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   BFH, 27.02.1995 - I B 57/94   

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https://dejure.org/1995,5244
BFH, 27.02.1995 - I B 57/94 (https://dejure.org/1995,5244)
BFH, Entscheidung vom 27.02.1995 - I B 57/94 (https://dejure.org/1995,5244)
BFH, Entscheidung vom 27. Februar 1995 - I B 57/94 (https://dejure.org/1995,5244)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Hinzurechnung von Pachtzinsen für die Benutzung des Geschäftswerts

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 20.06.1990 - I R 160/85

    Nach dem Umsatz bemessener Pachtzins für eine Apotheke schließt die

    Auszug aus BFH, 27.02.1995 - I B 57/94
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu § 8 Nr. 7 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) kommt eine Hinzurechnung von Pachtzinsen für die Benutzung eines Geschäftswertes nur in Betracht, wenn der Geschäftswert als Pachtgegenstand und Wirtschaftsgut im Sinne des Einkommensteuerrechts hinreichend konkretisiert worden ist (s. BFH-Urteile vom 29. April 1970 IV R 20/67, BFHE 99, 485, BStBl II 1970, 726; vom 20. Juni 1990 I R 160/85, BFHE 161, 152, BStBl II 1990, 913; Glanegger/Güroff, Gewerbesteuergesetz, Kommentar, 3. Aufl. 1994, § 8 Nr. 7 Anm. 9; Blümich/Hofmeister, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Kommentar, 14. Aufl. Stand Oktober 1994, § 8 GewStG Rz. 176).

    Für die Konkretisierung fordert der BFH, daß sich in Fällen eines einheitlich für mehrere Wirtschaftsgüter vereinbarten Pachtzinses entweder bereits dem Pachtvertrag der auf die Benutzung des Geschäftswertes entfallende Teil des Pachtzinses klar und eindeutig entnehmen läßt oder daß andere Umstände eine klare und eindeutige Aufteilung des Pachtzinses ermöglichen (s. BFH-Urteil vom 10. Mai 1977 VIII R 254/72, BFHE 122, 314, BStBl II 1977, 667; Urteil in BFHE 161, 152, BStBl II 1990, 913).

  • BFH, 29.04.1970 - IV R 20/67

    Geschäftslage - Gepachtete gewerbliche Räume - Kundenstamm - Konkurrenzlage -

    Auszug aus BFH, 27.02.1995 - I B 57/94
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu § 8 Nr. 7 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) kommt eine Hinzurechnung von Pachtzinsen für die Benutzung eines Geschäftswertes nur in Betracht, wenn der Geschäftswert als Pachtgegenstand und Wirtschaftsgut im Sinne des Einkommensteuerrechts hinreichend konkretisiert worden ist (s. BFH-Urteile vom 29. April 1970 IV R 20/67, BFHE 99, 485, BStBl II 1970, 726; vom 20. Juni 1990 I R 160/85, BFHE 161, 152, BStBl II 1990, 913; Glanegger/Güroff, Gewerbesteuergesetz, Kommentar, 3. Aufl. 1994, § 8 Nr. 7 Anm. 9; Blümich/Hofmeister, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Kommentar, 14. Aufl. Stand Oktober 1994, § 8 GewStG Rz. 176).
  • BFH, 10.05.1977 - VIII R 254/72

    Hinzurechnung von Pachtzinsen für einen Geschäftswert nur bei klarer Trennbarkeit

    Auszug aus BFH, 27.02.1995 - I B 57/94
    Für die Konkretisierung fordert der BFH, daß sich in Fällen eines einheitlich für mehrere Wirtschaftsgüter vereinbarten Pachtzinses entweder bereits dem Pachtvertrag der auf die Benutzung des Geschäftswertes entfallende Teil des Pachtzinses klar und eindeutig entnehmen läßt oder daß andere Umstände eine klare und eindeutige Aufteilung des Pachtzinses ermöglichen (s. BFH-Urteil vom 10. Mai 1977 VIII R 254/72, BFHE 122, 314, BStBl II 1977, 667; Urteil in BFHE 161, 152, BStBl II 1990, 913).
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