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   OLG Karlsruhe, 15.04.1987 - 2 UF 7/87   

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https://dejure.org/1987,5562
OLG Karlsruhe, 15.04.1987 - 2 UF 7/87 (https://dejure.org/1987,5562)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.04.1987 - 2 UF 7/87 (https://dejure.org/1987,5562)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15. April 1987 - 2 UF 7/87 (https://dejure.org/1987,5562)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • mansui.eu PDF

    HausrVO § 8
    Ehewohnung und Hausrat; Hausratverteilung; Antrag auf Zuweisung des gemeinsamen Hausrats an den anderen Ehegatten gegen Ausgleichszahlung in isolierten Hausratsverfahren.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1987, 848
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Düsseldorf, 15.05.1986 - 9 UF 207/85

    Rechtskraft; Scheidungsurteil; Hausrat

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.04.1987 - 2 UF 7/87
    Zwar hat die Antragsgegnerin diesen Pkw nach der Rechtskraft der Scheidung verkauft, so daß sich die Ansicht vertreten ließe, eine Zuteilung komme deshalb nicht mehr in Betracht; andererseits ist für die Verteilung von Hausrat der Zeitpunkt der Scheidung maßgeblich, im Verbundverfahren also die letzte mündliche Verhandlung, und in isolierten Verfahren die Rechtskraft des Scheidungsausspruchs (OLG Zweibrücken FamRZ 1985, 819; OLG Düsseldorf FamRZ 1986, 1132; 1986, 1134; Fehmel, aaO § 1 Rdn. 52).

    Allerdings wäre eine Herausgabeanordnung (§ 15 HausrVO) sinnlos, wenn feststeht, daß dieser Gegenstand nicht mehr vorhanden ist (so mit Recht OLG Düsseldorf FamRZ 1986, 1132, 1134).

    Die Zuteilung von nicht mehr vorhandenen Hausratsgegenständen hat jedoch insbesondere dann einen Sinn, wenn diese Sache demjenigen zugeteilt wird, in dessen Besitz sie sich zuletzt befand: Damit erübrigt sich nämlich eine Auseinandersetzung über den Schadensersatz, die dann zu erwarten ist, wenn entweder der Hausratsrichter sich weigert, eine Verteilung von nicht vorhandenen Gegenständen vorzunehmen, oder wenn er diesen Gegenstand der Gegenseite zuteilen würde (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1986, 1132, 1134).

  • BGH, 01.12.1983 - IX ZR 41/83

    Einbeziehung von Hausrat in den Zugewinnausgleich

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.04.1987 - 2 UF 7/87
    Für diese Ansicht spricht auch, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (FamRZ 1984, 144 = BGHF 3, 1410) Hausratsgegenstände beim Zugewinnausgleich nicht berücksichtigt werden, jedenfalls dann unter keinen Umständen, wenn sie im gemeinschaftlichen Eigentum stehen, wofür nach § 8 Abs. 2 HausrVO eine Vermutung spricht.
  • OLG Düsseldorf, 01.07.1986 - 9 UF 145/85

    Hausrat; Individuelle Bedürfnisse; Persönliche Gegenstände der Ehegatten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.04.1987 - 2 UF 7/87
    Zwar hat die Antragsgegnerin diesen Pkw nach der Rechtskraft der Scheidung verkauft, so daß sich die Ansicht vertreten ließe, eine Zuteilung komme deshalb nicht mehr in Betracht; andererseits ist für die Verteilung von Hausrat der Zeitpunkt der Scheidung maßgeblich, im Verbundverfahren also die letzte mündliche Verhandlung, und in isolierten Verfahren die Rechtskraft des Scheidungsausspruchs (OLG Zweibrücken FamRZ 1985, 819; OLG Düsseldorf FamRZ 1986, 1132; 1986, 1134; Fehmel, aaO § 1 Rdn. 52).
  • OLG Karlsruhe, 10.04.2003 - 2 WF 143/02

    Hausratsteilung: Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs

    Nach allgemeiner Ansicht (vgl. nur Palandt/Brudermüller, BGB, 62. Aufl., Anhang zu §§ 1361 a, 1361 b, § 8 HausratsVO Rn. 11; Münchner Kommentar / Müller-Gindulis, BGB, 4. Aufl., § 1 HausratsVO Rn. 19 und § 8 Rn. 13; Staudinger / Weinreich, BGB, 13. Bearbeitung, § 8 HausratsVO Rn. 18), die auch vom Senat vertreten wird (Beschluss vom 15. April 1987, FamRZ 1987, 848) setzt eine Ausgleichszahlung voraus, dass überhaupt einer der Parteien vom Hausrat durch den Richter etwas zugeteilt wird (§ 8 HausratsVO).
  • OLG Naumburg, 18.09.2006 - 3 WF 154/06

    Gemeinsame Geltendmachung von Ansprüchen aus Hausratsteilung und Zugewinn

    Ausnahmsweise kann auf eine Ausgleichszahlung dann zugekommen werden, wenn die Ehegatten selbst eine wechselseitig akzeptierte Verteilung vorgenommen haben und nur noch ein Gegenstand zu verteilen ist (vgl. OLG Naumburg, FamRZ 2004, 889) oder sie sich einig sind, dass einer alle Hausratsgegenstände erhält und Streit nur noch über die Höhe der Ausgleichszahlung besteht (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 1987, 848).
  • OLG Karlsruhe, 12.11.2002 - 2 WF 93/02

    Keine Unterbrechung des PKH-Verfahrens wegen Insolvenzeröffnung; Zuständigkeit

    Denn hier geht es nicht um eine rechtsgestaltende Regelung der Rechtsverhältnisse am Hausrat (BGH, FamRZ 1974, 789; Brudermüller a. a. O.; Münchner Kommentar/Müller-Gindulis, 4. Aufl., § 1 HausratsVO, Rn. 2; Niepmann in Handbuch des familiengerichtlichen Verfahrens, 4. Aufl., Teil IV, Rn. 230; vgl. auch Senat, Beschluss vom 15.04.1987, FamRZ 1987, 848, 849).
  • OLG Köln, 30.03.2006 - 4 WF 10/06

    Streitwert im Hausratverfahren nach Verkehrswert

    Der hier vertretenen Auffassung des Senates steht auch nicht die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 15.04.1987 (FamRZ 1987, 848, 849) entgegen.
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