m.w.N.), nicht mehr fest.

    Erfüllen die nach § 8 Abs. 3 NBestattG primär Pflichtigen die ihnen obliegende, gegebenenfalls durch einen auf § 11 Nds. SOG gestützten (Grund-)Verwaltungsakt zu konkretisierende gesetzliche Bestattungspflicht nicht, kann die zuständige Gemeinde etwa im Wege der Ersatzvornahme nach §§ 64, 66 Nds. SOG die Bestattung veranlassen und von den primär Bestattungspflichtigen dann auf der Grundlage des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nds. SOG die Erstattung entstandener Kosten verlangen (vgl. Senatsbeschl. v. 21.11.2006, a.a.O.).

    Dass der Gesetzgeber mit den Regelungen in § 8 Abs. 4 NBestattG diese generell eröffnete Möglichkeit der zwangsweisen Durchsetzung ordnungsrechtlicher Pflichten der Bestattungspflichtigen beschränken und die für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständige Gemeinde auf die Erfüllung einer zwar subsidiären, aber eigenen Bestattungspflicht verweisen wollte, kann weder dem Wortlaut oder der Systematik des Gesetzes noch den Gesetzesmaterialien entnommen werden (vgl. Senatsbeschl. v. 21.11.2006, a.a.O.; Barthel, Nds. Bestattungsgesetz, 2. Aufl., § 8 Anm. 4.3; a.A. Horn, Nds. Bestattungsgesetz, 2. Aufl., § 8 Anm. 6.a.; ders., Die Bestattungspflicht nach dem Niedersächsischen Bestattungsgesetz, in: NdsVBl. 2007, 321, 325).

  • BSG, 15.08.2002 - B 7 AL 96/01 R

    Urteilszustellung mittels eingeschriebenen Briefes - Wirksamkeitsvoraussetzung -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.11.2011 - 8 LB 238/10
    In einem solchen Fall liegt eine wirksame Zustellung und damit Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nicht vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.8.1976 - VIII C 33.75 -, juris Rn. 29; BSG, Urt. v. 15.8.2002 - B 7 AL 96/01 R -, NJW 2003, 381, 382; a.A. LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 14.6.1989 - L 11 Ka 123/88 -, NJW 1990, 407).

    Ob aus der Annahmeverweigerung trotz einer unwirksamen Bekanntgabe des Verwaltungsaktes in Einzelfällen auf eine Verwirkung des Rechts zur Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes geschlossen werden kann (vgl. BSG, Urt. v. 15.8.2002, a.a.O.), bedarf hier keiner Entscheidung.

  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.2007 - 1 S 1471/07

    Keine Pflicht zur Heranziehung aller Bestattungspflichtigen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.11.2011 - 8 LB 238/10
    Die so getroffene Ermessensentscheidung ist mit dem von der Beklagten auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegebenen Hinweis auf die Möglichkeit des internen Ausgleichs zwischen den Gesamtschuldnern regelmäßig hinreichend begründet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 15.11.2007 - 1 S 1471/07 -, juris Rn. 19).
  • BVerwG, 22.01.1993 - 8 C 57.91

    Pflicht zur Erbringung einer monatlichen Ausgleichszahlung durch den Inhaber

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.11.2011 - 8 LB 238/10
    Das Ermessen, von welchem Gesamtschuldner die (ganze) Leistung gefordert werden soll, ist sehr weit und regelmäßig nur durch das Willkürverbot und offenbare Unbilligkeit begrenzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.1.1993 - 8 C 57.91 -, NJW 1993, 1667, 1669 m.w.N.).
  • BVerwG, 11.11.2010 - 5 C 12.10

    Einbürgerungsrücknahme; Ermessensergänzung; Erschleichung der Einbürgerung durch

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.11.2011 - 8 LB 238/10
    Der der im Ermessenswege getroffenen Auswahlentscheidung bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens anhaftende Fehler, dass die Beklagte vom Vorhandensein eines nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 NBestattG vorrangig Bestattungspflichtigen ausgegangen ist und dessen Inanspruchnahme mit unzureichender Begründung ausgeschlossen hat, ist von der Beklagten in Anwendung der prozessualen Möglichkeit des § 114 Satz 2 VwGO (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 11.11.2010 - 5 C 12.10 -, NVwZ 2011, 760, 761 m.w.N.) durch eine noch zulässige Ergänzung der Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren korrigiert worden und rechtfertigt daher eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht (mehr).
  • BVerfG, 26.01.1972 - 2 BvR 255/67

    Verwirkung der Befugnis zur Anrufung der Gerichte

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.11.2011 - 8 LB 238/10
    Letzteres ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (sog. Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (sog. Vertrauenstatbestand), und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.1.1972 - 2 BvR 255/67 -, BVerfGE 32, 305, 308 f.; BVerwG, Beschl. v. 12.1.2004 - 3 B 101/03 -, NVwZ-RR 2004, 314 f.; Senatsbeschl. v. 30.7.2010 - 8 PA 151/10 - jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 12.01.2004 - 3 B 101.03

    Voraussetzungen der Verwirkung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.11.2011 - 8 LB 238/10
    Letzteres ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (sog. Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (sog. Vertrauenstatbestand), und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.1.1972 - 2 BvR 255/67 -, BVerfGE 32, 305, 308 f.; BVerwG, Beschl. v. 12.1.2004 - 3 B 101/03 -, NVwZ-RR 2004, 314 f.; Senatsbeschl. v. 30.7.2010 - 8 PA 151/10 - jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 11.12.2008 - 7 C 3.08

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung zur Handelsstatistik; Deutung eines zweiten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.11.2011 - 8 LB 238/10
    Eine solche wiederholende Verfügung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann vor, wenn der Adressat eines unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakts Einwände gegen dessen Regelung erhebt und die Behörde hierauf dem Adressaten unter Hinweis auf die Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes ihre unveränderte Auffassung bekanntgibt und es ablehnt, sich erneut mit der Sache zu befassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.2008 - 7 C 3.08 -, Buchholz 316 VwVfG § 51 Nr. 51 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 15.06.2010 - 8 LB 115/09

    Vereinbarkeit des Verbotes einer vollständigen Abdeckung der Grabfläche von

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.11.2011 - 8 LB 238/10
    Maßgeblich für die Heranziehung der primär Bestattungspflichtigen zu den Bestattungskosten ist dabei entsprechend allgemeinen Grundsätzen (vgl. Senatsurt. v. 15.6.2010 - 8 LB 115/09 -, juris Rn. 27 m.w.N.) auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Leistungsbescheides nach § 8 Abs. 4 Satz 3 NBestattG abzustellen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.06.1989 - L 11 Ka 123/88

    Zustellung; Einschreiben; Frist; Annahmeverweigerung; Zugang; Wiedereinsetzung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.11.2011 - 8 LB 238/10
    In einem solchen Fall liegt eine wirksame Zustellung und damit Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nicht vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.8.1976 - VIII C 33.75 -, juris Rn. 29; BSG, Urt. v. 15.8.2002 - B 7 AL 96/01 R -, NJW 2003, 381, 382; a.A. LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 14.6.1989 - L 11 Ka 123/88 -, NJW 1990, 407).
  • BVerwG, 25.08.1976 - 8 C 33.75

    Wirkung des Einberufungsbescheides - Dienstantrittsanordnung - Festsetzung eines

  • VG Oldenburg, 10.06.2015 - 5 A 1706/14

    Heranziehung von Geschwistern zu Bestattungskosten

    Neben der Möglichkeit, die sich aus § 8 Abs. 1 Satz 1 NBestattG ergebenden Bestattungspflichten gegenüber den nach § 8 Abs. 3 NBestattG primär gesetzlich Bestattungspflichtigen im Wege des Verwaltungszwangs mittels einer Ersatzvornahme durchzusetzen und anschließend deren Kosten auf der Grundlage des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nds. Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) bei den primär Bestattungspflichtigen zu liquidieren, sieht § 8 Abs. 4 Satz 2 NBestattG im Rahmen der subsidiären Bestattungspflicht der Gemeinde einen spezialgesetzliche Erstattungsanspruch vor, der allein an die Erfüllung der Bestattungspflicht durch die Gemeinde anknüpft (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 10. November 2011 - 8 LB 238/10 -, juris).

    Voraussetzung für die Heranziehung nach § 8 Abs. 3 NBestattG gesetzlich Bestattungsverpflichteten zur den Kosten einer Bestattung auf der Grundlage des § 8 Abs. 4 Satz 2 NBestattG ist lediglich, dass die subsidiäre Bestattungspflicht der für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständigen Gemeinde nach § 8 Abs. 4 Satz 1 NBestattG entstanden und durch die Gemeinde erfüllt worden ist (Nds. OVG, Urteil vom 10. November 2011 - 8 LB 238/10 -, juris Rn. 33).

    Die Anforderungen hieran sind einzelfallabhängig zu bestimmen (Nds. OVG, Urteil vom 10. November 2011 - 8 LB 238/10 -, juris Rn. 36).

    Die in § 8 Abs. 4 Satz 2 NBestattG angeordnete Gesamtschuldnerschaft verfolgt den erkennbaren Zweck, den Gesetzesvollzug in Abgabenangelegenheiten zu vereinfachen und effizient zu gestalten (Nds. OVG, Urteil vom 10. November 2011 - 8 LB 238/10 -, juris).

    Die Ermessensentscheidung ist mit dem von der Beklagten gegebenen Hinweis auf die gesamtschuldnerische Haftung und der damit einhergehenden Möglichkeit des internen Ausgleichs zwischen den Gesamtschuldnern regelmäßig hinreichend begründet (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 10. November 2011 - 8 LB 238/10 -, juris Rn. 42; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 15. November 2007 - 1 S 1471/07 -, juris Rn. 19).

    Ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an einer weiteren Begründung gerade seiner Inanspruchnahme ist nicht erkennbar und würde das mit der gesetzlichen Anordnung der Gesamtschuldnerschaft verfolgte Ziel einer Vereinfachung des Gesetzesvollzuges konterkarieren (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 10. November 2011 - 8 LB 238/10 -, juris, m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 05.04.2019 - 10 PA 350/18

    Bestattung; Bestattungspflicht, vorrangig, primär, subsidiär;

    Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 NBestattG hat die für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständige Gemeinde die Bestattung zu veranlassen, wenn niemand für die Bestattung sorgt, d. h., wenn für die Gemeinde nach eigener Prüfung feststeht, dass die gesetzlichen Bestattungspflichten durch einen primär Bestattungspflichtigen zu den im § 9 NBestattG genannten Zeitpunkten voraussichtlich nicht erfüllt werden (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 10.11.2011 - 8 LB 238/10 -, juris 2. Leitsatz und Rn. 36).

    Weitere Voraussetzungen für die Geltendmachung dieses Anspruchs bestehen nicht (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 10.11.2011 - 8 LB 238/10 -, juris Rn. 33 und 35).

    Eine Ermessensbetätigung der Gemeinde in Form einer Auswahlentscheidung ist dann erforderlich, wenn mehrere im gleichen Rang Bestattungspflichtige der Gemeinde gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 NBestattG als Gesamtschuldner für die Bestattungskosten haften (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 10.11.2011 - 8 LB 238/10 -, juris Rn. 42).

  • VG Hannover, 25.07.2019 - 1 A 2188/17

    Anhörung; Bestattungskosten; Ermessen; Ersatzvornahme; Gesamtschuldner;

    Maßgeblich für die Heranziehung der primär Bestattungspflichtigen zu den Bestattungskosten ist dabei entsprechend allgemeinen Grundsätzen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Leistungsbescheides nach § 8 Abs. 4 Satz 3 BestattG abzustellen (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 10.11.2011 - 8 LB 238/10 -, juris Rn. 33, 41).

    Das Ermessen, von welchem Gesamtschuldner die (ganze) Leistung gefordert werden soll, ist allerdings sehr weit und regelmäßig nur durch das Willkürverbot und offenbare Unbilligkeit begrenzt (Nds. OVG, Urt. v. 10.11.2011 - 8 LB 238/10 -, juris Rn. 42 unter Hinweis auf VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.11.2007 - 1 S 1471/07 -, juris Rn. 19; Nds. OVG, Beschl. v. 05.04.2019 - 10 PA 350/18 -, V. n. b.).

    Dass sich die Beklage gleichwohl in Anlehnung an Nr. 26.1 der Anlage zu § 1 Abs. 1 AllGO orientiert hat und für den maßgeblichen Gebührenrahmen von 35 EUR bis 1.410 EUR annimmt, dass die Gebühr 10 v.H. der Kosten für die Veranlassung der Bestattung nicht übersteigen soll, entspricht der Rechtsprechung des Eufach0000000009s (Urt. v. 10.11.2011 - 8 LB 238/10 -, juris Rn. 45).

  • VG Lüneburg, 12.06.2017 - 5 A 144/16

    Bestattung; Bestattungskosten; Bestattungspflicht; Kosten für Bestattung

    "Voraussetzung für die Heranziehung der nach § 8 Abs. 3 Nds. BestattG gesetzlich Bestattungspflichtigen zu den Kosten einer Bestattung auf dieser Grundlage ist, dass die subsidiäre Bestattungspflicht der für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständigen Gemeinde nach § 8 Abs. 4 Satz 1 Nds. BestattG entstanden und durch diese erfüllt worden ist (vgl. mit eingehender Begründung: Senatsurt. v. 10.11.2011 - 8 LB 238/10 -, NordÖR 2012, 146, 147 f.).

    Erst wenn diese - abhängig vom Einzelfall jeweils unterschiedlichen Anforderungen unterliegenden - Ermittlungen die Feststellung gestatten, dass die gesetzlichen Bestattungspflichten durch einen primär Bestattungspflichtigen zu den in § 9 Nds. BestattG genannten Zeitpunkten voraussichtlich nicht erfüllt werden, entsteht die subsidiäre Bestattungspflicht der Gemeinde nach § 8 Abs. 4 Satz 1 Nds. BestattG (vgl. zur Vorstehendem: Senatsurt. v. 10.11.2011, a.a.O.).".

  • OVG Niedersachsen, 09.07.2013 - 8 ME 86/13

    Verpflichtung zur Totenfürsorge für den hinterbliebenen Ehegatten trotz

    Diese Pflicht darf die für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständige Gemeinde durch einen auf § 11 Nds. SOG gestützten (Grund-)Verwaltungsakt konkretisieren und im Wege des Verwaltungszwangs nach den Bestimmungen im 6. Teil 1. Abschnitt des Nds. SOG durchsetzen (vgl. Senatsurt. v. 10.11.2011 - 8 LB 238/10 -, juris Rn. 34).
  • OVG Thüringen, 23.04.2015 - 3 KO 341/11

    Keine Einschränkung der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht durch

    Die bei der Erfüllung der sekundären Bestattungspflicht verursachten Bestattungskosten schuldet die Gemeinde aber zunächst selbst (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 10. November 2011 - 8 LB 238/10 - OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. Juli 2009 - 19 A 448/07 - jeweils zitiert nach juris).
  • VG Braunschweig, 23.01.2013 - 5 A 45/11

    Bestattungspflicht; Ersatzvornahme; Grundverwaltungsakt; Rangfolge; subsidiäre

    Sofern die Gemeinde weiterhin (vgl. Nds. OVG, U. v. 10.11.2011 - 8 LB 238/10 -, juris Rn. 32 ff.) unter Anordnung des Sofortvollzugs und Androhung der Ersatzvornahme zur Beisetzung einer Urne auffordert, darf sie eine solche Beisetzungsanordnung nur an den bzw. die höchstrangig bestattungspflichtigen Angehörigen richten.

    Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Nds. OVG) hat allerdings mit Urteil vom 10.11.2011 (8 LB 238/10, www. rechtsprechung.niedersachsen.de) seine bisher vertretene Auffassung, die Heranziehung des vorrangig Bestattungspflichtigen zu den Bestattungskosten setze stets eine zwangsweise Durchsetzung der gesetzlichen Pflichten im Wege der Ersatzvornahme voraus, ausdrücklich aufgegeben und dazu ausgeführt:.

  • OVG Niedersachsen, 14.06.2017 - 8 LB 127/16

    Bestattungskosten; Bestattungspflicht; öffentlich-rechtlicher

    Die zuständige Gemeinde, die auf der Grundlage von § 8 Abs. 4 Satz 1 NBestattG handelt, erfüllt nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Senatsurt. v. 10.11.2011 - 8 LB 238/10 -, NordÖR 2012, 146, 147, juris Rn. 35, 36) eine eigene, ihr selbst obliegende gesetzliche Pflicht zur Bestattung und schuldet die bei der Erfüllung dieser Pflicht entstehenden Bestattungskosten, wobei ihr nach § 8 Abs. 4 Satz 2 NBestattG die primär gesetzlich Bestattungspflichtigen nach § 8 Abs. 3 NBestattG für diese Bestattungskosten haften.
  • VG Lüneburg, 14.07.2022 - 2 A 59/21

    Bestattungspflicht; minderjährige Kinder

    Eine Ermessensbetätigung der Gemeinde in Form einer Auswahlentscheidung ist nur insoweit erforderlich, wie mehrere, im gleichen Rang Bestattungspflichtige gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 NBestattG gegenüber der Gemeinde als Gesamtschuldner für die Bestattungskosten haften (Nds. OVG, Urt. v. 10.11.2011- 8 LB 238/10 -, juris Rn. 42; Nds. OVG, Beschl. v. 5.4.2019 - 10 PA 350/18 -, juris Rn. 8).
  • OVG Schleswig-Holstein, 27.04.2015 - 2 LB 10/14

    Schleswig-Holstein; ordnungsbehördliche Notbestattung; Ersatzvornahme im

    Der so gefasste Wortlaut der Regelung lässt es nicht zu, die Rechtsprechung z.B. des OVG Niedersachsen auf das schleswig-holsteinische Recht zu übertragen, nach der der dortige Gesetzgeber mit den Regelungen in § 8 Abs. 4 NBestG die generell eröffnete Möglichkeit der zwangsweisen Durchsetzung ordnungsrechtlicher Pflichten der Bestattungspflichtigen nicht beschränken wollte (Urt. v. 10.11.2011 - 8 LB 238/10 -, NdsVBl 2012, 74 = NordÖR 2012, 146 = FamRZ 2012, 1093).
  • VG Frankfurt/Oder, 18.04.2018 - 5 K 680/12

    Ordnungsgemäße Erhebung von Müllgebühren; wiederholende Verfügung

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