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   BFH, 02.10.1989 - I B 55/89   

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https://dejure.org/1989,21033
BFH, 02.10.1989 - I B 55/89 (https://dejure.org/1989,21033)
BFH, Entscheidung vom 02.10.1989 - I B 55/89 (https://dejure.org/1989,21033)
BFH, Entscheidung vom 02. Oktober 1989 - I B 55/89 (https://dejure.org/1989,21033)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 17.01.1985 - VII S 24/84

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine GmbH

    Auszug aus BFH, 02.10.1989 - I B 55/89
    Das wäre der Fall, wenn außer den an der Führung des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten eine größere Zahl von Personen durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in Mitleidenschaft gezogen werden könnte; z.B. dadurch, daß eine juristische Person bei Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung behindert wäre, ihre der Allgemeinheit dienenden Aufgaben zu erfüllen, oder wenn von der Führung des Rechtsstreits eine größere Zahl von Arbeitsplätzen abhängt (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 26.Mai 1982 I B 98-99/81, BFHE 136, 62, BStBl II 1982, 600; vom 17.Januar 1985 VII S 24/84, BFH/NV 1986, 425; vom 23.Oktober 1985 I B 33/85, BFH/NV 1986, 485; Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 5.November 1985 X ZR 23/85, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1987, 313).
  • BFH, 23.10.1985 - I B 33/85

    Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Fall einer Unterlassung der

    Auszug aus BFH, 02.10.1989 - I B 55/89
    Das wäre der Fall, wenn außer den an der Führung des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten eine größere Zahl von Personen durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in Mitleidenschaft gezogen werden könnte; z.B. dadurch, daß eine juristische Person bei Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung behindert wäre, ihre der Allgemeinheit dienenden Aufgaben zu erfüllen, oder wenn von der Führung des Rechtsstreits eine größere Zahl von Arbeitsplätzen abhängt (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 26.Mai 1982 I B 98-99/81, BFHE 136, 62, BStBl II 1982, 600; vom 17.Januar 1985 VII S 24/84, BFH/NV 1986, 425; vom 23.Oktober 1985 I B 33/85, BFH/NV 1986, 485; Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 5.November 1985 X ZR 23/85, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1987, 313).
  • BGH, 05.11.1985 - X ZR 23/85

    Antrag einer inländischen juristischen Person auf Gewährung von

    Auszug aus BFH, 02.10.1989 - I B 55/89
    Das wäre der Fall, wenn außer den an der Führung des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten eine größere Zahl von Personen durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in Mitleidenschaft gezogen werden könnte; z.B. dadurch, daß eine juristische Person bei Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung behindert wäre, ihre der Allgemeinheit dienenden Aufgaben zu erfüllen, oder wenn von der Führung des Rechtsstreits eine größere Zahl von Arbeitsplätzen abhängt (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 26.Mai 1982 I B 98-99/81, BFHE 136, 62, BStBl II 1982, 600; vom 17.Januar 1985 VII S 24/84, BFH/NV 1986, 425; vom 23.Oktober 1985 I B 33/85, BFH/NV 1986, 485; Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 5.November 1985 X ZR 23/85, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1987, 313).
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