Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, 30.12.1998 - 13 U 69/98 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,16792) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- FamRZ 1999, 1370
Wird zitiert von ... (4)
- OVG Berlin-Brandenburg, 04.09.2018 - 3 S 47.18
Nachzug zum minderjährigen Kind
Soweit in der Rechtsprechung (OLG Hamm…, Beschluss vom 18. Juni 2004 - 9 UF 153/02 - juris Rn. 28 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. Dezember 1998 - 13 U 69/98 - juris Rn. 25) ein Statuswechsel ausgeschlossen wird, um Nachteile für das Kind abzuwenden, geht der Antragsteller nicht genügend auf die Argumentation des Verwaltungsgerichts ein, es sei deutsches Familienrecht anzuwenden, weil es am schnellsten der Tochter des Antragstellers zu einer Mutter - hier der leiblichen Mutter - verhelfe, auf die die Tochter zugreifen könne. - OLG Hamm, 21.02.2014 - 15 W 46/14
Unvollständiges Ehegattentestament muss kein Einzeltestament sein
Entscheidend ist, ob der durch Auslegung zu ermittelnde Wille des Erblassers dahin geht, dass seine Verfügungen, die er als gemeinschaftliches Ehegattentestament entworfen hatte, unabhängig vom Beitritt des anderen Ehepartners gelten sollen (vgl. BayObLG FamRZ 1999, 1370; BayObLG FamRZ 2001, 518). - BayObLG, 29.06.2000 - 1Z BR 40/00
Von nur einem Ehegatten unterschriebenes gemeinschaftliches Testament
Entscheidend ist, ob der durch Auslegung zu ermittelnde Wille des Erblassers dahin geht, daß seine Verfügungen, die er als gemeinschaftliches Ehegattentestament entworfen hatte, unabhängig vom Beitritt des anderen Ehepartners gelten sollen (vgl. BayObLG FamRZ 1999, 1370). - VG Bayreuth, 30.04.2013 - B 1 K 11.408
Feststellung der Staatsangehörigkeit; nichteheliches Kind eines Vaters mit …
Auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. Dezember 1998 - 13 U 69/98 - (FamRZ 1999, 1370), der eine Vaterschaftsanerkennung nach sowjetischem Recht zugrunde lag, berechtigt nicht zu anderen Schlussfolgerungen.