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   OLG Schleswig, 17.06.1999 - 2 W 58/99   

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https://dejure.org/1999,5642
OLG Schleswig, 17.06.1999 - 2 W 58/99 (https://dejure.org/1999,5642)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 17.06.1999 - 2 W 58/99 (https://dejure.org/1999,5642)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 17. Juni 1999 - 2 W 58/99 (https://dejure.org/1999,5642)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGG § 12
    Feststellungspflichten des Gerichts bei Unterbrindungssache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)

    Erledigung der Unterbringung, Fortsetzungsfeststellung, Ermittlungspflicht

Verfahrensgang

  • AG Bad Oldesloe - 1 XIV 253L
  • LG Lübeck - 7 T 107/99
  • OLG Schleswig, 17.06.1999 - 2 W 58/99

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 521
  • FamRZ 2000, 247
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 10.05.1998 - 2 BvR 978/97

    Verletzung von GG Art 19 Abs 4 durch Beschlüsse in einer Unterbringungssache, die

    Auszug aus OLG Schleswig, 17.06.1999 - 2 W 58/99
    Insbesondere ist im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 10.05.1998 in NJW 1998, 2432 ) jedenfalls bei einer Unterbringungsdauer von - wie vorliegend - längstens zwei Wochen das Rechtsschutzbedürfnis für die sofortige weitere Beschwerde zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringung gegeben, wenn die Unterbringungsmaßnahme während der Rechtsmittelfrist endet und das Verfahren in der Hauptsache dadurch erledigt ist (Senatsbeschluß vom 26.08.1998 in NJW 1999, 222 ; weitergehend für 6 Wochen BayObLG FGPrax 1999, 120 ).
  • OLG Schleswig, 26.08.1998 - 2 W 153/98

    Sofortige Beschwerde bei Unterbringung

    Auszug aus OLG Schleswig, 17.06.1999 - 2 W 58/99
    Insbesondere ist im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 10.05.1998 in NJW 1998, 2432 ) jedenfalls bei einer Unterbringungsdauer von - wie vorliegend - längstens zwei Wochen das Rechtsschutzbedürfnis für die sofortige weitere Beschwerde zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringung gegeben, wenn die Unterbringungsmaßnahme während der Rechtsmittelfrist endet und das Verfahren in der Hauptsache dadurch erledigt ist (Senatsbeschluß vom 26.08.1998 in NJW 1999, 222 ; weitergehend für 6 Wochen BayObLG FGPrax 1999, 120 ).
  • BayObLG, 12.02.1999 - 3Z BR 54/99

    Erledigung der Hauptsache

    Auszug aus OLG Schleswig, 17.06.1999 - 2 W 58/99
    Insbesondere ist im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 10.05.1998 in NJW 1998, 2432 ) jedenfalls bei einer Unterbringungsdauer von - wie vorliegend - längstens zwei Wochen das Rechtsschutzbedürfnis für die sofortige weitere Beschwerde zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringung gegeben, wenn die Unterbringungsmaßnahme während der Rechtsmittelfrist endet und das Verfahren in der Hauptsache dadurch erledigt ist (Senatsbeschluß vom 26.08.1998 in NJW 1999, 222 ; weitergehend für 6 Wochen BayObLG FGPrax 1999, 120 ).
  • OLG Karlsruhe, 05.07.2007 - 19 Wx 44/06

    Genehmigung einer Unterbringung: Unterbringung eines psychisch Erkrankten in

    Auch für die beantragte Feststellung der Rechtswidrigkeit gilt die allgemeine Vorschrift des § 12 FGG (OLG Schleswig, NJW-RR 2000, 521).
  • OLG Schleswig, 18.07.2007 - 2 W 93/07

    Voraussetzungen einer Unterbringung; Verhältnis öffentlich-rechtlicher zu

    Der Senat orientiert sich an diesen Maßstäben (vgl. Senat FamRZ 2000, 247; FamRZ 2001, 938; BT-Prax 2003, 41; OLGR Schleswig 2003, 359; OLGR Schleswig 2006, 294).
  • OLG Schleswig, 23.11.2000 - 2 W 180/00

    Unterbringungssachen - Feststellungsverfahren nach Beendigung - Aktenlage -

    Es hat unter Hinweis auf die Entscheidung des Senats vom 17.6.1999 (FamRZ 2000, 247) von der Anhörung des Betroffenen abgesehen und lediglich aufgrund des Inhalts der Unterbringungsakte Feststellungen getroffen.

    Dafür sei ferner darauf hingewiesen, daß die undifferenzierte Übernahme der Senatsentscheidung vom 17.6.1999 (FamRZ 2000, 247) zur Anhörung des Betroffenen im vorliegenden Fall nicht richtig ist.

  • OLG Hamm, 29.05.2001 - 15 W 139/01

    Anordnung der Fortdauer der Genehmigung der geschlossenen Unterbringung in einer

    Die fachgerichtliche Rechtsprechung hat daraus die Konsequenz gezogen, ein Rechtsschutzinteresse des Betroffenen für eine nachträgliche feststellende Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer freiheitsentziehenden Unterbringungsmaßnahme zu bejahen, wenn die Frist der angeordneten bzw. genehmigten Unterbringung sechs Wochen nicht übersteigt (BayObLG FGPrax 1999, 120 = FamRZ 1999, 794; OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 303; KG FGPrax 2000, 213; OLG Karlsruhe FGPrax 2000, 165; OLG Schleswig FamRZ 1999, 105; FGPrax 1999, 198).
  • OLG Schleswig, 27.03.2003 - 2 W 10/03

    Voraussetzungen einer Unterbringung nach PsychKG

    Der Senat hat sich mit seinen Entscheidungen vom 17.6.1999 (FamRZ 2000, 247), vom 23.11.2000 (FamRZ 2001, 938) und vom 13.9.2002 (BtPrax 2003, 41 = SchlHAnz 2003, 42) an diesen Maßstäben orientiert und Entscheidungen beanstandet, denen kein hinreichend konkreter und nachvollziehbarer Sachverhalt zugrunde lag.
  • BayObLG, 31.01.2001 - 3Z BR 26/01

    Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde gegen die vorläufige

    Vielmehr kann der Senat über die Rechtmäßigkeit der vom Betroffenen-beanstandeten Maßnahme selbst entscheiden, da er die erforderlichen Feststellungen, ohne dass es weiterer Ermittlungen bedarf (vgl. hierzu SchlHOLG SchlHA 1999, 314), aus den Akten treffen kann (vgl. BGH NJW 1996, 2581; BayObLGZ 1985, 63/66).
  • KG, 26.06.2001 - 1 W 5938/00

    Zur Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde zur Überprüfung der

    Kurzfristige Unterbringungsmaßnahmen - hier von knapp sechs Wochen - gehören dabei zu den Hoheitsakten, die tiefgreifend in das Grundrecht des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 GG eingreifen können und bei denen im Fall fehlender Berechtigung der Unterbringungsmaßnahme der Grundrechtseingriff auch nach Ablauf des Unterbringungszeitraums in einer Weise fortwirkt, dass im Einzelfall ein effektiver Grundrechtsschutz über 19 Abs. 4 GG die Bejahung eines rechtlichen Interesses an der Feststellung der Rechtswidrigkeit gebieten kann (vgl. Senat, FGPrax 2000, 213; BVerfG NJW 1998, 2813/2814 und NJW 1998, 2432/2433; BayObLG FGPrax 1999, 120; OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 303; OLG Schleswig NJW 1999, 222 und FGPrax 1999, 198; Jensen/ Röhlig BtPrax 1998, 17 f.).
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