Rechtsprechung
LG Berlin, 19.05.1992 - 64 S 403/91 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Mietgebrauch; Kfz.-Stellplatz; Duldung; Widerruf
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Papierfundstellen
- GE 1992, 989
Wird zitiert von ... (4)
- AG Berlin-Pankow/Weißensee, 10.04.2007 - 9 C 359/06
Wohnraummiete: Nachträgliche Untersagung der Nutzung eines …
Inwieweit das Vorhandensein von Gemeinschaftsanlagen, sei es allein schon durch ihre bloße Existenz (vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Auflage, II.180, Landgericht Berlin, GE 1992, 989), sei es durch Hinweis des Vermieters darauf, zu einem mietvertraglichen Gebrauchsrecht, das nur durch Kündigung zu beseitigen ist, oder lediglich zu einer bloßen Gestattung der Nutzung, die grundsätzlich frei widerruflich ist, bedarf vorliegend hinsichtlich des Raumes im 2. Obergeschoss keiner abschließenden Entscheidung (insoweit ist auch keinesfalls eine klare Linie in der Rechtsprechung erkennbar in Abgrenzung und Voraussetzung von Einbezug in den auf Vereinbarung beruhenden Mietgebrauch einerseits und die unentgeltliche Gestattung der Benutzung andererseits).Auch ist der Schuppen nicht zu solchen Gemeinschaftseinrichtungen zu rechnen, die üblicher Weise, sofern sie vorhanden sind, automatisch zum Gegenstand der mietvertraglichen Nutzung gerechnet werden, vgl. insoweit Landgericht Berlin, GE 1992, 989).
- LG Berlin, 16.09.2004 - 67 S 57/04 Ein Stellplatz gehört nicht zu den Gemeinschaftsanlagen, die üblicherweise, sofern sie vorhanden sind, automatisch zum Gegenstand der mietvertraglichen Vereinbarung werden (LG Berlin - ZK 61, GE 1992, 989).
- LG Berlin, 28.02.1997 - 64 S 503/96
Rechte des Mieters bei Unbenutzbarkeit eines Kinderspielplatzes
Maßgeblich ist vielmehr, wie die Kammer bereits früher entschieden hat, welche Gemeinschaftseinrichtungen üblicherweise zum Gegenstand der mietvertraglichen Nutzung gezählt werden (vgl. Kammerurteil v. 19.05.1992 - 64 S 403/91, GE 1992, 989). - VerfGH Berlin, 21.03.2005 - VerfGH 33/00 Unwirksam sei die Abrechnung dagegen bei krassen Abweichungen, wenn es sich bei ihr lediglich um eine zur Fristwahrung erstellte "Alibirechnung" handele und die neue Abrechnung die erste nicht nur korrigiere, sondern sie letztlich auswechsele und in ihrem Wesen verändere; in diesem Fall werde der Zweck der gesetzlichen Ausschlussfrist unterlaufen (vgl. LG Berlin, 65. Zivilkammer, GE 1992, 989; 64. Zivilkammer, MM 1994, 29; 63. Zivilkammer, GE 200, 1687 ; AG Neukölln, MM 1994, 33; AG Köln, WuM 1995, 399 f.; AG Tiergarten, MM 1994, 33;… Sternel, Aktuelles Mietrecht, 3. Aufl. 1996, Rn. A 192;… Schmid, Handbuch der Mietnebenkosten, 5. Aufl. 1999, Rn. 5016).