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   OLG Bamberg, 16.11.2015 - 2 WF 243/15   

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https://dejure.org/2015,35458
OLG Bamberg, 16.11.2015 - 2 WF 243/15 (https://dejure.org/2015,35458)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 16.11.2015 - 2 WF 243/15 (https://dejure.org/2015,35458)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 16. November 2015 - 2 WF 243/15 (https://dejure.org/2015,35458)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geschäftswert des Versorgungsausgleichsverfahrens; Berücksichtigung nicht ausgeglichener Anrechte

  • rewis.io

    Gegenstandswert des Versorgungsausgleichs - Anzahl der Anrechte

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 50 Abs. 1 FamGKG
    Geschäftswert des Versorgungsausgleichsverfahrens

  • rechtsportal.de

    § 50 Abs. 1 FamGKG
    Geschäftswert des Versorgungsausgleichsverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2016, 657
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Bamberg, 10.02.2011 - 2 UF 289/10

    Wohnungsüberlassung bei Getrenntleben: Gegenstandswert eines Verfahrens zur

    Auszug aus OLG Bamberg, 16.11.2015 - 2 WF 243/15
    Es hat dabei für die beiden Kinder Freibeträge von 500, 00 Euro abgezogen, diese jedoch, ohne dies in der Begründung auszuweisen, im Ergebnis allerdings richtig und mit der Rechtsprechung des Senats im Einklang stehend, bei der Bemessung des Gegenstandswertes des Versorgungsausgleichs unberücksichtigt gelassen (vgl. OLG Bamberg FamRZ 2011, 1424-1425).
  • OLG Karlsruhe, 16.09.2013 - 5 WF 66/13

    Festsetzung des Verfahrenswertes in Ehe- und Versorgungsausgleichssachen bei

    Auszug aus OLG Bamberg, 16.11.2015 - 2 WF 243/15
    Bei der Bemessung des Gegenstandswerts haben sie deshalb außen vor zu bleiben (im Ergebnis ebenso OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.09.2013, 5 WF 66/13 = BeckRS 2013, 16323).
  • OLG Frankfurt, 03.04.2017 - 5 WF 45/17

    Bemessung Verfahrenswert nach § 50 FamGKG

    Nach der überwiegend vertretenen Ansicht sind Anrechte, bei denen die vom Familiengericht eingeholte Auskunft des Versorgungsträgers ergibt, dass überhaupt kein dem Versorgungsausgleich unterliegendes Anrecht besteht oder ein Anrecht jedenfalls nicht innerhalb der Ehezeit erworben wurde, bei § 50 Abs. 1 FamGKG nicht miteinzubeziehen, weil eine Berücksichtigung eines Anrechts bei der Wertbestimmung voraussetzt, dass die Einbeziehung in den Versorgungsausgleich zumindest in Betracht kommt und eine Entscheidung hierüber ergeht (OLG Bamberg FamRZ 2016, 657 = BeckRS 2015, 19409; OLG Karlsruhe NJW-RR 2014, 68 [OLG Karlsruhe 16.09.2013 - 5 WF 66/13] ; OLG Celle NJW-Spezial 2012, 59; OLG Hamburg BeckRS 2012, 19973 = FuR 2013, 173; OLG Koblenz AGS 2011, 456; OLG Stuttgart NJW 2010, 2221; BeckOK-Streitwert/Dürbeck, 18. Ed 2017, "Versorgungsausgleichssachen" Rn. 10).
  • OLG Brandenburg, 11.07.2017 - 10 WF 13/16

    Versorgungsausgleichsverfahren: Bemessung des Verfahrenswerts bei Verzicht der

    Vielmehr geht das Gesetz grundsätzlich davon aus, dass es für die Wertbemessung auf die Anzahl derjenigen Anrechte im Versorgungsausgleich ankommt, über deren Behandlung entschieden worden ist und die damit Gegenstand des Verfahrens waren, und zwar auch dann, wenn hinsichtlich der behandelten Anrechte kein Ausgleich angeordnet wurde oder das Gericht nur festgestellt hat, dass kein Ausgleich stattfindet (Senat, Beschluss vom 24.1.2017 - 10 WF 133/15 unter Bezugnahme auf OLG Bamberg, Beschluss vom 16.11.2015 - 2 WF 243/15, BeckRS 2015, 19409; Neumann, in: Dörndorfer/Neie/Petzold/Wendtland, BeckOK Kostenrecht, 16. Edition, § 50 FamGKG Rn. 15; vgl. auch BT-Drucksache 16/11903).
  • OLG Brandenburg, 24.01.2017 - 10 WF 133/15

    Versorgungsausgleich: Bemessung des Verfahrenswerts bei verschiedenen Anrechten;

    Vielmehr geht das Gesetz grundsätzlich davon aus, dass es für die Wertbemessung auf die Anzahl derjenigen Anrechte im Versorgungsausgleich ankommt, über deren Behandlung entschieden worden ist und die damit Gegenstand des Verfahrens waren, und zwar auch dann, wenn hinsichtlich der behandelten Anrechte kein Ausgleich angeordnet wurde oder das Gericht nur festgestellt hat, dass kein Ausgleich stattfindet (OLG Bamberg, Beschluss vom 16.11.2015 - 2 WF 243/15, BeckRS 2015, 19409; Neumann, in: Dörndorfer/Neie/Petzold/Wendtland, BeckOK Kostenrecht, 16. Edition, § 50 FamGKG Rn. 15 unter Bezugnahme auf BT-Drs. 16/11903).
  • KG, 13.03.2018 - 18 WF 12/18

    Versorgungsausgleichsverfahren: Berücksichtigung von Anrechten ohne Ehezeitanteil

    Der von dem Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung herangezogenen Rechtsprechung des OLG Bamberg (Beschluss v. 16.11.2015, 2 WF 243/15) und des OLG Frankfurt (Beschluss v. 3.4.2017, 5 WF 45/17) wird nicht gefolgt.
  • KG, 21.07.2023 - 16 WF 78/23

    Familiensache: Festsetzung des Verfahrenswertes für die Folgesache

    Denn wenn sich die Mitteilung des Versorgungsträgers darin erschöpft, dass ehezeitlich kein Anrecht erworben wurde, dann ist das Anrecht nicht zu berücksichtigen und ist kein Gegenstand des Verfahrens (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 16. November 2015 - 2 WF 243/15, FamRZ 2016, 657 [Rz. 15] sowie Zöller/Feskorn, ZPO [34. Aufl. 2022], Anhang FamFG Rn. 1.56; Dörndorfer, in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG - FamGKG - JVEG [4. Aufl. 2019], § 50 FamGKG Rn. 2).
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