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   VGH Bayern, 22.01.2007 - 12 BV 06.2105   

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VGH Bayern, 22.01.2007 - 12 BV 06.2105 (https://dejure.org/2007,12369)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22.01.2007 - 12 BV 06.2105 (https://dejure.org/2007,12369)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22. Januar 2007 - 12 BV 06.2105 (https://dejure.org/2007,12369)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Rückforderung einer bewilligten Ausbildungsförderung; Grobe Fahrlässigkeit bei der Offenlegung des Vermögens; Anrechenbarkeit vorhandenen Vermögens als eigenes; Geltendmachung einer treuhänderischen Verwaltung des Guthabens in Form eines sog. ...

  • Judicialis

    BAföG § 27 Abs. 1 Nr. 2; ; BAföG § 28 Abs. 2; ; BAföG § 28 Abs. 3; ; SGB X § 45 Abs. 1; ; SGB X § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2; ; SGB X § 45 Abs. 4; ; SGB X § 50 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausbildungs- und Studienförderungsrecht: Ausbildungsförderung, Rücknahme und Rückforderung von bewilligter Ausbildungsförderung, verdecktes Treuhandverhältnis, kein Schuldenabzug wegen Herausgabeanspruch des Treugebers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2007, 1201
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Bayern, 17.11.2006 - 12 B 05.3317

    Rücknahme von Ausbildungsförderung, Rücknahme und Rückforderung von bewilligter

    Auszug aus VGH Bayern, 22.01.2007 - 12 BV 06.2105
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist Vermögen aus einem verdeckten Treuhandverhältnis, das bei der Beantragung von Ausbildungsförderung nicht offen gelegt wird, dem Vermögen des Treuhänders zuzurechnen (z.B. Urteil vom 17.11.2006 Az. 12 B 05.3317 , rechtskräftig).

    Deckt ein Auszubildender bei der Antragstellung verdeckte Treuhandverhältnisse nicht auf, so muss er sich an dem von ihm erzeugten Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft festhalten lassen (BayVGH vom 17.11.2006, a.a.O., m.w.N.).

    Ist das Treugut aber dem Vermögen des verdeckten Treuhänders zuzurechnen, weil der Vermögenswert seinem Vermögen zugeflossen ist und er den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft hervorgerufen hat, muss der mit der Vereinbarung einer verdeckten Treuhand entstehende Herausgabeanspruch förderungsrechtlich außer Betracht bleiben (Urteil des Senats vom 17.11.2006, a.a.O.; vgl. auch VG Karlsruhe vom 23.2.2005 Az. 10 K 1069/04 ).

  • VGH Bayern, 30.08.2006 - 12 C 06.1225
    Auszug aus VGH Bayern, 22.01.2007 - 12 BV 06.2105
    Teilt der Antragsteller wesentliche Tatsachen nicht mit, obwohl im Antragsformblatt ausdrücklich danach gefragt wird, ist in der Regel grobe Fahrlässigkeit anzunehmen (st. Rsp. des BayVGH, z.B. Beschluss vom 26.9.2005 Az. 19 ZB 05.1170; vom 30.6.2006, Az. 12 C 06.1225).
  • VG Karlsruhe, 23.02.2005 - 10 K 1069/04

    Ausbildungsförderung - bloß treuhänderisch verwaltete Vermögenswerte als Vermögen

    Auszug aus VGH Bayern, 22.01.2007 - 12 BV 06.2105
    Ist das Treugut aber dem Vermögen des verdeckten Treuhänders zuzurechnen, weil der Vermögenswert seinem Vermögen zugeflossen ist und er den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft hervorgerufen hat, muss der mit der Vereinbarung einer verdeckten Treuhand entstehende Herausgabeanspruch förderungsrechtlich außer Betracht bleiben (Urteil des Senats vom 17.11.2006, a.a.O.; vgl. auch VG Karlsruhe vom 23.2.2005 Az. 10 K 1069/04 ).
  • BVerwG, 16.02.2000 - 5 B 182.99
    Auszug aus VGH Bayern, 22.01.2007 - 12 BV 06.2105
    Denn wegen der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung rechtfertigen vertragliche Bindungen und Beschränkungen des Treuhänders, die rechtlich gesehen eine objektive Zugriffsmöglichkeit auf den Vermögensgegenstand unberührt lassen, die Herausnahme aus der Vermögensanrechnung nicht (vgl. BVerwG vom 16.2.2000 Az. 5 B 182/99 ).
  • BGH, 01.07.1993 - IX ZR 251/92

    Widerspruchsrecht des Treugebers

    Auszug aus VGH Bayern, 22.01.2007 - 12 BV 06.2105
    Der Bundesgerichtshof habe ausdrücklich ausgeführt, dass es für ein Widerspruchsrecht des Treugebers nicht darauf ankäme, dass die Treuhand offen gelegt sei (BGH NJW 1993, 2622).
  • VGH Bayern, 06.07.2006 - 12 C 06.468

    Ausbildungsförderung, Rückforderung, Vermögen, verdecktes Treuhandverhältnis

    Auszug aus VGH Bayern, 22.01.2007 - 12 BV 06.2105
    Er verteidigt das angefochtene Urteil und verweist auf die Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Juli 2006 Az. 12 C 06.468.
  • VGH Baden-Württemberg, 17.09.2007 - 12 S 2539/06

    Rückforderung von Ausbildungsförderung; Sparkonto; Treuhandverhältnis

    Es kommt deshalb - entgegen einer in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung teilweise vertretenen Auffassung bezüglich der Vermögenszuordnung von Geldern aus einem sog. verdeckten Treuhandverhältniss - nicht darauf an, ob der Auszubildende, der als "verdeckter Treuhänder" den "Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft" erzeuge, sich im Rahmen der Ausbildungsförderung hieran festhalten lassen muss (so st. Rspr. des Bayerischen VGH seit Urteil vom 17.11 2006 - 12 B 05.3317 - unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 6.7.2006 - 12 C 06.468 - und Urteil vom 22.01.2007 - 12 BV 06.2105 - s. auch VG Karlsruhe, Urteil vom 23.02.2005 - 10 K 1069/04 - ; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.02.2007 - 3 Y 13/06 -, jeweils juris).

    Teilt nämlich der Antragsteller wesentliche Tatsachen nicht mit, obwohl im Antragsformular ausdrücklich danach gefragt wird, ist in der Regel grobe Fahrlässigkeit anzunehmen (Bayerischer VGH, Urteil vom 22.01.2007 - 12 BV 06.2105 -, juris).

  • VG München, 26.06.2008 - M 15 K 07.699

    Ausbildungsförderung

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist Vermögen aus einem verdeckten Treuhandverhältnis, das bei der Beantragung von Ausbildungsförderung nicht offen gelegt wird, dem Vermögen des Treuhänders zuzurechnen (vgl. z.B. BayVGH v. 22.1.2007 Az. 12 BV 06.2105; v. 17.11.2006 Az. 12 B 05.3317 verfügbar in Juris).

    Im Rahmen der Vermögensanrechnung bei der Bedürftigkeitsprüfung entspricht es jedoch der Rechtssystematik ebenso wie billiger Interessenabwägung, das wirtschaftliche Risiko der Durchsetzbarkeit des Herausgabeanspruchs nach § 667 BGB dem Treugeber aufzubürden, der das verdeckte Treuhandverhältnis ermöglicht und hieraus die ihm - ansonsten möglicherweise gar nicht zustehenden - Vorteile zieht (BayVGH v. 22.1.2007, a.a.O. unter Bezugnahme auf LSG SH v. 24.2.2006 verfügbar in Juris m.w.N.).

    Teilt der Auszubildende wesentliche Tatsachen nicht mit, obwohl im Antragsformular ausdrücklich danach gefragt wurde, ist in der Regel grobe Fahrlässigkeit anzunehmen (st. Rsp. des BayVGH, z.B. v. 22.1.2007 Az. 12 BV 06.2105; v. 26.9.2005 Az. 19 ZB 05.1170; v. 30.6.2006 Az. 12 C 06.1125).

  • VG München, 20.03.2008 - M 15 K 06.3340

    Rückforderung von Ausbildungsförderung; Zulässigkeit des automatisierten

    Zum einen hat der Kläger in seinen Anträgen auf Ausbildungsförderung vom 24. August 1999, den 9. Oktober 2000 und den 30. Juli 2001 eine solche Forderung der Mutter nicht als Schuld angegeben, was gegen eine Berücksichtigung spricht (vgl. Urteil des BayVGH v. 22.01.2007, Az.: 12 BV 06.2105) Zum anderen scheitert die Anerkennung eines Herausgabeanspruchs als Schuld im Sinn des § 28 Abs. 3 BAföG daran, dass sie darauf hinausliefe, dass verdeckte Treuhandkonten bei der Vermögensanrechnung stets außer Betracht zu bleiben hätten, weil der Herausgabenanspruch des Treugebers das wesentliche Merkmal einer verdeckten Treuhand darstellt.

    Ist das Treugut aber dem Vermögen des verdeckten Treuhänders zuzurechnen, weil der Vermögenswert seinem Vermögen zugeflossen ist, und hat der Treuhänder den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft hervorgerufen, muss der mit der Vereinbarung einer verdeckten Treuhand entstehende Herausgabeanspruch förderungsrechtlich außer Betracht bleiben (vgl. Urteil des BayVGH v. 22.01.2007, Az.: 12 BV 06.2105).

    Eine Beurteilung des anzurechnenden Vermögens und der abzuziehenden Schulden ist allein dem Beklagten vorbehalten (vgl. Urteil des BayVGH v. 22.01.2007, Az.: 12 BV 06.2105).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.02.2008 - 2 A 959/05

    Forderungen eines Auszubildenden als Vermögen im ausbildungsförderungsrechtlichen

    in diesem Sinne aber wohl OVG Saarl., Beschluss vom 23.2.2007 - 3 Y 13/06 - OVG Bremen, Urteil vom 21.2.2007 - 2 A 245/05 -,: Bay. VGH, Beschlüsse vom 22.1.2007 - 12 BV 06.2105 -, FamRZ 2007, 1201, und vom 28.2.2007 - 12 ZB 06.2581 -, Schl.-H. OVG, Urteil vom 21.11.2007 - 2 LB 29/07 -.
  • VG München, 03.01.2008 - M 15 K 06.2129

    Anrechnung von Vermögen: verdeckte Treuhand; rechtsmissbräuchliche

    Zum einen hat die Klägerin in ihrem Antrag auf Ausbildungsförderung vom 28. August 2002 eine solche Forderung der Eltern nicht als Schuld angegeben, was gegen eine Berücksichtigung spricht (vgl. Urteil des BayVGH v. 22.01.2007, Az.: 12 BV 06.2105) Zum anderen scheitert die Anerkennung eines Herausgabeanspruchs als Schuld im Sinn des § 28 Abs. 3 BAföG daran, dass sie darauf hinausliefe, dass verdeckte Treuhandkonten bei der Vermögensanrechnung stets außer Betracht zu bleiben hätten, weil der Herausgabenanspruch des Treugebers das wesentliche Merkmal einer verdeckten Treuhand darstellt.

    Ist das Treugut aber dem Vermögen des verdeckten Treuhänders zuzurechnen - entweder weil der Vermögenswert seinem Vermögen zugeflossen ist oder weil der Vermögenswert bei den Fallgestaltungen wie im vorliegenden Fall, in denen die Treuhand mit einer Abtretung verbunden ist, nicht aus dem Vermögen des Treuhänders abgeflossen ist - und hat der Treuhänder den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft hervorgerufen, muss der mit der Vereinbarung einer verdeckten Treuhand entstehende Herausgabeanspruch förderungsrechtlich außer Betracht bleiben (vgl. Urteil des BayVGH v. 22.01.2007, Az.: 12 BV 06.2105).

    Eine Beurteilung des anzurechnenden Vermögens und der abzuziehenden Schulden ist allein dem Beklagten vorbehalten (vgl. Urteil des BayVGH v. 22.01.2007, Az.: 12 BV 06.2105).

  • VGH Bayern, 28.02.2007 - 12 ZB 06.2581

    Ausbildungs- und Studienförderungsrecht

    Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Senats für den Fall, dass der Auszubildende treuhänderisch gehaltenes Vermögen nicht bei der Antragstellung auf Ausbildungsförderung deklariert und gleichzeitig den bestehenden Herausgabeanspruch an den Treugeber nach § 667 BGB als mit dem Vermögen verbundene Schulden im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG glaubhaft macht (vgl. im Einzelnen BayVGH vom 17.11.2006 Az. 12 B 05.3317 ; vom 22.1.2007, Az. 12 BV 06.2105 - beide rechtskräftig -).

    Im Rahmen der Vermögensanrechnung bei der Bedürftigkeitsprüfung entspricht es der Rechtssystematik sowie billiger Interessenabwägung, das wirtschaftliche Risiko der Durchsetzbarkeit des Herausgabeanspruchs nach § 667 BGB dem Treugeber aufzubürden, der das verdeckte Treuhandverhältnis ermöglicht und hieraus die ihm ansonsten möglicherweise gar nicht zustehenden Vorteile zieht (vgl. BayVGH vom 17.11.2006, a.a.O; vom 22.1.2007, a.a.O; für den Bereich der Arbeitslosenhilfe auch z.B. LSG Schleswig-Holstein vom 24.2.2006, Az. L3 Al 113/05 ).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.01.2008 - 6 B 3.07

    Ausbildungsförderung: Rückforderung wegen nicht angegebenen Vermögens bei

    Es gibt keinen Rechtsgrundsatz, dem zufolge ein Auszubildender an einem von ihm gesetzten "Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft" festgehalten werden kann (so aber BayVGH, Urteil vom 22. Januar 2007 - 12 BV 06.2105 -, FamRZ 2007, 1201 und OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23. Februar 2007 - 3 Y 13/06 -, Juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.02.2008 - 2 A 1083/05

    Rücknahme des Bescheides über die Bewilligung von Ausbildungsförderung und

    vgl. in diesem Sinne aber wohl Oberverwaltungsgericht für das Saarland, Beschluss vom 23. Februar 2007 - 3 Y 13/06 -, juris; Oberverwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 21. Februar 2007 - 2 A 245/05 -, juris: BayVGH, Beschlüsse vom 22. Januar 2007 - 12 BV 06.2105 -, FamRZ 2007, 1201, und vom 28. Februar 2007 - 12 ZB 06.2581 -, juris; Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 21. November 2007 - 2 LB 29/07 -.
  • VG München, 03.01.2008 - M 15 K 06.1905

    Ausbildungsförderung; Vermögensanrechnung; Anwendung der Grundsätze der

    Zunächst einmal hat die Klägerin in ihren Anträgen auf Ausbildungsförderung vom 1. Juli 1999 und vom 2. Oktober 2000 keine gegen sie bestehenden Forderungen der Eltern als Schulden angegeben, was gegen eine Berücksichtigung spricht (vgl. Urteil des BayVGH v. 22.01.2007, Az.: 12 BV 06.2105).

    Eine Beurteilung des anzurechnenden Vermögens und der abzuziehenden Schulden ist allein dem Beklagten vorbehalten (vgl. Urteil des BayVGH v. 22.01.2007, Az.: 12 BV 06.2105).

  • VG Bayreuth, 14.01.2008 - B 3 K 06.228

    Ausbildungsförderung; Rücknahme und Rückforderung bereits bewilligter Leistungen;

    Die Wichtigkeit dieser Angaben für den Auszubildenden ist damit ohne weiteres erkennbar; ihre Nichtangabe daher in der Regel grob fahrlässig (BayVGH, Urteil vom 22.01.2007, Az.: 12 BV 06.2105 - juris - VGH BW, Urteil vom 17.09.2007, Az.: 12 S 2539/06 - juris -).
  • VG München, 09.10.2008 - M 15 K 07.111

    Ausbildungsförderung; Vermögen; verdecktes Treuhandverhältnis

  • VG München, 19.03.2009 - M 15 K 07.1725

    Ausbildungsförderung; Rückforderung wegen nachträglich angerechneten Vermögens;

  • VG München, 09.10.2008 - M 15 K 07.644

    Ausbildungsförderung: Vermögensanrechnung; Darlehen unter Angehörigen;

  • VG Augsburg, 01.04.2008 - Au 3 K 07.1231

    Rückforderung; Ausbildungsförderung; rechtsmissbräuchliche Vermögensverfügung;

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