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   BGH, 10.12.1998 - I ZR 137/96   

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https://dejure.org/1998,1029
BGH, 10.12.1998 - I ZR 137/96 (https://dejure.org/1998,1029)
BGH, Entscheidung vom 10.12.1998 - I ZR 137/96 (https://dejure.org/1998,1029)
BGH, Entscheidung vom 10. Dezember 1998 - I ZR 137/96 (https://dejure.org/1998,1029)
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Optometrische Leistungen

§ 1 UWG i.V.m. § 1 Abs. 2 HeilprG (Hinweis: Urteil aufgehoben durch BVerfG, «Augeninnendruckmessung durch Optiker»)

Volltextveröffentlichungen (8)

  • werbung-schenken.de

    Optometrische Leistungen

    UWG § 1; HeilprG § 1

  • Judicialis

    HeilprG § 1 Abs. 2; ; UWG § 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HeilprG § 1 Abs. 2; UWG § 1
    "Optometrische Leistungen"; Ausübung der Heilkunde durch berührungslose Augeninnendruckmessung und automatische Perimetrie durch Optiker

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • aerzteblatt.de (Pressemeldung)

    Ausübung der Heilkunde durch Optiker: Durchführung der berührungslosen Augeninnendruckmessung und Prüfung des Gesichtsfeldes

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 865
  • GRUR 1999, 512
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 20.01.1966 - I C 73.64

    Anwendung des Heilpraktikergesetzes (HPG) - Verstoß gegen den

    Auszug aus BGH, 10.12.1998 - I ZR 137/96
    Vom Ausübungsverbot werden dementsprechend nur Tätigkeiten erfaßt, die ärztliche Fachkenntnisse voraussetzen und keine gesundheitlichen Schädigungen zur Folge haben können, wobei auch nur mittelbare Gesundheitsgefährdungen genügen, etwa dadurch, daß frühzeitiges Erkennen ernster Leiden, das ärztliches Fachwissen voraussetzt, verzögert werden kann und daß die Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdung nicht nur geringfügig ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.9.1977 - 1 StR 389/77; Urt. v. 29.6.1987 - II ZR 5/87, NJW 1987, 2928, 2930 m.w.N.; BVerwGE 23, 140, 146; 35, 308, 310; Pelchen in Erbs/Kohlhaas/Pelchen, Strafrechtliche Nebengesetze, § 1 HeilprG Rdn. 8).

    Der Senat hat diese auch von ihm vertretene Ansicht im wesentlichen damit begründet, daß der Gesetzgeber entsprechend entschieden habe (vgl. BGH NJW 1972, 1132 - Augenoptiker; auch BVerwGE 23, 140, 142).

  • BGH, 04.02.1972 - I ZR 104/70
    Auszug aus BGH, 10.12.1998 - I ZR 137/96
    Bei wörtlicher Auslegung würden auch zahlreiche heilkundliche Verrichtungen mehr handwerklicher oder technischer Art unter das Ausübungsverbot fallen, was ersichtlich nicht der Sinn und Zweck des Gesetzes sein sollte (BGH, Urt. v. 4.2.1972 - I ZR 104/70, NJW 1972, 1132, 1133 - Augenoptiker).

    Der Senat hat diese auch von ihm vertretene Ansicht im wesentlichen damit begründet, daß der Gesetzgeber entsprechend entschieden habe (vgl. BGH NJW 1972, 1132 - Augenoptiker; auch BVerwGE 23, 140, 142).

  • BVerwG, 25.06.1970 - I C 53.66

    Anwendung des § 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz (HeilprG) auf Chiropraktik - Umfang

    Auszug aus BGH, 10.12.1998 - I ZR 137/96
    Vom Ausübungsverbot werden dementsprechend nur Tätigkeiten erfaßt, die ärztliche Fachkenntnisse voraussetzen und keine gesundheitlichen Schädigungen zur Folge haben können, wobei auch nur mittelbare Gesundheitsgefährdungen genügen, etwa dadurch, daß frühzeitiges Erkennen ernster Leiden, das ärztliches Fachwissen voraussetzt, verzögert werden kann und daß die Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdung nicht nur geringfügig ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.9.1977 - 1 StR 389/77; Urt. v. 29.6.1987 - II ZR 5/87, NJW 1987, 2928, 2930 m.w.N.; BVerwGE 23, 140, 146; 35, 308, 310; Pelchen in Erbs/Kohlhaas/Pelchen, Strafrechtliche Nebengesetze, § 1 HeilprG Rdn. 8).
  • BGH, 29.05.1991 - I ZR 284/89

    Katovit - Schutz der Gesundheit; HWG - Werbung mit Fremdwörtern

    Auszug aus BGH, 10.12.1998 - I ZR 137/96
    b) Sind nach alledem sowohl die berührungslose Augeninnendruckmessung (Tonometrie) als auch die Prüfung des Gesichtsfeldes (automatische Perimetrie) durch Augenoptiker als Verstoß gegen § 1 HeilprG und damit gegen eine dem Schutz der Gesundheit dienende Norm zu werten, so ist das beanstandete Verhalten zugleich auch ohne weiteres wettbewerbswidrig i.S. des § 1 UWG (vgl. BGH, Urt. v. 3.4.1981 - I ZR 41/80, GRUR 1981, 665, 666 = WRP 1981, 573 - Knochenbrecherin; auch BGHZ 114, 354, 360 - Katovit).
  • BGH, 13.09.1977 - 1 StR 389/77

    Vergehen gegen das Heilpraktikergesetz (HeilprG) - Strafbarkeit eines

    Auszug aus BGH, 10.12.1998 - I ZR 137/96
    Vom Ausübungsverbot werden dementsprechend nur Tätigkeiten erfaßt, die ärztliche Fachkenntnisse voraussetzen und keine gesundheitlichen Schädigungen zur Folge haben können, wobei auch nur mittelbare Gesundheitsgefährdungen genügen, etwa dadurch, daß frühzeitiges Erkennen ernster Leiden, das ärztliches Fachwissen voraussetzt, verzögert werden kann und daß die Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdung nicht nur geringfügig ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.9.1977 - 1 StR 389/77; Urt. v. 29.6.1987 - II ZR 5/87, NJW 1987, 2928, 2930 m.w.N.; BVerwGE 23, 140, 146; 35, 308, 310; Pelchen in Erbs/Kohlhaas/Pelchen, Strafrechtliche Nebengesetze, § 1 HeilprG Rdn. 8).
  • BGH, 29.06.1987 - II ZR 5/87

    Begriff der Ausübung der Heilkunde

    Auszug aus BGH, 10.12.1998 - I ZR 137/96
    Vom Ausübungsverbot werden dementsprechend nur Tätigkeiten erfaßt, die ärztliche Fachkenntnisse voraussetzen und keine gesundheitlichen Schädigungen zur Folge haben können, wobei auch nur mittelbare Gesundheitsgefährdungen genügen, etwa dadurch, daß frühzeitiges Erkennen ernster Leiden, das ärztliches Fachwissen voraussetzt, verzögert werden kann und daß die Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdung nicht nur geringfügig ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.9.1977 - 1 StR 389/77; Urt. v. 29.6.1987 - II ZR 5/87, NJW 1987, 2928, 2930 m.w.N.; BVerwGE 23, 140, 146; 35, 308, 310; Pelchen in Erbs/Kohlhaas/Pelchen, Strafrechtliche Nebengesetze, § 1 HeilprG Rdn. 8).
  • BGH, 03.04.1981 - I ZR 41/80

    Klagebefugnis eines Vereins als Interessenverband - chiropraktische Behandlungen

    Auszug aus BGH, 10.12.1998 - I ZR 137/96
    b) Sind nach alledem sowohl die berührungslose Augeninnendruckmessung (Tonometrie) als auch die Prüfung des Gesichtsfeldes (automatische Perimetrie) durch Augenoptiker als Verstoß gegen § 1 HeilprG und damit gegen eine dem Schutz der Gesundheit dienende Norm zu werten, so ist das beanstandete Verhalten zugleich auch ohne weiteres wettbewerbswidrig i.S. des § 1 UWG (vgl. BGH, Urt. v. 3.4.1981 - I ZR 41/80, GRUR 1981, 665, 666 = WRP 1981, 573 - Knochenbrecherin; auch BGHZ 114, 354, 360 - Katovit).
  • BVerfG, 07.08.2000 - 1 BvR 254/99

    Zum Betätigungsfeld von Optikern

    das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Dezember 1998 - I ZR 137/96 -.

    Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Dezember 1998 - I ZR 137/96 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes.

  • BFH, 28.08.2003 - IV R 69/00

    Freiberufliche Tätigkeit bei Heilhilfsberufen

    Letztere können etwa darin bestehen, dass ernste Leiden nicht frühzeitig erkannt werden (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 25. Juni 1970 I C 53.66, BVerwGE 35, 308, und vom 18. Dezember 1972 I C 2.69, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1973, 579; Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 10. Dezember 1998 I ZR 137/96, NJW 1999, 865; BVerfG-Beschluss vom 7. August 2000 1 BvR 254/99, Deutsches Verwaltungsblatt --DVBl-- 2000, 1765).

    Deshalb fielen unter den Erlaubnisvorbehalt bei wörtlicher Auslegung auch zahlreiche heilkundliche Verrichtungen, die mehr handwerklicher oder technischer Art sind, was ersichtlich nicht der Sinn und Zweck des Gesetzes sein sollte (BGH-Urteil in NJW 1999, 865).

  • BGH, 21.06.2001 - I ZR 197/00

    Optometrische Leistungen II; Berührungslose Augeninnendruckmessung und Prüfung

    Auf die Revision der Klägerin hat der Senat das Urteil des Berufungsgerichts unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels insoweit aufgehoben, als die unter 1. a) (3) aa) und bb) sowie unter 1. b) (3) aa) ausgesprochenen Verbote den Zusatz "ohne den Kunden vor Durchführung der Maßnahme (bzw. in der Werbung) darauf hinzuweisen, daß nur eine Untersuchung durch den Augenarzt zuverlässig einen krankhaften Befund ausschließen kann" enthalten, und im Umfang der Aufhebung auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts dahingehend abgeändert, daß dieser Zusatz entfällt (BGH, Urt. v. 10.12.1998 - I ZR 137/96, GRUR 1999, 512 = WRP 1999, 315 - Optometrische Leistungen I).
  • BFH, 20.03.2003 - IV R 69/00

    Freiberufliche Tätigkeit bei Heilhilfsberufen

    Letztere können etwa darin bestehen, dass ernste Leiden nicht frühzeitig erkannt werden (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 25. Juni 1970 I C 53.66, BVerwGE 35, 308, und vom 18. Dezember 1972 I C 2.69, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1973, 579; Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 10. Dezember 1998 I ZR 137/96, NJW 1999, 865; BVerfG-Beschluss vom 7. August 2000 1 BvR 254/99, Deutsches Verwaltungsblatt --DVBl-- 2000, 1765).

    Deshalb fielen unter den Erlaubnisvorbehalt bei wörtlicher Auslegung auch zahlreiche heilkundliche Verrichtungen, die mehr handwerklicher oder technischer Art sind, was ersichtlich nicht der Sinn und Zweck des Gesetzes sein sollte (BGH-Urteil in NJW 1999, 865).

  • BGH, 21.04.2005 - I ZR 190/02

    Optometrische Leistungen III

    Hinsichtlich des Angebots und der Durchführung der Tonometrie und der Perimetrie in dem Geschäft der Beklagten sowie der Werbung für die Tonometrie hat der Senat auf die Revision der Klägerin das Urteil des Berufungsgerichts unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels insoweit aufgehoben, als die ausgesprochenen Verbote den Zusatz "ohne den Kunden vor Durchführung der Maßnahme (bzw. in der Werbung) darauf hinzuweisen, daß nur eine Untersuchung durch den Augenarzt zuverlässig einen krankhaften Befund ausschließen kann" enthielten, und hat im Umfang der Aufhebung auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts dahingehend abgeändert, daß dieser Zusatz entfällt (BGH, Urt. v. 10.12.1998 - I ZR 137/96, GRUR 1999, 512 = WRP 1999, 315 - Optometrische Leistungen I).
  • VG Trier, 18.08.2010 - 5 K 221/10

    Behandlungen im Bereich der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM) nur mit

    Vom Ausübungsverbot werden dementsprechend nur Tätigkeiten erfasst, die ärztliche Fachkenntnisse voraussetzen und gesundheitliche Schädigungen zur Folge haben können, wobei auch nur mittelbare Gesundheitsgefährdungen genügen, etwa dadurch, dass frühzeitiges Erkennen ernster Leiden, das ärztliches Fachwissen voraussetzt, verzögert werden kann, und dass die Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdung nicht nur geringfügig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1970 - I C 53.66 -, BGH, Urteil vom 10. Dezember 1998 - I ZR 137/96 - und den in diesem Einzelfall der Verfassungsbeschwerde stattgebenden Beschluss des BVerfG vom 7. August 2000 - 1 BvR 254/99, alle veröffentlicht in juris).
  • FG Hamburg, 14.09.2000 - I 497/99

    Gewerblichkeit einer nichtärztlichen heilberuflichen Tätigkeit

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  • VG Karlsruhe, 27.11.2003 - 9 K 1856/01

    Polizeibehördliche Untersagungsverfügung - Abgabe von Prismenbrillen durch

    Zur Überzeugung der Kammer steht auch fest, dass die Abgabe von Prismenbrillen in der vom Kläger praktizierten Art und Weise in dem oben dargestellten Sinn Gesundheitsgefährdungen mittelbar zur Folge hat, was nach der auch vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 07.08.2000, DVBl. 2000, 1765) gebilligten Auslegung des § 1 HPG durch Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 11.11.1993, a.a.O.) und Bundesgerichtshof (vgl. Urt. v. 10.12.1998, NJW 1999, 865) Voraussetzung für die Annahme einer Erlaubnispflicht ist.
  • LG Berlin, 24.09.2002 - 102 O 66/02
    Die Verletzung wertbezogener, dem Schutz der Volksgesundheit dienender Normen widerspricht schlechthin den guten Sitten im kaufmännischen Verkehr (BGH GRUR 1957, 131, 136 - Apothekenpflichtige Arzneimittel/Arzneifertigwaren; GRUR 1999, 512, 514 - Optometrische Messungen).
  • OLG Koblenz, 02.07.2002 - 4 U 1214/01

    Wettbewerbsverstoß durch einen Augenoptiker: Angebot und die Durchführung der

    Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Senates unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels insoweit aufgehoben, als die unter 1. a) (3) aa) und bb) sowie unter 1. b) (3) aa) ausgesprochenen Verbote den Zusatz "ohne den Kunden vor Durchführung der Maßnahme (bzw. in der Werbung) darauf hinzuweisen, dass nur eine Untersuchung durch den Augenarzt zuverlässig einen krankhaften Befund ausschließen kann" enthalten, und im Umfang der Aufhebung auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts dahingehend abgeändert, dass dieser Zusatz entfällt (BGH, Urteil vom 10.12.1998 - 1 ZR 137/96 -, GRUR 1999, 512 = WRP 1999, 315 - Optometrische Leistungen 1).
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