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   OLG Düsseldorf, 25.06.2004 - II-3 UF 195/03   

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https://dejure.org/2004,7209
OLG Düsseldorf, 25.06.2004 - II-3 UF 195/03 (https://dejure.org/2004,7209)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.06.2004 - II-3 UF 195/03 (https://dejure.org/2004,7209)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25. Juni 2004 - II-3 UF 195/03 (https://dejure.org/2004,7209)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streit um Unterhaltsansprüche aus § 1615l BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nach Ablauf der 3-Jahresfrist; Verhältnis zwischen den Unterhaltsansprüchen der Ehefrau und denen der nichtehelichen Mutter im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit des § 1651l BGB; Unterhaltsanspruch der ...

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1615l
    Verfassungsmäßigkeit der Befristung des Unterhaltsanspruchs der nichtehelichen Mutter

Verfahrensgang

  • AG Geldern - 11 F 95/03
  • OLG Düsseldorf, 25.06.2004 - II-3 UF 195/03

Papierfundstellen

  • FamRZ 2005, 234
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.06.2004 - 3 UF 195/03
    Ebenso wie das Bundesverfassungsgericht (BVG FamRZ 2001, 343), das die von der Klägerin angesprochene unstreitige Benachteiligung nichtehelicher Mütter ausdrücklich erkannt und auf das Stigma der ledigen Mutter und ihre deutlich höhere psychische Belastung gegenüber verheirateten Müttern sowie auf den auch heute noch nur eingeschränkten Unterhaltsanspruch gegenüber dem Vater ihres nichtehelichen Kindes, der trotz gesetzlicher zeitlicher Ausweitung auf drei Jahre nicht vergleichbar mit der unterhaltsrechtlichen Absicherung verheirateter Frauen ist, die den ehelichen Kindern zugute kommt, verwiesen hat, hat der Gesetzgeber in Kenntnis dieser Sachlage keine grundgesetzliche Notwendigkeit zu einer weiteren Änderung bzw. Anpassung der Vorschrift des § 1615 l BGB gesehen, weil "der Staat aufgrund von Art. 6 Abs. 1 GG ebenso wie aufgrund von Art. 3 GG nicht gehalten ist, jegliche die Familien betreffende Belastung auszugleichen" (BVG NJW 1998, 2043; NJW 1990, 2869).
  • BVerfG, 06.02.2001 - 1 BvR 12/92

    Unterhaltsverzichtsvertrag

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.06.2004 - 3 UF 195/03
    Ebenso wie das Bundesverfassungsgericht (BVG FamRZ 2001, 343), das die von der Klägerin angesprochene unstreitige Benachteiligung nichtehelicher Mütter ausdrücklich erkannt und auf das Stigma der ledigen Mutter und ihre deutlich höhere psychische Belastung gegenüber verheirateten Müttern sowie auf den auch heute noch nur eingeschränkten Unterhaltsanspruch gegenüber dem Vater ihres nichtehelichen Kindes, der trotz gesetzlicher zeitlicher Ausweitung auf drei Jahre nicht vergleichbar mit der unterhaltsrechtlichen Absicherung verheirateter Frauen ist, die den ehelichen Kindern zugute kommt, verwiesen hat, hat der Gesetzgeber in Kenntnis dieser Sachlage keine grundgesetzliche Notwendigkeit zu einer weiteren Änderung bzw. Anpassung der Vorschrift des § 1615 l BGB gesehen, weil "der Staat aufgrund von Art. 6 Abs. 1 GG ebenso wie aufgrund von Art. 3 GG nicht gehalten ist, jegliche die Familien betreffende Belastung auszugleichen" (BVG NJW 1998, 2043; NJW 1990, 2869).
  • BGH, 11.04.1990 - XII ZR 42/89

    Abänderung einer vollstreckbaren Urkunde

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.06.2004 - 3 UF 195/03
    Allerdings ist auch dann die Bejahung einer Erwerbsobliegenheit auf seiten der Ehefrau nicht völlig ausgeschlossen, weil es auf die persönlichen Verhältnisse und Umstände des Einzelfalls ankommt (vgl. BGH NJW 1990, 3274).
  • BVerfG, 01.04.1998 - 2 BvR 1478/97

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend "Sonderurlaub für Niederkunft der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.06.2004 - 3 UF 195/03
    Ebenso wie das Bundesverfassungsgericht (BVG FamRZ 2001, 343), das die von der Klägerin angesprochene unstreitige Benachteiligung nichtehelicher Mütter ausdrücklich erkannt und auf das Stigma der ledigen Mutter und ihre deutlich höhere psychische Belastung gegenüber verheirateten Müttern sowie auf den auch heute noch nur eingeschränkten Unterhaltsanspruch gegenüber dem Vater ihres nichtehelichen Kindes, der trotz gesetzlicher zeitlicher Ausweitung auf drei Jahre nicht vergleichbar mit der unterhaltsrechtlichen Absicherung verheirateter Frauen ist, die den ehelichen Kindern zugute kommt, verwiesen hat, hat der Gesetzgeber in Kenntnis dieser Sachlage keine grundgesetzliche Notwendigkeit zu einer weiteren Änderung bzw. Anpassung der Vorschrift des § 1615 l BGB gesehen, weil "der Staat aufgrund von Art. 6 Abs. 1 GG ebenso wie aufgrund von Art. 3 GG nicht gehalten ist, jegliche die Familien betreffende Belastung auszugleichen" (BVG NJW 1998, 2043; NJW 1990, 2869).
  • BGH, 30.11.1994 - XII ZR 226/93

    Betreuungsunterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten trotz umfassenden

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.06.2004 - 3 UF 195/03
    Die Ehe begründet für beide Ehegatten ein besonderes Maß an Solidarität und Beistandspflicht, aus der sich für die Ehefrau das Recht ableitet, ohne nachteilige Folgen für ihren eigenen Unterhaltsanspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu verzichten, um sich ganz der Betreuung des gemeinsamen Kindes widmen zu können, und zwar bei einem Einzelkind in der Regel solange, bis das Kind die zweite Klasse der Grundschule beendet hat (vgl. BGH NJW 1984, 1537; BGH NJW 1995, 1148).
  • BGH, 25.01.1984 - IVb ZR 51/82

    Berechnung des Trennungsunterhalts; Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.06.2004 - 3 UF 195/03
    Die Ehe begründet für beide Ehegatten ein besonderes Maß an Solidarität und Beistandspflicht, aus der sich für die Ehefrau das Recht ableitet, ohne nachteilige Folgen für ihren eigenen Unterhaltsanspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu verzichten, um sich ganz der Betreuung des gemeinsamen Kindes widmen zu können, und zwar bei einem Einzelkind in der Regel solange, bis das Kind die zweite Klasse der Grundschule beendet hat (vgl. BGH NJW 1984, 1537; BGH NJW 1995, 1148).
  • BGH, 05.07.2006 - XII ZR 11/04

    Dauer des Unterhaltsanspruchs wegen Pflege und Erziehung eines nichtehelich

    d) Entsprechend geht auch die überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur davon aus, dass die Vorschrift des § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB nicht verfassungswidrig ist, sondern eine verfassungsgemäße Auslegung zulässt (so OLG Düsseldorf FamRZ 2005, 1772 und 2005, 234; OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 974; OLG Nürnberg FamRZ 2003, 1320; OLG Celle FamRZ 2002, 636; OLG Frankfurt FamRZ 2000, 1522; Wendl/Pauling aaO § 6 Rdn. 763 a; Göppinger/Wax/Maurer Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 1239 ff.; Scholz/Stein/Scholz Praxishandbuch Familienrecht Stand September 2005 Teil K Rdn. 825; Gerhardt/Heintschel-Heinegg/Klein/Gerhardt Handbuch des Fachanwalts Familienrecht 5. Aufl. Kap. 6 Rdn. 209 a; Dauner-Lieb/Heidel/Ring/ Schilling BGB Band 4 Familienrecht § 1615 l Rdn. 10 ff.; Johannsen/Henrich/ Graba Eherecht 4. Aufl. § 1615 l Rdn. 7; Hoppenz/Hülsmann Familienrecht 8. Aufl. § 1615 l Rdn. 6; Eschenbruch Der Unterhaltsprozess 3. Aufl. Rdn. 4012 ff.; Derleder DEuFamR 1999, 84, 90; Wever FF 2005, 174, 176; Wever/Schilling FamRZ 2002, 581, 583 f.; Büttner FamRZ 2000, 781, 786; Wellenhofer-Klein FuR 1999, 448, 452 ff.; zweifelnd Weinreich/Klein/Schwolow Familienrecht 2. Aufl. § 1615 l Rdn. 22; Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 9. Aufl. Rdn. 184; eine Verfassungswidrigkeit nehmen demgegenüber an: OLG Hamm aaO; KG aaO; Luthin/Seidel Handbuch des Unterhaltsrechts 10. Aufl. Rdn. 4218; Bäumel/Büte/Poppen Unterhaltsrecht § 1615 l Rdn. 8; Puls FamRZ 1998, 865, 867; Müller DAVorm 2000, 829, 836 und Huber FPR 2005, 189, 191).
  • KG, 17.05.2013 - 6 W 33/13

    Testamentsvollstreckung: Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen grober

    Das Verhalten des Beteiligten zu 4. gibt in seiner Gesamtschau begründeten Anlass zu der Annahme, dass ein längeres Verbleiben im Amt der Ausführung des letzten Willens der Erblasserin hinderlich ist, zumal das Misstrauen nicht nur auf einem subjektiven Empfinden der Beteiligten zu 2. und 3., sondern - wie dargelegt - auf Tatsachen beruht (vgl. dazu BayObLG FamRZ 2005, 234, 235, zit. nach Juris, dort. Rdz. 15).
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