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   BGH, 12.04.1957 - I ZR 28/56   

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https://dejure.org/1957,1080
BGH, 12.04.1957 - I ZR 28/56 (https://dejure.org/1957,1080)
BGH, Entscheidung vom 12.04.1957 - I ZR 28/56 (https://dejure.org/1957,1080)
BGH, Entscheidung vom 12. April 1957 - I ZR 28/56 (https://dejure.org/1957,1080)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • GRUR 1959, 428
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.06.1955 - I ZR 178/53

    GEMA-Aufschlag

    Auszug aus BGH, 12.04.1957 - I ZR 28/56
    Wie der erkennende Senat bereits mehrfach hervorgehoben hat, reicht bereits die mittelbare Förderung des Gewerbebetriebs eines Dritten aus, die Anwendung des § 27 Abs. 1 S. 1 auszuschließen (BGHZ 17, 376 [382]; 19, 227 [233]).

    Wenn die Vorinstanzen den der Klägerin entstandenen Schaden auf den doppelten Satz ihrer vertraglichen Tarife geschätzt haben, so kann hierin ein Rechtsverstoß nicht erblickt werden (BGHZ 17, 376 [383]).

  • BGH, 06.12.1955 - I ZR 39/54

    Musikaufführungen bei Volksfesten

    Auszug aus BGH, 12.04.1957 - I ZR 28/56
    Wie der erkennende Senat bereits mehrfach hervorgehoben hat, reicht bereits die mittelbare Förderung des Gewerbebetriebs eines Dritten aus, die Anwendung des § 27 Abs. 1 S. 1 auszuschließen (BGHZ 17, 376 [382]; 19, 227 [233]).

    Der erkennende Senat hat sich bereits in seiner Entscheidung vom 6. Dezember 1955 (BGHZ 19, 227) eingehend mit der Auslegung des § 27 Abs. 1 Ziff. 1 LitUrhG befaßt und ist im Einklang mit der in Rechtsprechung und Schrifttum herrschenden Auffassung unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien und des Interessenausgleichszwecks, dem diese Vorschrift dienen soll, zu dem Ergebnis gelangt, daß es nicht etwa Sinn dieser Ausnahmebestimmung sei, jedwede allgemeine Volksbelustigungen, die in der Regel zugleich gewerbliche Interessen fördern, auf Kosten der Urheber von Urhebergebühren freizustellen, sondern daß diese Vergünstigung nur für solche im Interesse der Allgemeinheit veranstalteten Feste in Anspruch genommen werden können, die auf eine überlieferte Volksfesttradition zurückgehen.

  • OLG Hamburg, 22.01.2015 - 5 U 271/11

    partnership - Markenrechtsverletzung und Wettbewerbsverstoß: Verwendung einer

    "Es besteht jedoch in Rechtsprechung und Literatur weitgehend Einigkeit darin, daß auch der gesetzliche Vertreter einer GmbH einer solchen Haftung ausgesetzt ist, wenn er als Störer für die Rechtsverletzung ursächlich ist (vgl. RG in GRUR 1929, 354, 356 - Kruschensalz; GRUR 1935, 99, 101 - Viskoselösung; GRUR 1936, 1084, 1088 - Standard-Lampen; BGH in GRUR 1957, 342, 347 Underberg; GRUR 1959, 428, 429 Michaelismesse; GRUR 1964, 88, 89 Verona-Gerät; NJW 1975, 1969, 1970 - Flammkaschierverfahren; GRUR 1980, 242, 244 Denkzettel-Aktion; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 14. Aufl. UWG Einl. Rdn. 284, 285; Schönherr, ÖBl.
  • BGH, 26.09.1985 - I ZR 86/83

    Sporthosen

    Es besteht jedoch in Rechtsprechung und Literatur weitgehend Einigkeit darin, daß auch der gesetzliche Vertreter einer GmbH einer solchen Haftung ausgesetzt ist, wenn er als Störer für die Rechtsverletzung ursächlich ist (vgl. RG GRUR 1929, 354, 356 - Kruschensalz GRUR 1935, 99, 101 - Viskoselösung; GRUR 1936, 1084, 1088 - Standard-Lampen BGH GRUR 1957, 342, 347 - Underberg; GRUR 1959, 428, 429 - Michaelismesse; GRUR 1964, 88, 89 - Verona-Gerät; NJW 1975, 1969, 1970 - Flammkaschierverfahren; GRUR 1980, 242, 244 - Denkzettel Aktion; Baumbach/Hefermehl Wettbewerbsrecht 14. Aufl. UWG Einl. Rdn. 284, 285; Schönherr ÖBl.

    Im Fall Michaelismesse (GRUR 1959, 428), auf den sich die Revision weiter beruft, heißt es ausdrücklich, daß der Beklagte, der Bürgermeister einer Stadtgemeinde als deren gesetzlicher Vertreter, als Handelnder hafte (aaO. S. 429).

  • BGH, 26.09.1985 - I ZR 85/83

    "Sportschuhe"; Schutzumfang eines Kennzeichens

    Es besteht jedoch in Rechtsprechung und Literatur weitgehend Einigkeit darin, daß auch der gesetzliche Vertreter einer GmbH einer solchen Haftung ausgesetzt ist, wenn er als Störer für die Rechtsverletzung ursächlich ist (vgl. RG GRUR 1929, 354, 356 - Kruschensalz; GRUR 1935, 99, 101 - Viskoselösung; GRUR 1936, 1084, 1088 - Standard-Lampen; BGH GRUR 1957, 342, 347 - Underberg; GRUR 1959, 428, 429 - Michaelismesse; GRUR 1964, 88, 89 - Verona-Gerät; NJW 1975, 1969, 1970 - Flammkaschierverfahren; GRUR 1980, 242, 244 - Denkzettel-Aktion; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 14. Aufl., UWG Einl. Rdn. 284, 285; Schönherr, ÖBl 1979, 33, jeweils m.w.N.).

    Im Fall Michaelismesse (GRUR 1959, 428), auf den sich die Revision weiter beruft, heißt es ausdrücklich, daß der Beklagte, der Bürgermeister einer Stadtgemeinde als deren gesetzlicher Vertreter, als Handelnder hafte (a.a.O. S. 429).

  • LG Hamburg, 08.11.2011 - 315 O 7/11

    AdWord Anzeige kann im Einzelfall fremde Marke verletzen

    "Es besteht jedoch in Rechtsprechung und Literatur weitgehend Einigkeit darin, daß auch der gesetzliche Vertreter einer GmbH einer solchen Haftung ausgesetzt ist, wenn er als Störer für die Rechtsverletzung ursächlich ist (vgl. RG in GRUR 1929, 354, 356 - Kruschensalz; GRUR 1935, 99, 101 - Viskoselösung; GRUR 1936, 1084, 1088 - Standard-Lampen; BGH in GRUR 1957, 342, 347 Underberg; GRUR 1959, 428, 429 Michaelismesse; GRUR 1964, 88, 89 Verona-Gerät; NJW 1975, 1969, 1970 - Flammkaschierverfahren; GRUR 1980, 242, 244 Denkzettel-Aktion; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 14. Aufl. UWG Einl. Rdn. 284, 285; Schönherr, ÖBl.
  • BGH, 18.03.1975 - X ZB 12/74

    Lampenschirm

    Der Antragsteller hat sein Rechtsschutzinteresse damit begründet, daß er in dem anhängigen Verletzungsstreit auf Schadensersatz in Anspruch genommen werde und daß die geltend gemachte Forderung außer auf § 128 HGB auch darauf gestützt werden könne, daß er die Gebrauchsmusterverletzung veranlaßt habe und deshalb dafür ungeachtet der Verantwortlichkeit der Gesellschaft auch als Handelnder einzustehen habe (vgl. dazu BGH GRUR 1959, 428, 429 - Michaelismesse; BGB RGRK § 31 Rdn. 9 m.w.N.).
  • BGH, 10.03.1972 - I ZR 140/71

    Werkbücherei

    Aus den gleichen Erwägungen, aus denen der Senat unter der Geltung des Literatururheberrechtsgesetzes Musikveranstaltungen bei öffentlichen Betriebsfeiern als tantiemepflichtig angesehen hat, weil sie mittelbar gewerblichen Zwecken dienen (BGHZ 17, 376), ist auch bei den Werkbüchereien und Werkdiskotheken davon auszugehen, daß sie dem Gewerbebetrieb in seiner Gesamtheit zugute kommen, also wirtschaftlichen Interessen des Unternehmens dienen (vgl. hierzu auch BGHZ 19, 227, 233 [BGH 06.12.1955 - I ZR 39/54] - Kirmes; BGH GRUR 1959, 428 f - Michaelismesse; OLG Frankfurt GRUR 1969, 53 re = NJW 68, 1144 - Fernsehübertragungen im Sozialwerk der Bundesbahn).
  • BGH, 18.12.1959 - I ZR 61/58

    Auto-Skooter

    Ob daneben auch die die Volksfeste durchführenden Gemeinden als Mittäter neben dem Beklagten für die fraglichen Aufführungen verantwortlich sind, kann hier dahinstehen (vgl. Urteil des Senats vom 12. April 1957, I ZR 28/56, abgedruckt bei Schulze, Rechtsprechung zum Urheberrecht BGHZ 39).
  • BGH, 09.01.1959 - VI ZR 13/58

    Rechtsmittel

    Die von ihr herangezogene Entscheidung des I. Zivilsenats vom 12. April 1957 - I ZR 28/56 - betrifft die fiskalische Betätigung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, die sich nach anderen Grundsätzen richtet.
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