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   BPatG, 06.05.1997 - 24 W (pat) 74/95   

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BPatG, 06.05.1997 - 24 W (pat) 74/95 (https://dejure.org/1997,18124)
BPatG, Entscheidung vom 06.05.1997 - 24 W (pat) 74/95 (https://dejure.org/1997,18124)
BPatG, Entscheidung vom 06. Mai 1997 - 24 W (pat) 74/95 (https://dejure.org/1997,18124)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterbrechung des Löschungs-Beschwerdeverfahrens durch Konkurs des Antragstellers; Löschung einer Marke; Versäumnisse im Eintragungsverfahren; Beurteilung der Verkehrsdurchsetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 1997, 833
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 29.11.1984 - I ZR 158/82

    DIMPLE

    Auszug aus BPatG, 06.05.1997 - 24 W (pat) 74/95
    Zwar ist die Rückrechnung von Ergebnissen einer Verkehrsbefragung in gewissem Rahmen möglich und von der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BGH GRUR 1985, 550, 551 "DIMPLE").
  • BGH, 17.01.1995 - X ZR 118/94

    2Aufreißdeckel"; Unterbrechung des Nichtigkeitsverfahrens durch Eröffnung des

    Auszug aus BPatG, 06.05.1997 - 24 W (pat) 74/95
    Der Bundesgerichtshof ist dem gefolgt (BGH GRUR 1995, 394 "Aufreißdeckel"), ebenso das Schrifttum (Benkard/Rogge, PatG, 9. Aufl 1993, § 81 Rdnr 5; Jaeger/Henckel, Konkursordnung, 9. Aufl 1997, § 10 Rdnr 40; Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung, 10. Aufl 1986, Rdnr 14 vor §§ 10-12; Kilger/K. Schmidt, Konkursordnung, 16. Aufl 1993, § 10 Anm. 1 c).
  • BGH, 20.05.1977 - I ZB 6/76

    Löschung eines Warenzeichens - Beschwerde gegen eine Teillöschung

    Auszug aus BPatG, 06.05.1997 - 24 W (pat) 74/95
    Anträge Dritter unter Zahlung der Gebühr verschufen dem Dritten zwar eine formelle verfahrensrechtliche Position, hatten im übrigen aber lediglich die Bedeutung einer Anregung an das Deutsche Patentamt, ein Löschungsverfahren durchzuführen (BGH GRUR 1977, 664, 665 "CHURRASCO" mwNachw).
  • BPatG, 09.03.1978 - 25 W (pat) 92/76
    Auszug aus BPatG, 06.05.1997 - 24 W (pat) 74/95
    Es bedarf vielmehr des Nachweises, daß die angegriffene Marke zu Unrecht eingetragen wurde ( BPatGE 20, 250, 258 "Homburg").
  • BPatG, 13.09.1983 - 12 W (pat) 23/80
    Auszug aus BPatG, 06.05.1997 - 24 W (pat) 74/95
    Auch für das Einspruchsverfahren geht die neuere Meinung von einer Unterbrechung durch den Konkurs des Einsprechenden aus (Schulte, PatG, 5. Aufl 1994, Rdnr 89 vor § 35 und § 59 Rdnr 101 aE; vgl. auch BPatGE 26, 23, 25 zum Auslandskonkurs; anders das ältere Schrifttum: Lindenmaier, PatG, 6. Aufl, § 32 Rdnr 6; Busse, PatG, 4. Aufl 1972, § 32 Anm. 5 d).
  • BPatG, 19.11.1974 - 26 W (pat) 31/74
    Auszug aus BPatG, 06.05.1997 - 24 W (pat) 74/95
    Keinen Bedenken begegnet es, daß insoweit Antworten, die das Zeichen nicht namentlich der Antragsgegnerin, jedoch einem bestimmten, namentlich nicht benennbaren Unternehmen zuordneten, zugunsten der Antragsgegnerin berücksichtigt wurden (vgl. BGH BlPMZ 1964, 357, 361 "Rippenstreckmetall II"; BPatGE 17, 127, 133 "CFC").
  • RG, 27.09.1933 - I 59/33

    1. Unterbricht die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des

    Auszug aus BPatG, 06.05.1997 - 24 W (pat) 74/95
    Im Urteil vom 27. September 1933 (RGZ 141, 427; ebenso später RG GRUR 1941, 387) hat es ausgeführt, daß durch die Erhebung einer Nichtigkeitsklage zwischen dem Nichtigkeitskläger und dem Patentinhaber eine vermögensrechtlich bedeutsame Beziehung geschaffen werde.
  • BPatG, 17.05.2006 - 32 W (pat) 39/03

    Kinder (schwarz-rot)

    Sie beruft sich hierzu auf die "digital"-Entscheidung des 24. Senats des Bundespatentgerichts (BPatG GRUR 1997, 833, 835).

    Denn Voraussetzung für die Anerkennung einer Verkehrsdurchsetzung zugunsten der Markeninhaberin ist nicht, dass der Verkehr die Markeninhaberin im Rahmen der Zuordnungsfrage positiv individualisieren kann; er darf die Marke nur nicht positiv einem anderen Unternehmen zuordnen (vgl. BGH GRUR 1965, 146, 149 - Rippenstreckmetall II; BPatG GRUR 1997, 833, 835 - digital; BPatGE 17, 127, 133 - CFC; weiter gehend aus demoskopischer Sicht Niedermann, GRUR 2006, 367, 371, die Falschbenennungen erst ab einer gewissen Häufung berücksichtigen will).

    Im vorliegenden Fall einer glatt beschreibenden Angabe mit graphischer und farblicher Ausgestaltung ist in Übereinstimmung mit der Markenabteilung ein Zuordnungsgrad von 60 % für ausreichend zu erachten (vgl. BPatG GRUR 1997, 833, 835 - digital).

  • BPatG, 09.05.2007 - 32 W (pat) 156/04

    ROCHER-Kugel

    Eine solche Umkehrung der Beweislast ist in Verkehrsdurchsetzungsfällen aber sowohl vom Gesetz gedeckt als auch aus Rechtsgründen geboten (a. A. BPatG GRUR 1997, 833, 835 - digital).

    Denn Voraussetzung für die Anerkennung einer Verkehrsdurchsetzung zugunsten der Markeninhaberin ist nicht, dass der Verkehr die Markeninhaberin im Rahmen der Zuordnungsfrage positiv individualisieren kann; er darf die Marke nur nicht positiv einem anderen Unternehmen zuordnen (vgl. BGH GRUR 1965, 146, 149 - Rippenstreckmetall II; BPatG GRUR 2007, 324, 328 - Kinder (schwarz-rot); GRUR 1997, 833, 835 - digital; BPatGE 17, 127, 133 - CFC).

  • BPatG, 03.08.2005 - 32 W (pat) 237/04

    "Fußball WM 2006" nur teilweise geschützt

    Den Namen des Markeninhabers braucht der Befragte zwar nicht zu kennen (BPatG GRUR 1997, 833, 835 - Digital; BPatGE 17, 127, 133 - CFC; BGH GRUR 1965, 146, 149 ? Rippenstreckmetall II).
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