Rechtsprechung
BGH, 27.02.1980 - IV ZR 198/78 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Zuständigkeit für Entscheidungen über den Erlass einer einstweiligen Anordnung während der Anhängigkeit einer Familiensache in der Revisionsinstanz - Zuständigkeit des Gerichts der Ehesache anstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges bei zwischenzeitiger ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1980, 1392
- MDR 1980, 565
- FamRZ 1980, 444
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 27.06.1990 - XII ZR 73/90
Zuständigkeit für Verlängerung der Räumungsfrist
Die grundsätzliche Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz ist damit auch für den Fall gegeben, daß die Sache in der Revisionsinstanz schwebt (vgl. für die gleiche Formulierung des Gesetzes in § 62Oa Abs. 4 ZPO BGH, Beschluß vom 27. Februar 1980 - IV ZR 198/78 - FamRZ 1980, 444). - BGH, 07.03.2001 - XII ARZ 2/01
Verweisung an das Gericht der Ehesache
Maßgebend für die Beurteilung der Frage, ob die Konzentrationswirkung zum Zuge kommt, ist nicht der Zeitpunkt der Überleitung, sondern derjenige des Eintritts der Rechtshängigkeit der Ehesache (vgl. BGH, Beschluß vom 27. Februar 1980 - IV ZR 198/78 - FamRZ 1980, 444, 445). - BGH, 20.05.1981 - IVb ARZ 525/81
Kostenvorschuß - Verbundverfahren - Ehescheidung - Rechtsmittel in Folgesachen - …
Die entsprechende Anwendung des § 620 a Abs. 4 ZPO kann vielmehr insoweit nur bedeuten, daß für die einstweilige Anordnung auf Zahlung eines Kostenvorschusses das Gericht zweiter Instanz zuständig ist, wenn das Hauptsacheverfahren, für das der Kostenvorschuß begehrt wird, (wie im vorliegenden Fall) in der zweiten Instanz schwebt (BGH, Beschluß vom 27. Februar 1980 - IV ZR 198/78 = FamRZ 1980, 444).Der Bundesgerichtshof hat in dem bereits genannten Beschluß vom 27. Februar 1980 - FamRZ 1980, 444 - die Frage offen gelassen.
- OLG Oldenburg, 27.11.2007 - 2 UF 110/07
Anfechtung einer durch das unzuständige Gericht getroffenen Entscheidung über das …
Die Rechtslage nach § 621 Abs. 3 ZPO schließlich ist nicht eindeutig: Zwar ist für die nach Zivilprozessrecht zu behandelnden Familiensachen in Rechtsprechung und Literatur herrschende Meinung, dass die Konzentrationszuständigkeit nach Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung nicht mehr zu beachten ist (BGH, NJW 1986, 2058. BGH, FamRZ 80, 444. Zöller-Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 621 Rn. 94, Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., § 621 Rn. 39). - BGH, 22.05.1985 - IVb ARZ 15/85
Verweisung an das Gericht der Ehesache
Insoweit kommt es in dem hier interessierenden Zusammenhang nicht darauf an, ob die Instanz formell beendet ist; das ist erst mit der Rechtskraft der Entscheidung oder der - hier noch nicht erfolgten - Einlegung eines Rechtsmittels der Fall (vgl. hierzu BGH Beschluß vom 27. Februar 1980 - IV ZR 198/78 - FamRZ 1980, 444 f.).