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   BGH, 14.09.1999 - X ZB 23/98   

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https://dejure.org/1999,2620
BGH, 14.09.1999 - X ZB 23/98 (https://dejure.org/1999,2620)
BGH, Entscheidung vom 14.09.1999 - X ZB 23/98 (https://dejure.org/1999,2620)
BGH, Entscheidung vom 14. September 1999 - X ZB 23/98 (https://dejure.org/1999,2620)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    PatG 1981 § 100 Abs. 3 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PatG (1981) § 100 Abs. 3 Nr. 3
    Tragbarer Informationsträger; Rechtliches Gehör im Verfahren vor den Patentgerichten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 47
  • GRUR 1999, 1300
  • GRUR 2000, 140
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.05.1999 - X ZB 13/98

    Zugriffsinformation

    Auszug aus BGH, 14.09.1999 - X ZB 23/98
    Da das Rechtsmittel der Patentinhaberin nach dem 1. November 1998 innerhalb der damals noch laufenden Rechtsbeschwerdebegründungsfrist entsprechend begründet worden ist, ist auch die Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs in zulässiger Weise erhoben (Sen.Beschl. v. 19.05.1999 - X ZB 13/98, BlPMZ 1999, 310 - Zugriffsinformation).

    Das Gebot des rechtlichen Gehörs verlangt von einem Gericht jedoch nicht, sich in einer bestimmten Weise mit einer entscheidungserheblichen Streitfrage und dem Vorbringen der Parteien hierzu auseinanderzusetzen (Sen.Beschl. v. 19.05.1999, aaO - Zugriffsinformation).

    Ein Begründungsmangel im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG liegt vor, wenn die gegebene Begründung nicht erkennen läßt, welche tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen für die Entscheidung maßgeblich waren (st. Rspr. vgl. etwa Sen.Beschl. v. 02.03.1993 - X ZB 14/92, GRUR 1993, 655, 656 - Rohrausformer; Beschl. v. 19.05.1999, aaO - Zugriffsinformation).

  • BGH, 02.03.1993 - X ZB 14/92

    Keine Berücksichtigung einer nach Beendigung der Tatsacheninstanz erklärten

    Auszug aus BGH, 14.09.1999 - X ZB 23/98
    Ein Begründungsmangel im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG liegt vor, wenn die gegebene Begründung nicht erkennen läßt, welche tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen für die Entscheidung maßgeblich waren (st. Rspr. vgl. etwa Sen.Beschl. v. 02.03.1993 - X ZB 14/92, GRUR 1993, 655, 656 - Rohrausformer; Beschl. v. 19.05.1999, aaO - Zugriffsinformation).
  • BGH, 24.10.2000 - X ZB 6/00

    Parkkarte; Rechtsbeschwerde gegen Ablehnung einer Kostenentscheidung durch das

    Daß das Bundespatentgericht Vortrag der Antragsgegnerin nicht zur Kenntnis genommen (vgl. Sen.Beschl. v. 14.9.1999 - X ZB 23/98, GRUR 2000, 140 - tragbarer Informationsträger), einen erforderlichen Hinweis nicht erteilt (vgl. Sen.Beschl. v. 25.1.2000 - X ZB 7/99, GRUR 2000, 792 - Spiralbohrer) oder auf andere Weise das rechtliche Gehör der Antragsgegnerin verkürzt hätte, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf.
  • BGH, 26.07.2005 - X ZB 1/04

    Widerruf eines Patents; Anspruch auf rechtliches Gehör

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll sicherstellen, daß das Gericht Parteivorbringen zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht (Sen.Beschl. v. 14.09.1999 - X ZB 23/98 - GRUR 1999, 1300 - tragbarer Informationsträger, und öfter; BGH, Beschl. v. 03.07.2003 - I ZB 36/00, GRUR 2003, 901 - MAZ).
  • BGH, 26.07.2005 - X ZB 37/03

    Patentfähigkeit einer Spritzgussvorrichtung

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll sicherstellen, daß das Gericht Parteivorbringen zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht (Sen.Beschl. v. 14.09.1999 - X ZB 23/98, GRUR 1999, 1300 - tragbarer Informationsträger, und öfter; BGH, Beschl. v. 03.07.2003 - I ZB 36/00, GRUR 2003, 901 - MAZ).
  • BGH, 24.10.2000 - X ZB 6/00
    Daß das Bundespatentgericht Vortrag der Antragsgegnerin nicht zur Kenntnis genommen (vgl. Sen.Beschl. v. 14.9.1999 - X ZB 23/98, GRUR 2000, 140 - tragbarer Informationsträger), einen erforderlichen Hinweis nicht erteilt (vgl. Sen.Beschl. v. 25.1.2000 - X ZB 7/99, GRUR 2000, 792 - Spiralbohrer) oder auf andere Weise das rechtliche Gehör der Antragsgegnerin verkürzt hätte, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf.
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