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   OLG Düsseldorf, 26.06.1998 - 3 UF 338/97   

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OLG Düsseldorf, 26.06.1998 - 3 UF 338/97 (https://dejure.org/1998,16499)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.06.1998 - 3 UF 338/97 (https://dejure.org/1998,16499)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26. Juni 1998 - 3 UF 338/97 (https://dejure.org/1998,16499)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1999, 1132
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Koblenz, 12.09.2001 - 13 UF 240/01

    Prozesskostenhilfe; Realsplitting; Unterhalt; Unterhaltshöhe

    Der Unterhaltsgläubiger kann seine Zustimmung zum begrenzten Realsplitting dann von der Beibringung einer Sicherheitsleistung abhängig machen, wenn konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, dass der Unterhaltsschuldner nicht bereit oder in der Lage sein wird, die Verpflichtung zur Freistellung des Unterhaltsberechtigten von dem ihm entstehenden steuerlichen Nachteilen - unverzüglich nach Festsetzung der Steuer des Berechtigten - einzuhalten (vgl. BGH NJW 1983, 1545, 1547; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 7. Aufl., Rz. 885 ff.; OLG Düsseldorf, FamRZ 1999, 1132).
  • OLG Karlsruhe, 10.10.2002 - 16 UF 223/01

    Verpflichtung zur Zustimmung zum begrenzten Realsplitting ohne

    Sie soll (OLG Düsseldorf, FamRZ 1999, 1132) allein dem Gläubiger über die Freistellungserklärung hinaus eine zusätzliche Sicherheit bieten und muss geboten sein, weil ohne sie zu befürchten ist, dass der Schuldner die ihm obliegende Verpflichtung nicht oder jedenfalls nicht zum rechten Zeitpunkt erfüllen wird.
  • AG Gießen, 10.10.2018 - 242 F 1148/18

    Zustimmung zum begrenzten Realsplitting gegen Sicherheitsleistung

    Diese darf daher nur angeordnet werden, wenn besondere gefahrbegründe Umstände festgestellt und gegen das konkrete Schutzbedürfnis des Unterhaltsgläubigers abgewogen werden, wobei auf dem Boden der gegenwärtigen Umstände eine Zukunftsprognose angestellt werden muss und sich nur bei vergleichbarer Konstellation aus früheren Vorgängen für den Unterhaltsschuldner nachteilige Rückschlüsse für die Zukunft ziehen lassen (vgl. OLG Düsseldorf, B. v. 26.06.1998, Az: 3 UF 338/97, zitiert nach juris).
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