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   OLG Oldenburg, 20.12.1995 - 5 W 195/95   

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https://dejure.org/1995,13110
OLG Oldenburg, 20.12.1995 - 5 W 195/95 (https://dejure.org/1995,13110)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 20.12.1995 - 5 W 195/95 (https://dejure.org/1995,13110)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 20. Dezember 1995 - 5 W 195/95 (https://dejure.org/1995,13110)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)

    Begriff der Mittellosigkeit

Papierfundstellen

  • FamRZ 1996, 953
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BayObLG, 01.10.1997 - 3Z BR 286/97

    Mittellosigkeit des Betreuten bei Eigennutzung belasteter Grundstücke

    Bis zu dieser Grenze hat er durch die Betreuerbestellung bedingte Einschränkungen in der bisherigen Lebensführung jedoch hinzunehmen (vgl. OLG Oldenburg FamRZ 1996, 953/955).

    Der Einsatz oder die Verwertung von über der Schongrenze von 8000 DM liegendem Vermögen scheidet ferner aus, soweit dies aufgrund einer Würdigung der Gesamtsituation (vgl. OLG Oldenburg FamRZ 1996, 953/955) für den Betreuten und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine besondere Härte bedeuten würde (§ 88 Abs. 3 BSHG ).

  • BayObLG, 19.02.1997 - 3Z BR 61/96

    Keine Mittellosigkeit des Betreuten bei Miteigentum an nicht selbst genutzter

    Bis zu dieser Grenze hat er durch die Betreuerbestellung bedingte Einschränkungen in der bisherigen Lebensführung jedoch hinzunehmen (vgl. OLG Oldenburg FamRZ 1996, 953/955).

    Der Einsatz oder die Verwertung von über der Schongrenze von 8 000 DM liegendem Vermögen scheidet ferner aus, soweit dies aufgrund einer Würdigung der Gesamtsituation.(vgl. OLG Oldenburg FamRZ 1996, 953/955) für den Betreuten und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine besondere Härte bedeuten würde (§ 88 Abs. 3 BSHG ; vgl. BayObLGZ 1995, 307; Knittel § 1835 BGB Rn. 24).

  • BayObLG, 29.06.2001 - 3Z BR 98/01

    Schongrenze des vom Betreuten für die Vergütung des Betreuers einzusetzenden

    cc) Die Beurteilung, ob eine besondere Notlage des Betreuten besteht oder ein Freibetrag von lediglich 4500 DM für ihn eine Härte bedeuten würde, obliegt in erster Linie dem Tatrichter (vgl. OLG Oldenburg FamRZ 1996, 953/955).
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