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   BVerwG, 10.10.1985 - 5 C 14.83   

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BVerwG, 10.10.1985 - 5 C 14.83 (https://dejure.org/1985,1173)
BVerwG, Entscheidung vom 10.10.1985 - 5 C 14.83 (https://dejure.org/1985,1173)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Oktober 1985 - 5 C 14.83 (https://dejure.org/1985,1173)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Allgemeinbildende Ausbildung - Ausbildungsförderung - Überschreiten der Altersgrenze - Abendgymnasium

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BAföG § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, Nr. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1986, 216
  • FamRZ 1986, 302
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • Drs-Bund, 18.03.1971 - BT-Drs VI/1975
    Auszug aus BVerwG, 10.10.1985 - 5 C 14.83
    Mit Recht hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte (vgl. BT-Drs. VI/1975 S. 6 und S. 46 sowie zu BT-Drs. VI/2352 S. 6; vgl. ferner BT-Drs. 8/2467 S. 15) und auf Sinn und Zweck der Vorschrift entschieden, daß nur die Ausbildung zu einem Beruf geeignet sein kann, nach ihrer Art ein Absehen von der Altersgrenze zu rechtfertigen.
  • BVerwG, 16.10.1980 - 5 C 64.78

    Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) nach Überschreitung

    Auszug aus BVerwG, 10.10.1985 - 5 C 14.83
    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der Frage, in welchen Fällen nach § 10 Abs. 3 BAföG a.F. die Lage des Einzelfalles eine Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigte (vgl. BVerwGE 61, 87 ), hat das Berufungsgericht einen Förderungsbewerber an der rechtzeitigen Aufnahme der Ausbildung dann als gehindert angesehen, wenn er aus von ihm nicht zu vertretenen, in seinen persönlichen Lebensverhältnissen liegenden Gründen eine objektiv gegebene Chance, eine seiner Neigung und Eignung entsprechende Ausbildung zu beginnen, bis zum Erreichen der Altersgrenze nicht wahrnehmen konnte.
  • BVerwG, 16.10.1980 - 5 C 27.79

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Förderung eines Studiums nach

    Auszug aus BVerwG, 10.10.1985 - 5 C 14.83
    Um die Leistung von Ausbildungsförderung trotz Überschreitung der Altersgrenze wegen der Art der Ausbildung zu rechtfertigen, muß die Ausbildung durch die Besonderheit geprägt sein, daß sie den Auszubildenden zu Berufen qualifiziert, bei denen schon für die Vermittlung der für die spätere Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten eine durch Lebenserfahrung vermittelte geistige und sittliche Reife des Auszubildenden erwünscht oder jedenfalls von besonderem Wert ist (vgl. BVerwGE 61, 92 ).
  • Drs-Bund, 17.06.1971 - BT-Drs VI/2352
    Auszug aus BVerwG, 10.10.1985 - 5 C 14.83
    Mit Recht hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte (vgl. BT-Drs. VI/1975 S. 6 und S. 46 sowie zu BT-Drs. VI/2352 S. 6; vgl. ferner BT-Drs. 8/2467 S. 15) und auf Sinn und Zweck der Vorschrift entschieden, daß nur die Ausbildung zu einem Beruf geeignet sein kann, nach ihrer Art ein Absehen von der Altersgrenze zu rechtfertigen.
  • VG Ansbach, 12.04.2022 - AN 2 K 21.01436

    Zugunstenverfahren, Ausbildungsförderung nach Überschreiten der Altersgrenze

    Sie bezieht sich somit nicht schon auf den Besuch einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungsweges, mithin vorliegend des Kollegs, sondern erst auf einen darauf aufbauenden Ausbildungsabschnitt (vgl. BVerwG, U.v. 10.10.1985 - 5 C 14.83 - juris).

    (1) Voraussetzung für die Bejahung des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 1 BAföG ist, dass der Auszubildende aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen eine objektiv gegebene Chance, eine seiner Neigung und Eignung entsprechende Ausbildung zu beginnen, bis zum Erreichen der Altersgrenze nicht wahrnehmen konnte (BVerwG, U.v. 10.10.1985 - 5 C 14.83 - juris).

  • BVerwG, 21.11.1991 - 5 C 40.88

    Ausbildungsförderung - Absolventen des Zweiten Bildungsweges - Überschreiten der

    Nicht vom Auszubildenden zu vertreten sind demgemäß jedenfalls Verzögerungen infolge rechtlicher oder tatsächlicher Hinderungsgründe, wie sie in § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG allgemein als Gründe für die Freistellung von der Altersgrenze anerkannt sind (vgl. Bericht des Bundestagsausschusses für Bildung und Wissenschaft a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1985 - BVerwG 5 C 14.83 - ).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2008 - 6 S 26.07

    Ausbildungsförderung: Zweiter Bildungsweg, österreichische Staatsangehörige

    Diese Ausnahmebestimmung gilt grundsätzlich nicht für den Besuch der aufgeführten Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs, sondern nur für die darauf aufbauenden Ausbildungsabschnitte (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1985 - 5 C 14.83 -, FamRZ 1986, 302, und Beschluss vom 25. September 1986 - 5 B 70.85 -, Buchholz 436.36 § 10 BAföG Nr. 11; OVG Münster, Urteil vom 24. März 1982 - 16 A 1827/81 -, FamRZ 1983, 314; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl., § 10 Rn. 5; Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 10 Rn. 11).
  • BVerwG, 08.03.1989 - 5 B 17.89

    Auszubildende - Geburtstermin - Verspäteter Ausbildungsbeginn -

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts war ein Förderungsbewerber im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG an der rechtzeitigen Aufnahme seiner Ausbildung gehindert, wenn er aus von ihm nicht zu vertretenden, in seinen persönlichen Lebensverhältnissen liegenden Gründen eine objektiv gegebene Chance, eine seiner Neigung und Eignung entsprechende Ausbildung zu beginnen, bis zum Erreichen der Altersgrenze nicht wahrnehmen konnte (Urteil vom 10. Oktober 1985 - BVerwG 5 C 14.83 - mit Hinweis auf BVerwGE 61, 87 [BVerwG 16.10.1980 - 5 C 64/78]).
  • VG Stuttgart, 21.11.2005 - 11 K 114/05

    Ausbildungsförderung; Überschreiten der Altersgrenze; Verzögerung;

    Dementsprechend ist ein Auszubildender dann an der rechtzeitigen Aufnahme der Ausbildung als gehindert anzusehen, wenn er aus von ihm nicht zu vertretenden, in seinen persönlichen Lebensverhältnissen liegenden Gründen eine objektiv gegebene Chance, eine seiner Neigung und Eignung entsprechende Ausbildung zu beginnen, bis zum Erreichen der Altersgrenze nicht wahrnehmen konnte (vgl. BVerwG, Urt. vom 10.10.1985, NVwZ 1986, 216 = FamRZ 1986, 302; Beschl. vom 08.03.1989, NVwZ-RR 1989, 560; Beschl. vom 06.11.1991, FamRZ 1992, 990 und Urt. vom 28.04.1998, NVwZ-Beilage 1998, 89 = FamRZ 1998, 1398).
  • BVerwG, 06.04.1988 - 5 B 152.87

    Gewährung von Ausbildungsförderung - Erreichen der Altersgrenze - Hinderung an

    So wie unter der Geltung des § 10 Abs. 3 BAföG in seiner ursprünglichen Fassung vom 31. August 1971 (BGBl. I S. 1409) bei einem verspäteten Ausbildungsbeginn die Gewährung von Ausbildungsförderung wegen der Lage des Einzelfalles noch gerechtfertigt war, wenn der Auszubildende vor dem Erreichen der Altersgrenze ausnahmsweise keine Möglichkeit gehabt hat, eine seiner Neigung und Eignung entsprechende Berufsausbildung zu beginnen (BVerwGE 61, 87 [BVerwG 16.10.1980 - 5 C 64/78]), ist ein Förderungsbewerber nach der Neufassung der Vorschrift an der rechtzeitigen Aufnahme der Ausbildung dann als gehindert anzusehen, wenn er aus von ihm nicht zu vertretenden, in seinen persönlichen Lebensverhältnissen liegenden Gründen eine objektiv gegebene Chance, eine seiner Neigung und Eignung entsprechende Ausbildung zu beginnen, bis zum Erreichen der Altersgrenze nicht wahrnehmen konnte (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1985 - BVerwG 5 C 14.83 - ).
  • LSG Hessen, 29.08.1991 - L 1 KR 1169/89

    Studentische Krankenversicherung Überschreitung - Altersgrenze

    Auch bei diesen Anspruchsvoraussetzungen ist bei der Frage einer Ausnahme von der vorgesehenen Lebensalterbegrenzung nicht nur auf den Zeitpunkt nach Erlangung des Abiturs, sondern auf den gesamten Zeitraum bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres abzustellen (vgl. dazu BVerwG, in: NVwZ-RR 1989, S. 560; vgl. auch BVerwG, in: NVwZ 1986 S. 216, 218).
  • BVerwG, 24.05.1988 - 5 B 149.87

    Gewährung von Ausbildungsförderung - Erreichen der Altersgrenze - Möglichkeit des

    Ebenso wie unter der Geltung des § 10 Abs. 3 BAföG in seiner ursprünglichen Fassung vom 26. August 1971 (BGBl. I S. 1409) bei einem verspäteten Ausbildungsbeginn die Gewährung von Ausbildungsförderung wegen der Lage des Einzelfalles noch gerechtfertigt war, wenn der Auszubildende vor dem Erreichen der Altersgrenze ausnahmsweise keine Möglichkeit gehabt hatte, eine seiner Neigung und Eignung entsprechenden Berufsausbildung zu beginnen (BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1980 - BVerwG 5 C 64.78 - <BVerwGE 61, 87/90 = Buchholz 436.36 § 10 BAföG Nr. 3 = FamRZ 1981, 100 = ZfSH 1981, 114 = FEVS Bd. 29, 186>), ist ein Förderungsbewerber auch nach der Neufassung der Vorschrift an der rechtzeitigen Aufnahme der Ausbildung dann als gehindert anzusehen, wenn er aus von ihm nicht zu vertretenden, in seinen persönlichen Lebensverhältnissen liegenden Gründen eine objektiv gegebene Chance, eine seiner Neigung und Eignung entsprechende Ausbildung zu beginnen, bis zum Erreichen der Altersgrenze nicht wahrnehmen konnte (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1985 - BVerwG 5 C 14.83 - NVwZ 1986, 216>).
  • VGH Hessen, 26.06.1992 - 9 TG 332/90

    Ausbildungsförderung: Förderung einer anderen Ausbildung nach Abbruch der

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Förderungsbewerber an der rechtzeitigen Aufnahme der Ausbildung gehindert gewesen, wenn er aus von ihm nicht zu vertretenden, in seinen persönlichen Lebensverhältnissen liegenden Gründen eine objektiv gegebene Chance, eine seiner Neigung und Eignung entsprechende Ausbildung zu beginnen, bis zum Erreichen der Altersgrenze nicht wahrnehmen konnte (vgl. u. a. BVerwG, Beschluß vom 08. März 1989 - 5 B 17.89 -, Buchholz 436.36 § 10 BAföG Nr. 15 und Urteil vom 10. Oktober 1985 - 5 C 14.83 - Buchholz 436.36 § 10 BAföG Nr. 10).
  • BVerwG, 27.06.1989 - 5 B 62.89

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutung der

    Ebenso wie unter der Geltung des § 10 Abs. 3 BAföG in seiner ursprünglichen Fassung vom 26. August 1971 (BGBl. I S. 1409) bei einem verspäteten Ausbildungsbeginn die Gewährung von Ausbildungsförderung wegen der Lage des Einzelfalles noch gerechtfertigt war, wenn der Auszubildende vor dem Erreichen der Altersgrenze ausnahmsweise keine Möglichkeit gehabt hatte, eine seiner Neigung und Eignung entsprechende Berufsausbildung zu beginnen (BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1980 - BVerwG 5 C 64.78 - <BVerwGE 61, 87/90 = Buchholz 436.36 § 10 BAföG Nr. 3 = FamRZ 1981, 100 = ZfSH 1981, 114 = FEVS Bd. 29, 186>), ist ein Förderungsbewerber auch nach der Neufassung der Vorschrift an der rechtzeitigen Aufnahme der Ausbildung dann als gehindert anzusehen, wenn er aus von ihm nicht zu vertretenden, in seinen persönlichen Lebensverhältnissen liegenden Gründen eine objektiv gegebene Chance, eine seiner Neigung und Eignung entsprechende Ausbildung zu beginnen, bis zum Erreichen der Altersgrenze nicht wahrnehmen konnte (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1985 - BVerwG 5 C 14.83 - NVwZ 1986, 216>).
  • BVerwG, 27.12.1994 - 11 B 198.94

    Erfordernis einer lückenlosen Kette von Hinderungsgründen - Hinderung eines

  • VG Cottbus, 05.06.2009 - 5 K 1102/08

    Ausbildungsförderung: Altersgrenze bei Vorliegen eines berufsqualifizierenden

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