Rechtsprechung
OLG Köln, 01.10.2004 - 6 U 62/04 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
MarkenG § 26 Abs. 1 § 49 Abs. 1 § 55
"Akzenta" - Rechtserhaltende Benutzung einer Dienstleistungsmarke, deren Bezeichnung mit der Unternehmenskennzeichnung übereinstimmt - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Köln, 11.03.2004 - 31 O 695/03
- OLG Köln, 01.10.2004 - 6 U 62/04
- BGH, 18.10.2007 - I ZR 162/04
Papierfundstellen
- GRUR-RR 2005, 186
- GRUR-RR 2008, 264 (Ls.)
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 10.10.2002 - I ZR 235/00
"BIG BERTHA"; Benutzung einer Marke durch Verwendung als Unternehmenskennzeichen; …
Auszug aus OLG Köln, 01.10.2004 - 6 U 62/04
Nach allgemeiner Meinung liegt eine rechtserhaltende markenmäßige Benutzung allerdings dann nicht vor, wenn das Zeichen ausschließlich als Unternehmenskennzeichnung Verwendung findet (vgl. BGH WRP 2003, 647 - BIG BERTHA;… Ingerl/Rohnke a.a.O. Rn. 33, jeweils m.w.N.), es sei denn, dass es in einer einzigen Verwendungshandlung gleichzeitig als Marke und als Unternehmenskennzeichnung benutzt wird (…BGH a.a.O.;… Ingerl/Rohnke a.a.O.).
- BGH, 18.10.2007 - I ZR 162/04
AKZENTA
Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Köln GRUR-RR 2005, 186). - LG Mannheim, 03.07.2007 - 2 O 220/06
Porta Patentanwälte
Dies sei unter Berücksichtigung der Entscheidungen BGH GRUR 2005, 1047 - Otto und OLG Köln GRUR-RR 2005, 186 - Akzenta nicht ausreichend.Eine Konstellation, in der ein Kennzeichen als Untemehmenskennzeichen und nicht zugleich als Kennzeichen für die von diesem Unternehmen erbrachten Dienstleistungen benutzt wird, wird daher nur unter besonderen Voraussetzungen zu bejahen sein, wie sie beispielsweise in dem vom Kläger angeführten Fall des OLG Köln ( GRUR-RR 2005, 186 - Akzenta) vorgelegen haben mögen.
- OLG Frankfurt, 09.11.2006 - 6 U 18/06
Markenrecht: Rechtserhaltende Benutzung einer Marke für Dienstleistungen; …
Eine Konstellation, in der ein Kennzeichen als Unternehmenskennzeichen und nicht zugleich als Kennzeichen für die von diesem Unternehmen erbrachten Dienstleistungen benutzt wird, wird zudem nur unter besonderen Voraussetzungen zu bejahen sein, wie sie beispielsweise in dem von der Klägerin angeführten Fall des OLG Köln (GRUR-RR 2005, 186 f. - Akzenta) vorgelegen haben mögen. - OLG Köln, 31.08.2007 - 6 U 16/07
"Schutzengel" - rechtserhaltende Benutzung einer Marke
Der Verkehr konnte in dieser Verwendung daher nur das Unternehmenszeichen erkennen (vgl. OLG Köln GRUR-RR 2005, 186 - Akzenta;… Ströbele, in Ströbele/Hacker, 8. Aufl. 2007, § 26 Rn. 33). - OLG Düsseldorf, 21.11.2006 - 20 U 83/06
Rechtserhaltender Gebrauch einer Marke im Falle der Anerkennung der Marke als ein …
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zum deutschen Markenrecht wird eine eingetragene Marke rechtserhaltend im Sinne des § 26 Abs. 1 MarkenG benutzt, wenn der Verkehr die Verwendung des Zeichens auf Grund der ihm objektiv entgegentretenden Umstände als einen zeichenmäßigen Hinweis auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen ansieht (vgl. nur OLG Köln GRUR-RR 2005, 186).