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   OLG München, 28.07.2011 - 34 Wx 295/11   

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https://dejure.org/2011,29545
OLG München, 28.07.2011 - 34 Wx 295/11 (https://dejure.org/2011,29545)
OLG München, Entscheidung vom 28.07.2011 - 34 Wx 295/11 (https://dejure.org/2011,29545)
OLG München, Entscheidung vom 28. Juli 2011 - 34 Wx 295/11 (https://dejure.org/2011,29545)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Zur Frage der Eintragungsfähigkeit einer Zwangshypothek bei Vollstreckung einer Abfindung, die im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs die Zahlung von Beiträgen zu einer privaten Rentenversicherung des Ehegatten vorsieht.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eintragungsfähigkeit einer Zwangshypothek bei Vollstreckung einer Abfindung; Vollstreckung einer im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs die Zahlung von Beiträgen zu einer privaten Rentenversicherung des Ehegatten vorsehenden Abfindung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Eintragung einer Zwangshypothek zur Sicherung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2012, 577
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Karlsruhe, 11.11.1997 - 11 Wx 89/97

    Zwangshypothek zu Gunsten Dritter

    Auszug aus OLG München, 28.07.2011 - 34 Wx 295/11
    Bei einem (echten) Vertrag zu Gunsten Dritter ist die Eintragung einer Hypothek zu Gunsten des Versprechensempfängers nicht möglich; ist im Vertrag hingegen der Dritte als bloßer Zahlungsempfänger bestimmt, wird die Eintragung einer Hypothek nur zugunsten des Gläubigers, jedoch mit zusätzlicher Angabe des Zahlungsempfängers, als zulässig angesehen (BayObLGZ 1958, 164/167; OLG Karlsruhe Rpfleger 1998, 158; KGJ 12, 309/312; Palandt/Bassenge § 1113 Rn. 12).

    Eine solche Verpflichtung kann mit der Zwangshypothek abgesichert werden (KG JFG 12, 309/312; OLG Karlsruhe OLG JFG 7, 373/376; OLG Karlsruhe Rpfleger 1998, 158).

    Allerdings kann die Beteiligte in diesem Fall die Eintragung nur mit der Maßgabe verlangen, daß sie als Gläubigerin und neben ihr die - ohne eigenes Forderungsrecht - begünstigte private Rentenversicherung bzw. Bank als Zahlungsempfängerin im Grundbuch eingetragen wird (OLG Karlsruhe Rpfleger 1998, 158).

  • BGH, 31.10.2003 - IXa ZB 200/03

    Vorauspfändung von Kontoguthaben für künftig fällig werdende Unterhaltsansprüche

    Auszug aus OLG München, 28.07.2011 - 34 Wx 295/11
    c) Was die Pfändung auch auch wegen der erst zukünftig fällig werdenden Raten angeht, verweist der Senat auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2004, 369; Zöller/Stöber ZPO 28. Aufl. § 850d Rn. 27), der er sich anschließt.
  • OLG München, 08.10.2015 - 34 Wx 297/15

    Auslegung eines Vollstreckungstitels durch das Grundbuchamt

    Insoweit stehen die Rechtsbehelfe aus dem Zwangsvollstreckungsverfahren nämlich nicht zur Verfügung (Senat vom 28.7.2011, 34 Wx 295/11 = FamRZ 2012, 577; Hügel/Kramer GBO 2. Aufl. § 71 Rn. 84).
  • OLG München, 18.08.2011 - 34 Wx 153/11

    Grundbucheintragungsverfahren: Eintragung einer Zwangshypothek bei einer an einen

    Insoweit stehen die Rechtsbehelfe aus dem Zwangsvollstreckungsverfahren nämlich nicht zur Verfügung (zuletzt Senat vom 28.7.2011, 34 Wx 295/11; Hügel/Kramer GBO 2. Aufl. § 71 Rn. 84).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschluss vom 28.7.2011, 34 Wx 295/11) geschieht dies entsprechend der wohl überwiegenden Meinung in der Form, dass neben dem Titelgläubiger (als Begünstigtem; "zugunsten") auch der Dritte als Zahlungsempfänger im Grundbuch einzutragen ist (BayObLG FGPrax 2005, 102/103; OLG Karlsruhe Rpfleger 1998, 158; Demharter GBO 27. Aufl. Anhang zu § 44 Rn. 70; Waldner in Prütting/Wegen/Weinreich BGB 3. Aufl. § 1115 Rn. 2; Rohe in Bamberger/Roth BGB 2. Aufl. § 1115 Rn. 6; Zöller/Stöber § 887 Rn. 8).

  • OLG München, 04.05.2015 - 34 Wx 131/15

    Eintragung eienr Zwangssicherungshypothek bei streitiger Befriedigung

    Insoweit stehen die Rechtsbehelfe aus dem Zwangsvollstreckungsverfahren nämlich nicht zur Verfügung (Senat vom 28.7.2011, 34 Wx 295/11 = FamRZ 2012, 577; Hügel/Kramer GBO 2. Aufl. § 71 Rn. 84).
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