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   OLG Stuttgart, 12.10.2018 - H 1 Ws 105/18   

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OLG Stuttgart, 12.10.2018 - H 1 Ws 105/18 (https://dejure.org/2018,36791)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12.10.2018 - H 1 Ws 105/18 (https://dejure.org/2018,36791)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12. Oktober 2018 - H 1 Ws 105/18 (https://dejure.org/2018,36791)
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Volltextveröffentlichung

  • Burhoff online

    Untersuchungshaft, Beschleunigungsgrundsatz, nicht nur kurzfristige Überlastung

Kurzfassungen/Presse

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  • BVerfG, 11.06.2018 - 2 BvR 819/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.10.2018 - H 1 Ws 105/18
    Angesichts des ohnehin nicht früher durchführbaren Hauptverhandlungstermins kommt es deshalb nicht mehr darauf an, dass die Eröffnungsentscheidung erst sieben Wochen nach der Eröffnungsreife erfolgte, ohne dass das Verfahren in der Zwischenzeit - entgegen dem auch im Zwischenverfahren geltenden Beschleunigungsgrundsatz (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2011 - Aktenzeichen: 2 BvR 2781/10, juris, Rn. 15; Beschluss vom 11 Juni 2018 - Aktenzeichen: 2 BvR 819/18, juris, Rn. 37; Beschluss vom 1. August 2018 - Aktenzeichen 2 BvR 1258/18, juris Rn. 25) - nennenswert gefördert worden wäre.

    Diese mangelhafte Personalausstattung beziehungsweise Überlastung und die dadurch bedingten Verzögerungen bei der Behandlung der Strafverfahren und damit einhergehend verlängerter Haftzeiten werden der besonderen Bedeutung des Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, das bei der Entscheidung über die Haftfortdauer gegen die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung abzuwägen ist (BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 2018 - Aktenzeichen: 2 BvR 819/18, jurion Rn. 27), nicht mehr gerecht.

    Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Angeklagten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 2018, a.a.O., Rn. 27).

    Erforderlich ist die Freiheitsbeschränkung allerdings deshalb nicht, weil die Untersuchungshaft dann nicht mehr als notwendig anerkannt werden kann, wenn ihre Fortdauer durch Verfahrensverzögerungen verursacht ist, die ihre Ursache nicht in dem konkreten Strafverfahren haben und daher von dem Angeklagten nicht zu vertreten, sondern vermeidbar und sachlich nicht gerechtfertigt sind (BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 2018, a.a.O. Rn. 29).

    Die Überlastung eines Gerichts fällt - anders als unvorhersehbare Zufälle und schicksalhafte Ereignisse - in den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft (BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 2018, a.a.O. Rn. 30 m.w.N.).

    Dem Angeklagten darf nicht zugemutet werden, eine längere als die verfahrensangemessene Aufrechterhaltung des Haftbefehls nur deshalb in Kauf zu nehmen, weil der Staat es versäumt, seiner Pflicht zur verfassungsgemäßen Ausstattung der Gerichte zu genügen (BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 2018, a.a.O. Rn. 30; BVerfG, Beschluss vom 29. November 2005 - Aktenzeichen: 2 BvR 1737/05, beck-online).

    Da selbst die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft dienen kann (BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 2018, a.a.O., Rn. 29), darf die Haftfortdauer nicht mehr angeordnet werden.

  • BVerfG, 29.11.2005 - 2 BvR 1737/05

    Freiheit der Person (keine Aufrechterhaltung eines außer Vollzug gesetzten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.10.2018 - H 1 Ws 105/18
    Dem Angeklagten darf nicht zugemutet werden, eine längere als die verfahrensangemessene Aufrechterhaltung des Haftbefehls nur deshalb in Kauf zu nehmen, weil der Staat es versäumt, seiner Pflicht zur verfassungsgemäßen Ausstattung der Gerichte zu genügen (BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 2018, a.a.O. Rn. 30; BVerfG, Beschluss vom 29. November 2005 - Aktenzeichen: 2 BvR 1737/05, beck-online).

    Es ist deshalb die Aufgabe des Staates, im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet und nötig sind, einer Überlastung der Gerichte vorzubeugen und ihr dort, wo sie eintritt, rechtzeitig abzuhelfen (BVerfG, Beschluss vom 29. November 2005, a.a.O.).

    Lassen sich Strafverfahren, in denen ein Haftbefehl außer Vollzug gesetzt ist, nicht in angemessener Zeit durchführen, weil der Staat diese Pflicht zur verfassungsgemäßen Ausstattung der Gerichte - aus welchen Gründen auch immer - nicht nachkommt, so hat das unabweisbar die Aufhebung von Haftentscheidungen zur Folge (BVerfG, Beschluss vom 29. November 2005 - Aktenzeichen: 2 BvR 1737/05, Rn. 46, juris).

    Hilft der Staat der Überlastung der Gerichte nicht ab, so muss er es hinnehmen und gegebenenfalls auch seinen Bürgerinnen und Bürgern erklären, dass mutmaßliche Straftäter auf freien Fuß kommen, sich der Strafverfolgung und Aburteilung entziehen oder erneut Straftaten von erheblichem Gewicht begehen (BVerfG, Beschluss vom 29. November 2005, a.a.O.).

  • BVerfG, 15.02.2007 - 2 BvR 2563/06

    Fortdauer der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus; inhaltliche Anforderungen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.10.2018 - H 1 Ws 105/18
    Es war deshalb seit längerer Zeit absehbar, dass das Landgericht angesichts seiner Belastung mit Haftsachen nicht in der Lage sein wird, entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts dem Beschleunigungsgedanken folgend mit der Hauptverhandlung innerhalb von drei Monaten ab Eintritt der Eröffnungsreife zu beginnen (BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2007 - Aktenzeichen: 2 BvR 2563/06, juris Rn. 26).

    Der Beschleunigungsgrundsatz gebietet in Haftsachen allerdings auch schon vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist des § 121 Abs. 1 StPO die Aufhebung eines Haftbefehls, wenn es aufgrund vermeidbarer Fehler der Justizorgane zu einer erheblichen Verzögerung gekommen ist (BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2007 - Aktenzeichen 2 BvR 2563/06, juris Rn. 25).

  • OLG Stuttgart, 21.04.2011 - 2 HEs 37/11

    Untersuchungshaft: Haftfortdauer bei Überlastung des Gerichts und absehbarer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.10.2018 - H 1 Ws 105/18
    Die Überlastung des Gerichts käme dabei als wichtiger Grund nur in Betracht, wenn sie kurzfristig und weder voraussehbar noch vermeidbar wäre (OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. April 2011 - Aktenzeichen: 2 HEs 37/11; 2 HEs 38/11; 2 HEs 39/11, jurion Rn. 18; Schultheis, a.a.O., § 121 Rn. 18).

    Ein Haftbefehl ist deshalb auch dann unverzüglich aufzuheben, wenn - wie vorliegend mit einem Hauptverhandlungsbeginn von mehr als vier Monaten nach Eröffnungsreife - hinreichend deutlich absehbar ist, dass erhebliche Verfahrensverzögerungen bevorstehen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. April 2011 - Aktenzeichen: 2 HEs 37/11; 2 HEs 38/11; 2 HEs 39/11, jurion Rn. 15), die vor dem Sechsmonatstermin nicht mehr zu beseitigen sind.

  • OLG Zweibrücken, 12.04.2018 - 1 Ws 68/18

    Ausschluss einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung durch die

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.10.2018 - H 1 Ws 105/18
    Seinen Hinweis, dass personelle und organisatorische Schwierigkeiten sich nicht zu Lasten des Angeklagten auswirken dürfen, hat der Senat schließlich in dem 6-Monats-Haftprüfungsverfahren H 1 Ws 68/18 (9 Ks 115 Js 5724/18 LG Stuttgart) im Beschluss vom 18. Juli 2018 im Hinblick auf die Belastung der 9. Strafkammer wiederholt.
  • BGH, 16.03.1979 - AK 5/79

    Voraussetzung eines Haftbefehls in Fällen der Herbeiführung einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.10.2018 - H 1 Ws 105/18
    Dies ist vorliegend der Fall, da die Vorschrift auch bei dem - hier vorliegenden - Versuch des Totschlags greift (BGH, Beschluss vom 16. März 1979 - Aktenzeichen 1 BJs 176/78; AK 5/79, beck-online; Graf, a.a.O., Rn. 41; Schmitt, a.a.O., Rn. 36).
  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2781/10

    Untersuchungshaft; Beschleunigungsgebot; Zwischenverfahren;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.10.2018 - H 1 Ws 105/18
    Angesichts des ohnehin nicht früher durchführbaren Hauptverhandlungstermins kommt es deshalb nicht mehr darauf an, dass die Eröffnungsentscheidung erst sieben Wochen nach der Eröffnungsreife erfolgte, ohne dass das Verfahren in der Zwischenzeit - entgegen dem auch im Zwischenverfahren geltenden Beschleunigungsgrundsatz (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2011 - Aktenzeichen: 2 BvR 2781/10, juris, Rn. 15; Beschluss vom 11 Juni 2018 - Aktenzeichen: 2 BvR 819/18, juris, Rn. 37; Beschluss vom 1. August 2018 - Aktenzeichen 2 BvR 1258/18, juris Rn. 25) - nennenswert gefördert worden wäre.
  • BVerfG, 01.08.2018 - 2 BvR 1258/18

    Fortdauer der Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Unschuldsvermutung;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.10.2018 - H 1 Ws 105/18
    Angesichts des ohnehin nicht früher durchführbaren Hauptverhandlungstermins kommt es deshalb nicht mehr darauf an, dass die Eröffnungsentscheidung erst sieben Wochen nach der Eröffnungsreife erfolgte, ohne dass das Verfahren in der Zwischenzeit - entgegen dem auch im Zwischenverfahren geltenden Beschleunigungsgrundsatz (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2011 - Aktenzeichen: 2 BvR 2781/10, juris, Rn. 15; Beschluss vom 11 Juni 2018 - Aktenzeichen: 2 BvR 819/18, juris, Rn. 37; Beschluss vom 1. August 2018 - Aktenzeichen 2 BvR 1258/18, juris Rn. 25) - nennenswert gefördert worden wäre.
  • OLG Köln, 05.09.1994 - 2 Ws 399/94

    Versuchter Totschlag; Haftbefehl; Haftgründe ; Gefährdung der schnellen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.10.2018 - H 1 Ws 105/18
    Der Anwendung des § 112 Abs. 3 StPO steht überdies bei verfassungskonformer Auslegung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht entgegen, da aufgrund der oben dargelegten Fluchtgefahr Umstände vorliegen, die die Gefahr begründen, dass ohne Verhaftung des Angeklagten die alsbaldige Ahndung der Tat infrage gestellt sein könnte (BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1965 - Aktenzeichen: 1 BvR 513/65, juris Rn. 20; OLG Köln, Beschluss vom 5. September 1994 - Aktenzeichen: 2 Ws 399/94, jurion; Graf, a.a.O. Rn. 42).
  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.10.2018 - H 1 Ws 105/18
    Der Anwendung des § 112 Abs. 3 StPO steht überdies bei verfassungskonformer Auslegung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht entgegen, da aufgrund der oben dargelegten Fluchtgefahr Umstände vorliegen, die die Gefahr begründen, dass ohne Verhaftung des Angeklagten die alsbaldige Ahndung der Tat infrage gestellt sein könnte (BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1965 - Aktenzeichen: 1 BvR 513/65, juris Rn. 20; OLG Köln, Beschluss vom 5. September 1994 - Aktenzeichen: 2 Ws 399/94, jurion; Graf, a.a.O. Rn. 42).
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