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   BPatG, 30.10.1997 - 25 W (pat) 231/95   

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BPatG, 30.10.1997 - 25 W (pat) 231/95 (https://dejure.org/1997,2348)
BPatG, Entscheidung vom 30.10.1997 - 25 W (pat) 231/95 (https://dejure.org/1997,2348)
BPatG, Entscheidung vom 30. Oktober 1997 - 25 W (pat) 231/95 (https://dejure.org/1997,2348)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 1998, 821
 
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Wird zitiert von ... (28)

  • BPatG, 20.01.2005 - 25 W (pat) 191/02
    Allerdings ist eine Verkürzung der Gesamtmarke auf den fraglichen Bestandteil (was bei einer Einwortmarke in aller Regel ausgeschlossen sein dürfte) zwar ein Indiz, nicht aber zwingende Voraussetzung für die Annahme einer selbständig kollisionsbegründenden Bedeutung (vgl BGH GRUR 1996, 404 - Blendax Pep; BPatG GRUR 1998, 821 - Tumarol / DURADOL Mundipharma; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 9 Rdn 79), wenngleich manche Entscheidungen dies anzunehmen scheinen.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Kollisionsgefahr jedoch nicht schematisch zu beurteilen; maßgeblich soll vielmehr die Sachlage im Einzelfall sein, wozu zB Branchenübung oder individuelle Gestaltung einer Marke gehören können, so dass die Würdigung der markenrechtlichen Übereinstimmung unter Heranziehung aller Umstände zu einem von dem genannten Erfahrungssatz abweichenden Ergebnis führen kann (BGH GRUR 2002, 342 ASTRA / ESTRA-PUREN; BPatG GRUR 1998, 821 - Tumarol / DURADOL Mundipharma).

  • BPatG, 04.05.2005 - 25 W (pat) 191/02
    Allerdings ist eine Verkürzung der Gesamtmarke auf den fraglichen Bestandteil (was bei einer Einwortmarke in aller Regel ausgeschlossen sein dürfte) zwar ein Indiz, nicht aber zwingende Voraussetzung für die Annahme einer selbständig kollisionsbegründenden Bedeutung (vgl BGH GRUR 1996, 404 - Blendax Pep; BPatG GRUR 1998, 821 - Tumarol / DURADOL Mundipharma; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 9 Rdn 79), wenngleich manche Entscheidungen dies anzunehmen scheinen.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Kollisionsgefahr jedoch nicht schematisch zu beurteilen; maßgeblich soll vielmehr die Sachlage im Einzelfall sein, wozu zB Branchenübung oder individuelle Gestaltung einer Marke gehören können, so dass die Würdigung der markenrechtlichen Übereinstimmung unter Heranziehung aller Umstände zu einem von dem genannten Erfahrungssatz abweichenden Ergebnis führen kann (BGH GRUR 2002, 342 ASTRA / ESTRA-PUREN; BPatG GRUR 1998, 821 - Tumarol / DURADOL Mundipharma).

  • BPatG, 11.08.2000 - 25 W (pat) 80/99
    Auch in diesen Fällen spricht vielmehr einiges dafür, daß abweichende Gestaltungen der Marke bzw weiterer Bestandteile einer Anerkennung der Benutzung entgegenstehen können (vgl hierzu auch BGH GRUR 1997, 744, 747 - ECCO I), wie andererseits auch bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr je nach der Kollisionslage und Art der Gegenmarke beim Markenvergleich der eine oder der andere Bestandteil von größerer Bedeutung sein kann (zur Berücksichtigung situationsbedingter und warenspezifischer Umstände sowie zur Möglichkeit einer geteilten Verkehrsauffassung siehe BPatGE 36, 262, 265 f - GOLDWELL-JET; BPatG GRUR 1998, 821, 822 f - Tumarol / DURADOL Mundipharma) und insbesondere der Schutzbereich einer mehrgliedrigen Marke sich nicht nur auf ihre dominierenden, allein kollisionsbegründenden Bestandteile beschränkt, sondern im Hinblick auf andere Marken, die ihr auch in ihren weiteren, ggf kennzeichnungsschwachen Bestandteilen nahekommt, zugleich auch auf die hierdurch hervorgerufene Gesamtwirkung erstreckt.

    Der Verkehr wird sich deshalb - anders als bei kennzeichnungsschwachen Bestandteilen wie zB glatten oder deutlich erkennbaren Sachhinweisen - hauptsächlich an "Juvental" orientieren, so daß dieser Bestandteil selbständig kollisionsbegründend ist (vgl auch BGH GRUR 1998, 815, 816 - Nitrangin/Nitrangin Isis; BPatG GRUR 1998, 821, 823 - Tumarol/DURADOL Mundipharma).

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