Rechtsprechung
OLG München, 07.07.1986 - 6 W 1831/86 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Geltung des Grundsatzes des Entsprechens des Streitwerts der negativen Feststellungsklage dem Streitwert der umgekehrten Leistungsklage im gewerblichen Rechtsschutz
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG München I - 21 O 3826/85
- OLG München, 07.07.1986 - 6 W 1831/86
Papierfundstellen
- NJW-RR 1987, 128
- GRUR 1986, 840
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 23.09.1970 - V ZR 4/70
Festsetzung des Streitwertes bei einer negativen Feststellungsklage
Auszug aus OLG München, 07.07.1986 - 6 W 1831/86
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht der Streitwert der negativen Feststellungsklage dem Streitwert der umgekehrten Leistungsklage des Beklagten (vgl. BGH NJW 1970, 2025).
- LG München I, 25.06.2009 - 7 O 4139/08
Urheberrecht: Aufspaltung des Online-Nutzungsrechts an Musikwerken in das Recht …
Maßgeblich ist das Interesse (§ 3 ZPO), das die klagende Partei mit der Klage verfolgt, vgl. OLG München, GRUR 1986, 840, welches geringer, aber auch höher als das Interesse der Beklagten sein kann. - OLG Braunschweig, 19.07.2001 - 2 U 141/00
Streitmarke; Markenrecht; Verwechslungsgefahr; Kennzeichnung; Privilegierung; …
Für die Streitwertfestsetzung wiederum war das in der Klageschrift geäußerte Interesse der Klägerin maßgeblich, der ihr angesonnenen Unterlassungsverpflichtung nicht nachkommen zu müssen (vgl. OLG München 07.07.1986 GRUR 1986, 840;… Mellulis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl., Rz. 1168 f.), Ein höherer Ansatz scheint im übrigen auch deshalb nicht angebracht, weil es bei dem streitigen Kennzeichengebrauch nach dem Vorbringen der Klägerin nur um ein Serviceangebot im Rahmen ihres Fachhochschulbetriebes ohne konkreten gewerblichen Hintergrund geht. - KG, 04.11.2008 - 5 W 389/07
Wertfestsetzung: Streitwert einer negativen Feststellungsklage betr. die …
Entscheidend ist daher insoweit bei einer negativen Feststellungsklage nicht das Interesse des Feststellungsklägers und Beklagten einer korrespondierenden Leistungs-(Unterlassungs-)klage, sondern das Interesse des Feststellungsbeklagten und Klägers einer korrespondierenden Leistungs-(Unterlassungs-)klage (a. A. OLG München, GRUR 1986, 840; Retzer in: Harte/Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, § 12 Rdn. 875; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 2 Rdn. 32; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche von Verfahren, 9. Aufl., § 49 Rdn. 36 bezeichnet diese a. A. als "beachtlich" und - möglicherweise zu Unrecht - als Minderansicht; auf das Interesse des Klägers der negativen Feststellungsklage an der Abwehr des behaupteten Anspruchs stellen - ohne Problematisierung - ab: BGH, WuM 2004, 352, juris Rdn. 16; NJW-RR 1991, 957, juris Rdn. 3 betr. - KG, 04.11.2008 - 5 W 4/08
Maßgeblichkeit des wirtschaftlichen Interesses zur Streitwerthöhe einer negativen …
Entscheidend ist daher insoweit bei einer negativen Feststellungsklage nicht das Interesse des Feststellungsklägers und Beklagten einer korrespondierenden Leistungs-(Unterlassungs-)klage, sondern das Interesse des Feststellungsbeklagten und Klägers einer korrespondierenden Leistungs-(Unterlassungs-)klage (a. A. OLG München, GRUR 1986, 840; Retzer in: Harte/Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, § 12 Rdn. 875; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 2 Rdn. 32; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche von Verfahren, 9. Aufl., § 49 Rdn. 36 bezeichnet diese a. A. als "beachtlich" und - möglicherweise zu Unrecht - als Minderansicht; auf das Interesse des Klägers der negativen Feststellungsklage an der Abwehr des behaupteten Anspruchs stellen - ohne Problematisierung - ab: BGH, WuM 2004, 352, juris Rdn. 16; NJW-RR 1991, 957, juris Rdn. 3 betr.
Rechtsprechung
OLG Schleswig, 24.06.1986 - 6 U 2/86 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- GRUR 1986, 840
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Schleswig, 04.04.2000 - 6 W 7/00
Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung wegen eines Wettbewerbsverstoßes
Nach der vorgenannten Vorschrift, die im einstweiligen Verfügungsverfahren entsprechend gilt (vgl. OLG Schleswig, GRUR 1986 S. 840;… Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a. a. O., § 93 RdNr. 9;… Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Aufl., § 25 UWG RdNr. 42;… Thomas/Putzo-Reichold, Zivilprozessordnung 22. Auflage § 925 RdNr. 4), fallen dem Kläger bzw. dem Antragsteller die Prozess- bzw. Verfahrenskosten zur Last, wenn der Beklagte bzw. Antragsgegner den geltend gemachten Anspruch sofort anerkennt und nicht durch sein Verhalten Anlass zur Erhebung der Klage bzw. zur Stellung des Verfügungsantrages gegeben hat.In der zulässigen Beschränkung des Widerspruchs gegen die einstweilige Verfügung auf die Kostengrundentscheidung (sogenannter Kostenwiderspruch) unter gleichzeitigem Verzicht auf die Rechte aus § 924, 926 und 927 ZPO liegt ein Fall, der einem sofortigen Anerkenntnis vergleichbar ist (vgl. OLG Schleswig, GRUR 1986, S. 840;… OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, S. 1064).
- LG Berlin, 24.04.2009 - 15 O 757/07
Die Abgabe der Unterlassungserklärung bewirkt auch dann kein Anerkenntnis, wenn …
Die von der Antragstellerin zitierte Entscheidung des OLG Schleswig (GRUR 1986, 840) ist nicht einschlägig, da es dort um die Anwendung des § 93 ZPO ging; sie dürfte im Übrigen auch den soeben zitierten Erwägungen zuwiderlaufen.