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   OLG Brandenburg, 15.10.1997 - 7 U 56/95   

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OLG Brandenburg, 15.10.1997 - 7 U 56/95 (https://dejure.org/1997,11851)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 15.10.1997 - 7 U 56/95 (https://dejure.org/1997,11851)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 15. Oktober 1997 - 7 U 56/95 (https://dejure.org/1997,11851)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit von Gesellschaftsbeschlüssen aus Gesellschafterversammlung; Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters; Vorliegen der satzungsmäßigen Voraussetzungen; Verweis auf wichtigen Grund für Ausschluss; Schwerwiegende Pflichtverletzung des Gesellschafters; Kauf von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Abwägung aller Umstände des Einzelfalls, Ausschluss des Gesellschafters, Gesamtabwägung, Interessenabwägung, Vornahme wirtschaftlich ungünstiger oder unzweckmäßiger Geschäfte, Wenn in Person des anderen Gesellschafters ebenso ein wichtiger Grund vorliegt, Wenn in Person ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GmbHR 1998, 193
  • NZG 1998, 263
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Stuttgart, 27.06.2018 - 14 U 33/17

    Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH: Nichtigkeit wegen

    Er liegt dann vor, wenn ein Verbleiben des Gesellschafters in der Gesellschaft die gedeihliche Fortführung des Unternehmens in Frage stellen würde oder wenn aus sonstigen Gründen die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit ihm für die übrigen Gesellschafter unzumutbar ist (OLG Stuttgart, a.a.O., Rz. 31; s. auch z.B. BGH, GmbHR 1994, 408, 409; OLG Brandenburg, GmbHR 1998, 193).

    Mehrere Vorwürfe, die jeweils für sich allein die Voraussetzungen des wichtigen Grundes nicht erfüllen, können in ihrer Gesamtheit dafür genügen (BGH, GmbHR 1987, 202, 203; OLG Brandenburg, GmbHR 1998, 193, 196; OLG Stuttgart, Urt. v. 19.12.2012, Az. 14 U 10/12, juris Rz. 31 a.E.).

    (cc) Eine weitere aus Sicht des Senates gravierende Pflichtverletzung hat der Kläger begangen, indem er im Anschluss an die Gesellschafterversammlung vom 21.10.2016 wichtige Interna öffentlich bekannt gemacht hat, nämlich insbesondere den Umstand, dass die Gesellschafterversammlung den grundsätzlichen Beschluss gefasst hatte, die Hochschule zu schließen (vgl. zur Pflicht des Gesellschafters, Interna, die er über seine Stellung als Gesellschafter erlangt hat, vertraulich und nicht zum Schaden der Gesellschaft einzusetzen z.B. OLG Brandenburg, GmbHR 1998, 193, 195; Seibt , in: Scholz, GmbHG, 12. Aufl., § 14 Rn. 112; Raiser , in Großkommentar zum GmbHG, § 14 Rn. 98).

  • OLG Stuttgart, 14.01.2013 - 14 W 17/12

    GmbH: Einberufungsvorschriften für eine Gesellschafterversammlung; Verbot des

    Selbst wenn solche Mängel - was der Senat offen lässt - vorliegen und die Beschlüsse in zulässiger Weise mit der kassatorischen Nichtigkeits-/Anfechtungsklage angegriffen sein sollten, sind die allenfalls anfechtbaren und dann auf kassatorische Anfechtungsklage vernichtbaren Beschlüsse doch - weil eine verbindliche Beschlussfeststellung erfolgt ist (vgl. die als Anlage K 30 vorgelegte Niederschrift vom 10.09.2012) - zumindest solange rechtswirksam, wie sie auf kassatorische Anfechtungsklage nicht für nichtig erklärt sind (vgl. etwa OLG Brandenburg, GmbHR 1998, 193, 196; Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., Anh zu § 47 Rn. 38), was hier bisher nicht geschehen ist.

    Daran ändert auch nichts, dass einer etwaigen Nichtigkeitserklärung ex-tunc-Wirkung zukäme (vgl. etwa OLG Brandenburg, GmbHR 1998, 193, 196; K. Schmidt, in: Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 45 Rn. 172; Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., Anh § 47 Rn. 178).

  • OLG Düsseldorf, 05.03.2004 - 17 U 164/03

    Klage einer aus zwei Gesellschaftern bestehenden GmbH gegen ihren

    Selbst für den Anfechtungsrechtsstreit bzw. den Rechtsstreit über eine positive Beschlussfeststellungsklage, bei denen es jeweils um die Beseitigung eines in der Gesellschafterversammlung förmlich festgestellten und damit vorläufig verbindlichen positiven oder negativen Gesellschafterbeschlusses geht, entspricht es einhelliger Auffassung, die auch vom Senat geteilt wird, dass die zum Teil befürwortete Gestaltungswirkung eines klagestattgebenden Urteils jeweils rückwirkend eintritt; dies führt dazu, dass ein im Anfechtungsprozess erfolgreich angefochtener Beschluss als niemals gefasst anzusehen ist (vgl. BGH BB 1993, 1681; OLG Brandenburg, GmbHR 1998, 193, 196; Baumbach/Hueck/-Zöllner, a.a.O., Anh. zu § 47 GmbHG, Rdn. 90; Hachenburg/Raiser, a.a.O., Anh. zu § 47 GmbHG, Rdn. 237; Michalski/Römermann, a.a.O., Anh. zu § 47 GmbHG, Rdn. 541 ff. m.w.Nachw.) und eine mit der positiven Beschlussfeststellungsklage erstrittene Beschlussfeststellung nicht etwa an die Stelle der Entscheidung der Gesellschafterversammlung tritt, sondern lediglich deren unzutreffende Ergebnisfeststellung korrigiert (vgl. Baumbach/Hueck/Zöllner, a.a.O., Anh. zu § 47 GmbHG, Rdn. 92; Scholz/Schmidt, a.a.O., § 45 GmbHG, Rdn. 180 f.; Michalski/Römermann, a.a.O., Anh. zu § 47 GmbHG, Rdn. 578; Hachenburg/Raiser a.a.O., Anh. zu § 47 GmbHG, Rdn. 245).
  • OLG Brandenburg, 24.07.2002 - 7 U 28/02

    Ausschließung eines GmbH-Gesellschafters aus wichtigem Grund

    Die von ihm hierfür angeführten Entscheidungen (BGH GmbHR 1999, 1194 ff. und Brandenburgisches OLG, GmbHR 1998, 193 ff.) sind zu diesem Punkt unergiebig.
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