Rechtsprechung
OLG Hamm, 06.10.1995 - 12 UF 61/95 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1603
Umfang der Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigem Kind - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OLG Hamm, 26.04.1995 - 12 UF 61/95
- OLG Hamm, 02.06.1995 - 12 UF 61/95
- OLG Hamm, 06.10.1995 - 12 UF 61/95
Papierfundstellen
- FamRZ 1996, 629 (Ls.)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Düsseldorf, 22.08.1990 - 5 UF 158/89
Auszug aus OLG Hamm, 06.10.1995 - 12 UF 61/95
Wenn ein gegenüber einem minderjährigen Kind Unterhaltspflichtiger auf bessere Verdienstmöglichkeiten verzichtet, ist dies im Rahmen der Erwerbsobliegenheit nur erheblich, wenn er gewichtige Gründe dafür nachweist (dazu OLG Düsseldorf, NJW-RR 1991, 1284 ; OLG Stuttgart, FamRZ 1993, 992 ). - OLG Stuttgart, 05.05.1992 - 18 UF 365/91
Berücksichtigung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit eines …
Auszug aus OLG Hamm, 06.10.1995 - 12 UF 61/95
Wenn ein gegenüber einem minderjährigen Kind Unterhaltspflichtiger auf bessere Verdienstmöglichkeiten verzichtet, ist dies im Rahmen der Erwerbsobliegenheit nur erheblich, wenn er gewichtige Gründe dafür nachweist (dazu OLG Düsseldorf, NJW-RR 1991, 1284 ; OLG Stuttgart, FamRZ 1993, 992 ).
- OLG Köln, 06.02.1998 - 4 WF 294/97
Annahme einer fiktiven Leistungsfähigkeit bei unzureichender Arbeitssuche; …
Dazu gehört nach den allgemeinen Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. BGH, NJW 1994, 1002 = FamRZ 1994, 372; OLG Hamm, FamRZ 1996, 957 [958] und FamRZ 1996, 629; OLG Köln, NJWE-FER 1997, 174), denen auch der Senat folgt (vgl. Beschl. v. 26.11.1996 - 4 UF 154/96; Beschl. v. 11.3. 1997 - 4 WF 52/97; Beschl. v. 27.5. 1997 - 4 WF 74/97), daß er sich nicht nur beim Arbeitsamt als arbeitssuchend meldet; vielmehr muß der Unterhaltspflichtige dauernde Anstrengungen zur Erlangung einer Arbeit unternehmen; er muß kontinuierlich und regelmäßig auf Stellenangebote reagieren und auch von sich aus tätig werden, um eine Erwerbsstelle zu erhalten, so durch die Aufgabe eigener Annoncen, Vorsprache bei möglichen Arbeitgebern und Bemühungen über den örtlichen Bereich hinaus.Er hat sich durch intensive Suche, mithin auch durch Privatinitiative unter Anspannung aller Kräfte, das heißt mit einem der Ausübung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit vergleichbaren Zeitaufwand (vgl. dazu OLG Hamm, FamRZ 1996, 629 und 1994, 1115) um eine solche Erwerbsstelle zu bemühen.
Unabhängig hiervon ist der Ast. bereits seit Juni 1995 arbeitslos, so daß er alsbald eine Arbeitsstelle hätte finden können, hätte er sich sogleich mit dem Zeit- und Arbeitsaufwand einer vollschichtig erwerbstätigen Person um Arbeit bemüht, wie dies erforderlich gewesen wäre (vgl. OLG Hamm, FamRZ 1996, 629 m. Nachw.).
- OLG Hamm, 01.09.1999 - 11 UF 3/99
Unterhaltspflicht gegenüber Kindern - Erwerbspflicht - Nebentätigkeit im …
Insgesamt ist bestmögliche Privatinitiative mit einem Zeitaufwand wie bei vollschichtiger Erwerbstätigkeit zu entfalten, wobei der Zeitaufwand aber nicht immer der Arbeitzeit einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit entsprechen muss (OLG Köln, FamRZ 1997, 1104, 1105; OLG Hamm, FamRZ 1996, 629 ; 1996, 1218; 1994, 1115; OLG Naumburg, FamRZ 1997, 311 ). - AG Ludwigslust, 26.05.2010 - 5 F 124/09
Kindesunterhalt: Recht des Unterhaltsverpflichteten auf eine Erstausbildung bei …
Dabei besteht entsprechend der bereits unter Ziffer 1) angesprochenen Vermutung für den Bedarf des minderjährigen Kindes in Höhe des Mindestunterhaltes ebenso eine Vermutung für die Leistungsfähigkeit des barunterhaltspflichtigen Elternteiles in dieser Höhe, d. h. dahingehend, dass er bei entsprechenden Bemühungen einen für die Abdeckung des Mindestunterhaltes ausreichenden Verdienst erzielen könnte (OLG Köln FamRZ 2000, 310; Koblenz FamRZ 2000, 313; OLG Hamm FamRZ 1996, 629).
Rechtsprechung
OLG Hamm, 27.10.1995 - 12 UF 493/94 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Rückabtretung nach § 91 BSHG übergegangener Unterhaltsansprüche
Papierfundstellen
- FamRZ 1996, 629
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Hamm, 14.01.1998 - 12 UF 479/96
Vorrang des Kindesunterhalts vor Forderungen anderer Gläubiger
Ob und gegebenenfalls in welcher Weise Schulden des einem ehelichen Kind Unterhaltspflichtigen zu beachten sind, ist nach den allgemeinen Regeln des § 1603 BGB zu entscheiden (Senatsurteil vom 27. Oktober 1995, FamRZ 1996, 629, 631).Er ist als Unterhaltschuldner im Rahmen seiner nach § 1603 Abs. 2 BGB gesteigerten Erwerbsobliegenheit darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass er die Kündigung im unterhaltsrechtlichen Sinne nicht zu vertreten hat und trotz intensiver Anspannung aller Kräfte, nämlich mit einem der Ausübung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit entsprechendem Zeitaufwand, zu einem früheren Zeitpunkt keine neue Erwerbstätigkeit finden konnte (ständige Senatsrechtsprechung z.B. FamRZ 1991, 889; FamRZ 1996, 629 = NJW-RR 1996, 580 ; FamRZ 1995, 1601 ; FamRZ 1994, 1115 = NJW-RR 1994, 901 ).
- KG, 01.04.2004 - 16 UF 233/03
Minderjährigenunterhalt: Zumutbarer Einsatz des Vermögensstammes bei gesteigerter …
Auch bei einer erheblichen Verschuldung obliegt es dem barunterhaltspflichtigen Elternteil im Regelfall, zu Gunsten seiner minderjährigen Kinder, bei denen von vornherein jede Möglichkeit ausscheidet, durch eigene Anstrengungen zur Deckung ihres notwendigen Unterhaltsbedarfs beizutragen (BGH FamRZ 1984, 657, 659; 1996, 160, 162), wenigstens den Regelbetrag nach der jeweiligen Regelbetragsverordnung (…Palandt-Diederichsen, 63. Aufl., § 1612 a Rn. 18) und damit den Unterhalt nach der ersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle (BGH FamRZ 1984, 657, 659; OLG Hamm FamRZ 1996, 629, 631) bzw. der Berliner Tabelle aufzubringen.
Rechtsprechung
OLG Hamm, 24.10.1995 - 3 UF 89/95 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de (Leitsatz)
BGB § 1603 Abs. 2
Papierfundstellen
- NJW-RR 1996, 580
- FamRZ 1996, 629