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   BGH, 22.01.1986 - IVb ZB 77/83   

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BGH, 22.01.1986 - IVb ZB 77/83 (https://dejure.org/1986,1455)
BGH, Entscheidung vom 22.01.1986 - IVb ZB 77/83 (https://dejure.org/1986,1455)
BGH, Entscheidung vom 22. Januar 1986 - IVb ZB 77/83 (https://dejure.org/1986,1455)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Übertragung von Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung - Berücksichtigung so genannter Zurechnungszeiten der gesetzlichen Rentenversicherung im Versorgungsausgleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    BGB § 1587a, § 1587b
    Berücksichtigung von Zurechnungszeiten im Versorgungsausgleich

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1986, 491
  • MDR 1986, 568
  • FamRZ 1986, 337
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 14.10.1981 - IVb ZB 593/80

    Organisation der Fristenkontrolle in einem Anwaltsbüro in Ehe-und Familiensachen;

    Auszug aus BGH, 22.01.1986 - IVb ZB 77/83
    Anders als etwa im Beamtenversorgungsrecht (vgl. dazu Senatsbeschluß BGHZ 82, 66, 77 m.w.N.) wird die Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit nach Erreichen der Altersgrenze durch den Berechtigten in ein Altersruhegeld umgewandelt (§ 1254 Abs. 2 RVO).
  • BGH, 27.10.1982 - IVb ZB 719/81

    Beschränkung der Dispositionsbefugnis der Ehegatten über den Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 22.01.1986 - IVb ZB 77/83
    Im Ergebnis muß der Ehefrau in jedem Fall aufgrund des Verbots der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers (Senatsbeschluß BGHZ 85, 180) der bereits vom Amtsgericht zuerkannte Splittingbetrag von monatlich 49, 70 DM verbleiben.
  • BGH, 16.12.1981 - IVb ZB 555/80

    Durchführung des Versorgungsausgleichs nach eingetretenem Versorgungsfall

    Auszug aus BGH, 22.01.1986 - IVb ZB 77/83
    Der Senat hat für den Fall des Altersruhegeldes bereits durch Beschluß vom 16. Dezember 1981 (IVb ZB 555/80 - FamRZ 1982, 258) in gleichem Sinne entschieden.
  • BGH, 29.02.1984 - IVb ZB 887/81

    Einbeziehung von durch unentgeltliche Zuwendungen Dritter finanzierte

    Auszug aus BGH, 22.01.1986 - IVb ZB 77/83
    So werden in diesen auch Versorgungsanrechte einbezogen, die ein Ehegatte mit Hilfe von Vermögen begründet hat, das er in die Ehe eingebracht hat (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 29. Februar 1984 - IVb ZB 887/81 FamRZ 1984, 570, 571 m.w.N.).
  • BSG, 11.02.1982 - 11 RA 8/81

    Erhöhung einer laufenden Rente durch Übertragung von Rentenanwartschaften

    Auszug aus BGH, 22.01.1986 - IVb ZB 77/83
    Wie das Bundessozialgericht durch Urteil vom 11. Februar 1982 (FamRZ 1982, 1008) entschieden hat, erhöht sich auch eine bereits vor der Eheschließung bewilligte Erwerbsunfähigkeitsrente des ausgleichsberechtigten Ehegatten um die ihm im Wege des Splittings übertragene Rentenanwartschaft mit der Wirksamkeit der entsprechenden familiengerichtlichen Entscheidung.
  • BSG, 10.05.1979 - 11 RA 39/78

    Umgestellte Rente - Neuberechnung - Ausfallzeit - Rentenbezugszeit -

    Auszug aus BGH, 22.01.1986 - IVb ZB 77/83
    Es ist allgemeine Meinung, daß bei den aufgrund der Reformgesetze des Jahres 1957 umgestellten Invaliditätsrenten den Berechtigten Zurechnungszeiten in gleichem Umfang wie bei Neurenten gutgebracht worden sind (vgl. BSGE 48, 184, 186 f m.w.N.; MünchKomm/Maier aaO; Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch 1. EheRG § 1304 RVO Rdn. 20; Soergel/Schmeiduch a.a.O. § 1587 a Rdn. 66; Borth a.a.O. S. 131).
  • OLG Bremen, 15.08.1980 - 5 UF 29/80

    Notwendigkeit der Durchführung eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs

    Auszug aus BGH, 22.01.1986 - IVb ZB 77/83
    Im Hinblick auf die Zurechnungszeiten der Ehefrau stellt sich dabei das besondere Problem, daß § 1304 Abs. 2 RVO auf eine Verhältnisrechnung mit Werteinheiten abstellt, während bei der Berechnung der Rente der Ehefrau nach den vor dem 1. Januar 1957 geltenden Vorschriften Werteinheiten nicht zugrunde gelegt worden sind (vgl. dazu MünchKomm/Maier a.a.O. und ders. in Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung 2. Aufl. § 83 AVG Anm. 2.1.5.; Borth a.a.O. S. 131; Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch a.a.O. § 1304 RVO Rdn. 20; OLG Bremen FamRZ 1980, 1129).
  • OLG Celle, 25.08.1981 - 19 UF 67/81

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs; Aufgrund fiktiver Zurechnungszeiten

    Auszug aus BGH, 22.01.1986 - IVb ZB 77/83
    Vor allem für Fälle wie den vorliegenden, in denen eine Erwerbsunfähigkeitsrente schon vor der Eheschließung bewilligt worden ist, werden im Schrifttum teilweise Bedenken erhoben (vgl. Bergner SozVers. 1979, 65 ff. und 231 f.; Ruland DRV 1980, 48, 67 ff.; OLG Celle - 19. ZS - FamRZ 1981, 1083 m.w.N.; s.a. Soergel/Schmeiduch BGB 11. Aufl. § 1587 a Rdn. 64).
  • KG, 19.03.1981 - 15 UF 5201/80
    Auszug aus BGH, 22.01.1986 - IVb ZB 77/83
    Er befindet sich hierbei in Übereinstimmung mit der überwiegenden Auffassung im Schrifttum (vgl. MünchKomm/Maier § 1587 a Rdn. 126; Palandt/Diederichsen BGB 44. Aufl. § 1587 a Anm. 3 B Ziff. 2; Borth, Versorgungsausgleich - 1983 - S. 130 f.; Schmeiduch/Breuer SozVers. 1979, 203 ff.; KG FamRZ 1981, 680; OLG Celle - 10. ZS - FamRZ 1982, 618 m.w.N.).
  • OLG Celle, 26.11.1981 - 10 UF 105/81
    Auszug aus BGH, 22.01.1986 - IVb ZB 77/83
    Er befindet sich hierbei in Übereinstimmung mit der überwiegenden Auffassung im Schrifttum (vgl. MünchKomm/Maier § 1587 a Rdn. 126; Palandt/Diederichsen BGB 44. Aufl. § 1587 a Anm. 3 B Ziff. 2; Borth, Versorgungsausgleich - 1983 - S. 130 f.; Schmeiduch/Breuer SozVers. 1979, 203 ff.; KG FamRZ 1981, 680; OLG Celle - 10. ZS - FamRZ 1982, 618 m.w.N.).
  • BGH, 21.11.2013 - XII ZB 137/13

    Versorgungsausgleich im Übergangsfall: Übereinstimmende Ruhensanträge für das

    Unabhängig davon entspricht es ständiger Senatsrechtsprechung, dass der Betriebszugehörigkeit arbeitsvertraglich gleichgestellte Zeiten, die aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Bestimmung oder Betriebsvereinbarung anerkannt werden, auch bei der jeweiligen ehezeitlichen Aufteilung eines Anrechts zu berücksichtigen sind, wenn sich solche Zeiten nicht nur auf die Erfüllung der Wartezeit oder den Eintritt der Unverfallbarkeit, sondern auch auf die Höhe der Versorgung auswirken (Senatsbeschlüsse vom 22. Januar 1986 - IVb ZB 77/83 - FamRZ 1986, 337, 340 f.; vom 25. September 1991 - XII ZB 165/88 - FamRZ 1991, 1416, 1417; vom 15. Januar 1992 - XII ZB 112/90 - FamRZ 1992, 791 und vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 167).
  • BGH, 15.03.1989 - IVb ZB 213/87

    Einbeziehung einer EU-Rente in den Versorgungsausgleich

    Sie soll ihm eine ausreichende Rente gewährleisten, indem sie ihn auf Kosten der Solidargemeinschaft der Versicherten so stellt, als sei die Invalidität erst zu einem Zeitpunkt eingetreten, in dem damit auch bei einem normalen Verlauf des Arbeitslebens gerechnet werden muß (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Januar 1986 - IVb ZB 77/83 = FamRZ 1986, 337; vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 129/86 = FamRZ 1989, 35).

    Nur auf diese Weise läßt sich die zutreffende Grundlage ermitteln für die sodann erforderliche Berechnung des Ehezeitanteils des in den Versorgungsausgleich einzustellenden werthöheren Anrechtes oder Rentenbetrages; denn auch bei der Bewertung des Ehezeitanteils einer Erwerbsunfähigkeitsrente muß die nach dem Ende der Ehezeit noch zurückzulegende Zurechnungszeit ohne Einfluß bleiben, wie der Senat bereits für den vergleichbaren Fall des Sockelbetrages der Bayerischen Apothekerversorgung entschieden hat (Beschluß vom 12. Oktober 1988 aaO. S. 36 f; vgl. auch Senatsbeschluß vom 22. Januar 1986 aaO.).

  • BGH, 02.12.1987 - IVb ZB 34/86

    Berücksichtigung vor der Ehezeit erworbener Versorgungsanwartschaften

    d) Sofern das Oberlandesgericht den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise durchführt, ist die sog. Zurechnungszeit, die der Versicherungsverlauf des Ehemannes in der Zeit ab 1. Juli 1974 aufweist, voll einzubeziehen (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Januar 1986 - IVb ZB 77/83 - FamRZ 1986, 337 f.).

    Die Erwägungen, denen zufolge im Falle eines vor Ehezeitende dienstunfähig gewordenen ausgleichspflichtigen Beamten eine Kürzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587c Nr. 1 BGB in Betracht kommt (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 82, 66 f., 79 ff.), sind auf Zurechnungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, auch soweit sie krankheitsbedingt sind, nicht übertragbar, da es hier nicht zu einem höheren Versorgungsausgleich kommen kann, als ihn der Berechtigte bei Fortdauer der Erwerbstätigkeit des Verpflichteten zu beanspruchen hätte; vielmehr wird der Versicherte durch die Zurechnungszeit nur so gestellt, als sei seine Erwerbsunfähigkeit erst zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Januar 1986 aaO S. 337).

  • OLG Saarbrücken, 19.03.2008 - 9 UF 123/07

    Anwendung der Härteklausel bei langandauernder Trennung

    Jedoch ist hierbei außer Betracht gelassen, dass infolge der vom Antragsgegner seit Juni 1991 bezogenen Rente wegen Erwerbsminderung auch während der Trennungszeit Zurechnungszeiten berücksichtigt sind, die vollumfänglich in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind (vgl. hierzu auch: BGH, FamRZ 1988, 489, FamRZ 1986, 337).
  • BGH, 18.09.1996 - XII ZB 95/94

    Zeitpunkt der Belastung des Kontos des Versicherten bei nachentrichteten

    Anders als etwa in der gesetzlichen Rentenversicherung, bei der der weitere Erwerb von Zurechnungszeiten gemäß § 59 SGB VI zu berücksichtigen ist (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Januar 1986 - IVb ZB 77/83 - FamRZ 1986, 337), oder etwa bei dem Altersgeld nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte, nach dessen § 27 der Berechtigte auch noch nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit und Gewährung vorzeitigen Altersgeldes weitere Beitrage entrichten kann (vgl. Senatsbeschluß vom 16. Dezember 1987 - IVb ZB 65/84 - FamRZ 1988, 378, 380), kommt hier eine Begründung weiterer Anwartschaften oder eine weitere Aufrechterhaltung von Anwartschaften mit Hilfe des Vermögens oder durch Arbeit des Versicherten nach dem Beginn der Invalidenrente nicht in Betracht.
  • BGH, 12.10.1988 - IVb ZB 129/86

    Einbeziehung einer nach Ende der Ehezeit bewilligten Invaliditätsrente

    Er erfüllt danach die gleiche Funktion wie die sogenannten Zurechnungszeiten der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1260 RVO), die den frühzeitig invalide gewordenen Versicherten aus sozialen Gründen und auf Kosten der Solidargemeinschaft der Versicherten so stellen, als sei die Invalidität erst zu einem Zeitpunkt eingetreten, in dem damit auch bei einem normalen Verlauf des Arbeitslebens gerechnet werden muß (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 22. Januar 1986 - IVb ZB 77/83 - FamRZ 1986, 337).
  • OLG Köln, 25.09.2000 - 27 UF 38/00

    Berechnung der Betriebszugehörigkeit für den Versorgungsausgleich

    Wird ein vorzeitig ausscheidender Arbeitnehmer infolge einer Betriebsvereinbarung aus sozialen Gründen im Ergebnis zu gestellt, als habe er zumindest in einem Teil der Zeit weitergearbeitet und die Voraussetzungen für ein weiteres Anwachsen der betrieblichen Altersversorgung erfüllt, so ist es folgerichtig, ist auch im Rahmen des Versorgungsausgleichs so anzusehen, als habe er in dieser Zeit durch Arbeit Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung begründet (vgl. für den ähnlich gelagerten Fall des §§ 1260 RVO: BGH in FamRZ 1986, 337 f.).
  • OLG Frankfurt, 02.07.1990 - 5 UF 330/88

    Versorgungsausgleich: Ausgleich von Anwartschaften bei dem Versorgungswerk der

    Denn anderenfalls würden sich nacheheliche Zeiten werterhöhend auf den Ausgleichsanspruch auswirken, was den Grundsätzen des Versorgungsausgleichs widerspräche (Beschluss des Senats vom 1.3.1982, FamRZ 82, 619; BGH, FamRZ 86, 337).
  • OLG Bamberg, 14.12.1988 - 2 UF 140/88

    Nachehelicher Versorgungsausgleich; Berücksichtigung einer höheren

    Daß die Erwerbsunfähigkeitsrente des Antragstellers teilweise auf der Anerkennung der Zurechnungszeit beruht, steht der Einbeziehung in den Versorgungsausgleich nicht entgegen (BGH FamRZ 1986, 337 = EzFamR BGB § 1587a Nr. 26 = BGHF 5, 58; 1988, 489, 490, 491 = BGHF 5, 1340).
  • OLG Düsseldorf, 29.12.1986 - 2 UF 124/86
    Bei der Bildung des Quotienten aus diesen beiden Zeiten darf die Zurechnungszeit gemäß § 13 Abs. 2 BeamtVG nicht der "Gesamtzeit« hinzugerechnet werden, mithin nicht in dem Nenner des Bruchs enthalten sein (BGH FamRZ 1982, 36, 41 = EzFamR BGB § 1587c Nr. 1 = BGHF 2, 843; 1986, 337 = EzFamR BGB § 1587a Nr. 26 = BGHF 5, 38; KG FamRZ 1985, 612; Zimmermann in Soergel, BGB 11. Aufl. Nachträge § 1587a Rdn. 154; Hahne, FamRZ 1982, 561, 562).
  • BGH, 28.05.1986 - IVb ZB 81/84

    Berücksichtigung von Zurechnungszeiten der gesetzlichen Rentenversicherung im

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