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   OLG Köln, 13.05.1997 - 25 WF 58/97   

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https://dejure.org/1997,4038
OLG Köln, 13.05.1997 - 25 WF 58/97 (https://dejure.org/1997,4038)
OLG Köln, Entscheidung vom 13.05.1997 - 25 WF 58/97 (https://dejure.org/1997,4038)
OLG Köln, Entscheidung vom 13. Mai 1997 - 25 WF 58/97 (https://dejure.org/1997,4038)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    FGG §§ 19, 50 b

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Richterliche Anordnung der persönlichen Anhörung eines Kindes im Sorgerechtsverfahren als beschwerdefähige Zwischenverfügung; Durchführung der persönlichen Anhörung eines Kindes in Abwesenheit der Eltern und sonstiger Verfahrensbeteiligter

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGG §§ 19 50b
    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die richterliche Anordnung der persönlichen Anhörung eines Kindes im Sorgerechtsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1997, 1549
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 28.05.1986 - IVb ZB 36/84

    Rechtskraft und Abänderbarkeit von Sorgerechtsentscheidungen

    Auszug aus OLG Köln, 13.05.1997 - 25 WF 58/97
    Ein schwerwiegender Grund, der es geboten erscheinen läßt, von einer persönlichen Anhörung des Kindes abzusehen, kann insbesondere dann vorliegen, wenn durch die Anhörung das Kind aus seinem seelischen Gleichgewicht gebracht wird und eine Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes zu besorgen ist (vgl. a. a. 0. Rn 27 zu § 50 b, BGH NJW-RR 1986, 1130).
  • OLG Brandenburg, 14.10.2002 - 9 UF 129/02

    Befristete Beschwerde wegen Nichtanhörung des betroffenen Kindes im Verfahren der

    Zum anderen trifft gerade auf Kinder die Erwägung zu, dass diese sich nicht hinreichend schriftlich äußern können und bei einer schriftlichen Anhörung daher die Gefahr einer Beeinflussung durch die Eltern besonders groß ist (OLG Köln, FamRZ 1997, 1549; Keidel/Kuntze/Winkler-Engelhardt a.a.O. § 50 b Rn. 1).

    Insbesondere die Befürchtung einer ernstzunehmenden psychischen oder physischen Beeinträchtigung des betroffenen Kindes, die einen schwerwiegenden Grund im Sinne von § 50 b Abs. 3 Satz 1 FGG darstellen könnte (OLG Köln FamRZ 1997, 1549; BayObLG FamRZ 1987, 87, 88; Staudinger-Peschel-Gutzeit a.a.O. Rn. 398; Keidel/Kuntze/Winkler-Engelhardt a.a.O. § 50 b Rn. 27), ist nicht ersichtlich.

  • OLG Brandenburg, 02.08.1999 - 9 UF 179/99

    Verfahren vor Erlaß einer Verbleibensanordnung

    Zum anderen trifft gerade auf Kinder die Erwägung zu, dass diese sich nicht hinreichend schriftlich äußern können und bei einer schriftlichen Anhörung daher die Gefahr einer Beeinflussung durch die Eltern besonders groß ist (OLG Köln, FamRZ 1997, 1549 ; Keidel/Kuntze/Winkler-Engelhardt, aaO., § 50 b Rdn. 1).

    Insbesondere die Befürchtung einer ernstzunehmenden psychischen oder physischen Beeinträchtigung des betroffenen Kindes, die einen schwerwiegenden Grund im Sinne von § 50 b Abs. 3 Satz 1 FGG darstellen könnte (OLG Köln, FamRZ 1997, 1549; BayObLG, FamRZ 1987, 87, 88; Staudinger-Peschel-Gutzeit, aaO., Rdn. 398; Keidel/Kuntze/Winkler-Engelhardt, aaO., § 50 b Rdn. 27), ist nicht ersichtlich.

  • OLG Brandenburg, 02.08.1999 - 9 UF 197/99

    Rechtmäßigkeit einer ohne Anhörung des Kindes und der Kindsmutter ergangenen

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • OLG Frankfurt, 06.07.2016 - 5 WF 167/16

    Keine Beschwerde gegen Zwischenentscheidungen

    Soweit die Kindesmutter auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (FamRZ 1997, 1549 f) verweist, ist diese noch zur Rechtslage bei Geltung des § 19 FGG ergangen, die die Anfechtungsmöglichkeit - anders als nunmehr § 58 FamFG - allein von der Möglichkeit der Beeinträchtigung subjektiver Rechte der Beteiligten abhängig machte, und ist daher auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.
  • OLG München, 13.12.2006 - 31 Wx 94/06

    Unanfechtbare Verfügung über Nichtmitteilung des Termins zur Kindesanhörung im

    Bereits die Anordnung der persönlichen Anhörung des Kindes (§ 55 c i.V.m. 50 b FGG) ist grundsätzlich unanfechtbar (so zutreffend Jansen/Zorn FGG 3. Aufl. § 50 b Rn. 21; a.A. OLG Köln FamRZ 1997, 1549; Bassenge/Herbst/Roth FGG/RPflG 10. Aufl. § 50 b FGG Rn. 4), ebenso die Entscheidung darüber, ob den zur Teilnahme nicht Berechtigten der Zeitpunkt des Termins mitgeteilt wird.
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