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   BGH, 19.09.1984 - IVb ZB 30/84   

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https://dejure.org/1984,1352
BGH, 19.09.1984 - IVb ZB 30/84 (https://dejure.org/1984,1352)
BGH, Entscheidung vom 19.09.1984 - IVb ZB 30/84 (https://dejure.org/1984,1352)
BGH, Entscheidung vom 19. September 1984 - IVb ZB 30/84 (https://dejure.org/1984,1352)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anrechte der Bediensteten der Berliner Verkehrsbetriebe auf Altersversorgung nach den betrieblichen Ruhegeldbestimmungen - Anspruch gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger - Öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich - Berliner Verkehrsbetriebe als ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    BGB § 1587 b Abs. 2; VAHRG § 1 Abs. 3
    Einbeziehung von Versorgungsanrechten gegen die Berliner Verkehrsbetriebe in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 2708 (Ls.)
  • MDR 1985, 307
  • FamRZ 1984, 1212
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 26.05.1982 - IVb ZB 718/81

    Rechtsnatur der Leistungen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes;

    Auszug aus BGH, 19.09.1984 - IVb ZB 30/84
    Wie der Senat in dem Beschluß vom 26. Mai 1982 (BGHZ 84, 158, 167) [BGH 26.05.1982 - IVb ZB 718/81] zum Begriff der Unverfallbarkeit nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB für den Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ausgeführt hat, gelten als unverfallbar in diesem Sinn nur Anwartschaften, deren Versorgungswert nach den maßgeblichen (Satzungs-)Bestimmungen durch die künftige betriebliche/berufliche Entwicklung des Versicherten nicht mehr beeinträchtigt werden kann, sondern die ihm verbleiben, wenn er vor Eintritt des Versicherungsfalles aus dem Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst ausscheidet.
  • BVerwG, 13.07.1977 - 6 C 96.75

    Anforderungen an den Begriff der "ähnlichen Versorgung" im Sinne der

    Auszug aus BGH, 19.09.1984 - IVb ZB 30/84
    Seine Beschäftigung ist eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst (BVerwGE 54, 177, 180).
  • BGH, 19.09.1984 - IVb ZB 921/80

    Zuordnung des Trägers einer Versorgung zu den öffentlich-rechtlichen

    Auszug aus BGH, 19.09.1984 - IVb ZB 30/84
    Die Beantwortung dieser Frage richtet sich, wie der Senat in dem Beschluß vom 19. September 1984 (IVb ZB 921/80, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) entschieden hat, ausschließlich nach der Rechtsform des Versorgungsträgers.
  • BGH, 03.11.1983 - III ZR 227/82
    Auszug aus BGH, 19.09.1984 - IVb ZB 30/84
    Als solcher hat sie keine eigene Rechtspersönlichkeit (vgl. von Münch. in Erichsen/Martens Allgemeines Verwaltungsrecht 3. Aufl. S. 30, derselbe in von Münch. Besonderes Verwaltungsrecht 5. Aufl. S. 9) und ist nach allgemeinen Grundsätzen selbst nicht rechtsfähig (Wolff/Bachof Verwaltungsrecht II 4. Aufl. S. 373; Klüber, Das Gemeinderecht in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland S. 262; BGH Urteil vom 3. November 1983 - III ZR 227/82 = MDR 1984, 558), sondern sie ist gemäß § 1 Abs. 1 Eigenbetriebsgesetz ein "nicht rechtsfähiges wirtschaftliches Unternehmen Berlins".
  • BGH, 29.02.1984 - IVb ZB 915/81

    Regelung des Versorgungsausgleichs - Ausgleich durch Rentensplitting -

    Auszug aus BGH, 19.09.1984 - IVb ZB 30/84
    Damit ist nur diese Anwartschaft unverfallbar im Sinne vor § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB und ist demgemäß, wie die Vorinstanzen zutreffend entschieden haben, dem hier durchzuführenden öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zugrunde zu legen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Juli 1983 - IVb ZB 666/81 und vom 29. Februar 1984 - IVb ZB 915/81, beide nicht veröffentlicht).
  • BGH, 13.07.1983 - IVb ZB 666/81

    Ausschluß des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs hinsichtlich

    Auszug aus BGH, 19.09.1984 - IVb ZB 30/84
    Damit ist nur diese Anwartschaft unverfallbar im Sinne vor § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB und ist demgemäß, wie die Vorinstanzen zutreffend entschieden haben, dem hier durchzuführenden öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zugrunde zu legen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Juli 1983 - IVb ZB 666/81 und vom 29. Februar 1984 - IVb ZB 915/81, beide nicht veröffentlicht).
  • BGH, 17.04.1985 - IVb ZB 796/81

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anwartschaften aus einem

    Die - von diesen Ausnahmen abgesehen - strikte Begrenzung der Ausgleichsform des Quasi-Splittings auf öffentlich-rechtliche Versorgungsträger hat der Gesetzgeber aus denselben Gründen auch bei der an die Stelle des früheren § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB nach § 1 VAHRG getretenen Ausgleichsform beibehalten (vgl. BT-Drucks. 9/2296 - Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses und Einzelbegründung zu § 1 Abs. 3 des Entwurfes eines Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich - sowie den Senatsbeschluß vom 19. September 1984 a.a.O.).

    Das hat der Senat inzwischen mehrfach entschieden (vgl. Beschlüsse vom 19. September 1984 - IVb ZB 30/84 - FamRZ 1984, 1212, 1213 - und IVb ZB 921/80 - FamRZ 1985, 56).

  • OLG Köln, 09.07.1997 - 27 UF 22/97

    Pflicht des unterhaltsberechtigten Ehegatten zur Zustimmung zum steuerlichen

    Die Pflicht des unterhaltsberechtigten Ehegatten, dem steuerlichen Realsplitting zuzustimmen, ist davon abhängig, daß der Unterhaltspflichtige die finanziellen Nachteile ausgleicht, die dem Berechtigten daraus erwachsen (BGH FamRZ 1983, 567; 1984, 1212; 1988, 821).
  • BSG, 29.09.1998 - B 4 RA 14/98 R

    Abwicklung des Versorgungsausgleichs - VBL - Erstattung durch den Träger der

    Demgegenüber läßt die allein auf die Rechtsform abstellende Auswahl der einbezogenen Versorgungsträger (BGHZ 92, 152 und 99, 10, 13 sowie BGH in FamRZ 1984, 1212, 1213) eine Orientierung an deren eigenen Belangen oder zusätzlichen internen Differenzierungskriterien in keiner Weise erkennen.
  • BSG, 29.09.1998 - B 4 RA 15/98 R

    Abwicklung des Versorgungsausgleichs bei späterer Änderung der

    Demgegenüber läßt die allein auf die Rechtsform abstellende Auswahl der einbezogenen Versorgungsträger (BGHZ 92, 152 und 99, 10, 13 sowie BGH in FamRZ 1984, 1212, 1213) eine Orientierung an deren eigenen Belangen oder zusätzlichen internen Differenzierungskriterien in keiner Weise erkennen.
  • BSG, 29.09.1998 - B 4 RA 16/98 R

    Abwicklung des Versorgungsausgleichs bei späterer Änderung der

    Demgegenüber läßt die allein auf die Rechtsform abstellende Auswahl der einbezogenen Versorgungsträger (BGHZ 92, 152 und 99, 10, 13 sowie BGH in FamRZ 1984, 1212, 1213) eine Orientierung an deren eigenen Belangen oder zusätzlichen internen Differenzierungskriterien in keiner Weise erkennen.
  • OLG Naumburg, 22.12.2006 - 14 UF 159/06

    Zur Berücksichtigung von Rentenrechten bei der öffentlichen Lebensversicherung

    Da eine an sich nach der Hierarchie der Ausgleichsformen vorrangige Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG im konkreten Fall daran scheitert, dass die dafür geschäftsplanmäßig vorgesehene Mindestrente in Höhe von 50 EUR (Bl. 34 UA-VA) bei beiden Versicherungsverträgen nicht erreicht wird, und sich das auszugleichende Anrecht gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richtet - entscheidend ist dabei ausschließlich die Rechtsform des Versorgungsträgers und nicht das Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Versicherten (BGH, FamRZ 1984, S. 1212, FamRZ 1986, S. 344) - gelten nach § 1 Abs. 3 VAHRG die Vorschriften über den Ausgleich von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, das heißt die der Entscheidung des Amtsgerichts zugrunde gelegte Regelung des § 1587 b Abs. 2 BGB sinngemäß.
  • BGH, 18.12.1985 - IVb ZB 113/83

    Unverfallbarkeit des Anspruchs auf Ruhegehalt aus einer Zusatzversorgung im

    Dies bestimmt sich, wie der Senat in dem Beschluß vom 19. September 1984 (BGHZ 92, 152 ; vgl. auch Beschluß vom 19. September 1984 - IVb ZB 30/84 = FamRZ 1984, 1212) entschieden hat, ausschließlich nach der Rechtsform des Versorgungsträgers und nicht nach dem Charakter der Rechtsbeziehungen, die zwischen ihm und dem Versicherten bestehen.
  • BGH, 21.09.1983 - IVb ZB 113/83

    Übertragung von Rentenanwartschaften aus einer Zusatzversorgung auf die

    Dies bestimmt sich, wie der Senat in dem Beschluß vom 19. September 1984 (BGHZ 92, 152; vgl. auch Beschluß vom 19. September 1984 - IVb ZB 30/84 = FamRZ 1984, 1212) entschieden hat, ausschließlich nach der Rechtsform des Versorgungsträgers und nicht nach dem Charakter der Rechtsbeziehungen, die zwischen ihm und dem Versicherten bestehen.
  • OLG Naumburg, 05.01.2010 - 4 UF 15/09

    Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund: Durchführung des Versorgungsausgleichs

    Da eine an sich nach der Hierarchie der Ausgleichsformen vorrangige Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG im konkreten Fall daran scheitert, dass diese laut Satzung des KVV nicht vorgesehen ist (Bl. 22 UA-VA), und sich das auszugleichende Anrecht gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richtet - entscheidend ist dabei ausschließlich die Rechtsform des Versorgungsträgers und nicht das Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Versicherten ( BGH , FamRZ 1984, S. 1212, FamRZ 1986, S. 344) - gelten nach § 1 Abs. 3 VAHRG die Vorschriften über den Ausgleich von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, das heißt die Regelung des § 1587 b Abs. 2 BGB a. F. sinngemäß.
  • BGH, 18.12.1985 - IVb ZB 2/85

    Versorgungsausgleich bei Scheidung - Rechtmäßigkeit der Einbeziehung einer

    Der Eigenbetrieb hat als solcher keine eigene Rechtspersönlichkeit und ist nach allgemeinen Grundsätzen selbst nicht rechtsfähig, sondern er ist ein Teil der öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft Berlin (vgl. Senatsbeschluß vom 19. September 1984 - IVb ZB 30/84 = FamRZ 1984, 1212).
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