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BGH, 22.06.1983 - IVb ZB 35/82 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Durchführung des Versorgungsausgleiches - Erwerb von Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt - Berücksichtigung von außerhalb des Beamtenverhältnisses verbrachten Zeiten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1984, 1548
- MDR 1984, 35
- FamRZ 1983, 999
Wird zitiert von ... (12) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 04.03.1981 - IVb ZB 598/80
Versorgungsausgleich - Ausbildungszeit - Ruhegehaltsfähige Dienstzeit - …
Auszug aus BGH, 22.06.1983 - IVb ZB 35/82
Nicht erforderlich ist, daß die beamtenrechtlich vorgeschriebene Entscheidung der zuständigen Behörde ergangen oder auch nur beantragt ist (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 4. März 1981 - IVb ZB 598/80 - FamRZ 1981, 665).Ausbildungs- und sonstige Zeiten, die nach §§ 11, 12 BeamtVG zu berücksichtigen sind, zählen zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB) ohne Rücksicht darauf, ob dies für den Ehegatten des Beamten günstig oder ungünstig ist und aus welchen Gründen ein beamtenrechtlich erforderlicher Antrag auf Berücksichtigung dieser Zeiten nicht gestellt worden ist (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 4. März 1981 aaO).
Mit Beschluß vom 4. März 1981 - IVb ZB 598/80 - FamRZ 1981, 665 hat der Senat entschieden, daß Ausbildungszeiten zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB zählen, wenn und soweit sie nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG zu berücksichtigen sind.
Der Senat hat diese Meinung bereits in seinem Beschluß vom 4. März 1981 (a.a.O. S. 666) erwogen, sich ihr jedoch nicht angeschlossen.
Außerhalb ihrer Anwendung sind im Recht des Versorgungsausgleichs die bereits für den Senatsbeschluß vom 4. März 1981 a.a.O. maßgebenden Grundsätze der Rechtssicherheit und Einheitlichkeit der Rechtsanwendung bestimmend.
Eben dies ist die Grundlage für die Berücksichtigung von Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den vom Senat in seinem Beschluß vom 4. März 1981 a.a.O. entwickelten allgemeinen Grundsätzen.
- BGH, 01.12.1982 - IVb ZB 532/81
Berechnung des Versorgungsausgleichs in den Fällen des Ruhens gemäß BeamtVG § 55 …
Auszug aus BGH, 22.06.1983 - IVb ZB 35/82
Das steht jedoch der Heranziehung der ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften zum Splitting nach § 1587 b Abs. 1 BGB und der Berücksichtigung dieser Rentenanwartschaften im Rahmen der Ruhensberechnung nach § 1587 a Abs. 6 Halbsatz 2 BGB i.V. mit § 55 BeamtVG nicht entgegen (vgl. Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1982 - IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358). - OLG Düsseldorf, 08.07.1982 - 6 UF 147/81
Auszug aus BGH, 22.06.1983 - IVb ZB 35/82
Für Billigkeitserwägungen stehen im allgemeinen erst die Härteklauseln der §§ 1587 c, 1587 h BGB, Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 des 1. EheRG zur Verfügung (so zutreffend OLG Düsseldorf FamRZ 1983, 192, 193). - OLG Frankfurt, 13.01.1982 - 2 UF 114/81
Auszug aus BGH, 22.06.1983 - IVb ZB 35/82
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde mit dem in FamRZ 1982, 504 veröffentlichten Beschluß zurückgewiesen.
- BGH, 20.07.2005 - XII ZB 21/99
Berücksichtigung von Ausbildungs- und sonstigen Zeiten beim Versorgungsausgleich
Dies gilt auch insoweit, als die nach § 49 Abs. 2 BeamtVG zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden hat, wie der dem Umfang nach feststehende Zeitraum, der als ruhegehaltfähig anerkannt werden kann, auf den Gesamtzeitraum, der als ruhegehaltfähig in Betracht kommt, zu verteilen ist (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 22. Juni 1983 - XII ZB 35/82 - FamRZ 1983, 999).ist (durch die Einholung entsprechender Auskünfte) tatrichterlich aufzuklären, wie die Behörde ihr Ermessen auszuüben beabsichtigt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. März 1981 - IVb ZB 598/80 - FamRZ 1981, 665, 666 und vom 22. Juni 1983 - IVb ZB 35/82 - FamRZ 1983, 999).
- BGH, 09.05.2007 - XII ZB 77/06
Umfang des Versorgungsausgleichs bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer …
Diese rechnerische Wertfeststellung ist ihrem Wesen nach wertungsfrei und deshalb nicht mit Billigkeitserwägungen zu belasten (Senatsbeschluss vom 22. Juni 1983 IVb ZB 35/82 FamRZ 1983, 999, 1000). - BGH, 01.06.2011 - XII ZB 186/08
Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Ehezeitanteil an der betrieblichen …
Diese rechnerische Wertfeststellung ist ihrem Wesen nach wertungsfrei und deshalb nicht mit Billigkeitserwägungen zu belasten (Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542, 1544; vom 22. Juni 1983 - IVb ZB 35/82 - FamRZ 1983, 999, 1000).
- OLG Frankfurt, 31.01.2017 - 2 UF 239/16
Versorgungsausgleich: Zeitratierliche Bewertung für Anrechte auf …
Im Grundsatz können etwaige Verschiebungen des Ehezeitanteils durch Kannzeiten dazu beitragen, dass der Halbteilungsgrundsatz erheblich verletzt ist (vgl. schon BGH, Beschluss vom 22. Juni 1983, IVb ZB 35/82, zit. n. juris, Rdnr.12). - BGH, 13.05.1987 - IVb ZB 118/82
Berücksichtigung der Beförderung eines Beamten nach dem Ehe der Ehezeit
Dies entspricht der Rechtslage (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. März 1981 - IVb ZB 598/80 - FamRZ 1981, 665 und vom 22. Juni 1983 - IVb ZB 35/82 - FamRZ 1983, 999). - BGH, 07.10.1992 - XII ZB 5/91
Berücksichtigung der geänderten Grundlagen für die Berechnung eines …
Nach der Dienstzeitberechnung des Personalamtes der Stadt Hamburg vom 20. August 1990 wird der Ehemann nach § 14 n.F. BeamtVG unter Einschluß von Soll- und Kann-Anrechnungszeiten (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 4. März 1981 - IVb ZB 598/80 - FamRZ 1981, 665; vom 22. Juni 1983 - IVb ZB 35/82 - FamRZ 1983, 999) eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von 34, 43 Jahren und daraus einen Ruhegehaltssatz von 64, 56 v.H. erreichen. - BGH, 12.10.1988 - IVb ZB 129/86
Einbeziehung einer nach Ende der Ehezeit bewilligten Invaliditätsrente
Insoweit gilt entsprechendes wie in den Fällen, in denen sogenannte Kann-Zeiten die ruhegehaltsfähige Dienstzeit eines Beamten erhöhen, bei Ehezeitende aber weder der erforderliche Antrag des Beamten gestellt noch bereits eine positive Entscheidung des Dienstherrn getroffen worden ist (vgl. dazu etwa Senatsbeschluß vom 22. Juni 1983 - IVb ZB 35/82 - FamRZ 1983, 999, 1000;… Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht § 1587 Rdn. 12). - BGH, 18.12.1985 - IVb ZB 711/81
Ausgleich von Anwartschaften auf Beamtenversorgung im Wege des Quasi-Splitting
Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob die Einbeziehung der Zeiten sich im Ergebnis für den Ehegatten des Beamten günstig oder ungünstig auswirkt (Senatsbeschluß vom 22. Juni 1983 - IVb ZB 35/82 - FamRZ 1983, 999). - BGH, 09.03.1984 - IVb ZB 875/80
Unwirtschaftlichkeit der Begründung oder Übertragung von Rentenanwartschaften
Insbesondere ist nicht zu beanstanden, daß bei beiden Parteien in ihre ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB die jeweiligen Ausbildungszeiten einbezogen worden sind, obwohl keiner von beiden bisher einen entsprechenden Antrag gemäß § 12 Abs. 1 BeamtVG gestellt hatte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. März 1981 - IVb ZB 598/80 - FamRZ 1981, 665 und vom 22. Juni 1983 - IVb ZB 35/82 - FamRZ 1983, 999). - BGH, 19.09.1984 - IVb ZB 834/81
Erwerb der Versorgungsanwartschaft seitens des Ehemannes - Regelung des …
Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob die Einbeziehung der Zeiten sich im Ergebnis für den Ehegatten des Beamten günstig oder ungünstig auswirkt (Senatsbeschluß vom 22. Juni 1983 - IVb ZB 35/82 - FamRZ 1983, 999). - OLG München, 30.11.1983 - 4 UF 226/83
- BGH, 09.03.1984 - IVb ZR 875/80
Unwirtschaftlichkeit des Versorgungsausgleichs
Rechtsprechung
BGH, 22.06.1983 - IV ZB 35/82 |
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Beamter - Vordienstzeit - Ruhegehalt - Ehegatte - Berücksichtigung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BGB § 1587a
Berücksichtigung von Ausbildungs- und Vordienstzeiten eines Beamten beim Zugewinnausgleich
Papierfundstellen
- FamRZ 1983, 999
Wird zitiert von ...
- OLG Frankfurt, 31.01.2017 - 2 UF 239/16
Versorgungsausgleich: Zeitratierliche Bewertung für Anrechte auf …
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, FamRZ 1981, 665 ff.; FamRZ 1983, 999 [BGH 22.06.1983 - IV ZB 35/82] ; FamRZ 2005, 1531 ff.) sind diese Zeiten nämlich unabhängig davon zu berücksichtigen, ob sie sich für den Berechtigten günstig oder ungünstig auswirken.