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   OLG Karlsruhe, 07.05.1980 - 6 U 230/79 Kart   

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https://dejure.org/1980,3067
OLG Karlsruhe, 07.05.1980 - 6 U 230/79 Kart (https://dejure.org/1980,3067)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.05.1980 - 6 U 230/79 Kart (https://dejure.org/1980,3067)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07. Mai 1980 - 6 U 230/79 Kart (https://dejure.org/1980,3067)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 1980, 811
  • afp 1981, 284
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • KG, 30.03.2009 - 24 U 145/08

    Wettbewerbsverstöße einer staatlichen Lotteriegesellschaft: Antragsbefugnis

    Die Erleichterungen, die § 938 Abs. 1 ZPO und § 940 ZPO insoweit für die Sicherungs- und Regelungsverfügungen vorsehen, gelten für die Verbotsverfügung ebenso wie für die Leistungsverfügung nicht (vgl. dazu Berneke, a.a.O., Rnr. 123; Köhler, a.a.O., § 12 UWG, Rnr. 2.35; vgl. zur Leistungsverfügung auch OLG Düsseldorf, WuW/E OLG 3787; OLG Karlsruhe, GRUR 1980, 811).
  • OLG Brandenburg, 24.09.2002 - Kart U 3/02

    Zum Kontrahierungszwang eines Netzbetreibers beim Netzzugangsvertrag und zur

    Daher werden an die Zulässigkeit eines auf eine Leistungsverfügung gerichteten Antrages bzw. an das Vorliegen eines Verfügungsgrundes durchweg strenge Anforderungen gestellt (Münchner Kommentar/Heinze, BGB, 2.Aufl., vor § 916 Rn 59 ff; OLG Karlsruhe, GRUR 1980, 811).
  • OLG Koblenz, 17.12.2009 - U 1274/09

    Rechtsmittelbeschwer des Klägers bei Verurteilung des Beklagten zu einer

    Das reicht zur Bejahung eines Verfügungsgrundes aus (vgl. z. B. OLG Karlsruhe GRUR 1980, 811, 812).
  • LG Köln, 21.09.2007 - 28 O 482/07

    Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung;

    Da solche Leistungsverfügungen zwar grundsätzlich als zulässig anerkannt sind, aber über den im geschriebenen Gesetz vorgesehenen Rahmen hinausgehen und dem jeweiligen Antragsgegner aufgrund eines summarischen Verfahrens die Erbringung von Handlungen oder Vermögensopfern auferlegen, die später in der Regel nicht, jedenfalls nicht mehr vollständig rückgängig gemacht werden können, müssen strenge Anforderungen an die Annahme gestellt werden, dass dem Anspruchsinhaber die (vor einem Klageverfahren) vorweggenommene Anspruchsbefriedigung aus besonderen Gründen doch nicht versagt werden kann (so OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 124; vgl. auch OLG Hamburg, NJWE-WettbR 1997, 286; Vollkommer, in Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 940 Rn. 8, Stichwort "Kartellrecht"; OLG Karlsruhe, GRUR 1980, 811).
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